Abgeschickt von DR am 14 Mai, 2008 um 11:01:28:
Antwort auf: DR beispiel:) von leserin am 14 Mai, 2008 um 09:39:06:
: "wie sich die Rechtslage auch im vorliegenden Fall darstellen würde."
: 1) ist es wirklich das gleiche, ob der defekt schon nach 2 wochen oder erst nach ablauf der 6 monate auftritt?
: 2) die anwältin und der händler raten auch zu einem abtreten der garantieansprüche..(das haben wir ja gemacht, scheint aber nichts zu bringen) wozu dann das ganze?
: beste grüsse
: :)
Verehrte Leserin,
wichtig ist für die Gewährleistungspflichten (oder auch Mängelhaftung) des gewerblichen Händlers, daß
bei einem Gebrauchsgüterkauf (Verbraucher kauft beim gewerblicher Händler) der Verbraucher beim Auftreten eines Defekts in den ersten 6 Monaten nach Übergabe der Ware an ihn nicht nachweisen muß, daß der Mangel schon zu diesem Zeitpunkt bestanden hat. Nach Ablauf dieser Frist muß er dies tun, was sehr schwierig sein dürfte, wenn z.B. keine Zeugen da sind, die dies bestätigen können.
Wenn der Händler die erfolgte Abtretung nicht anerkennt, sollte ein Rechtsanwalt eingeschaltet und um Rat gefragt werden, was dann zu tun sei.
MfG