Re: Gewährleistung


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Abgeschickt von DR am 14 Mai, 2008 um 13:51:23:

Antwort auf: Re: DR beispiel:) von Joost am 14 Mai, 2008 um 13:08:05:

: Wie ich sehe, lernt man nie aus.
: Manche Dinge sind zwar juristisch so geregelt, über den (Un-)Sinn sollte man jedoch besser nicht sinnieren...
: Ist wohl tatsächlich so wie @DR beschreibt.
: Das Einfachste wäre dem Händler einen "Rücktritt v. Kaufvertrag" in beiderseitigem Einvernehmen mitzuteilen. Vielleicht brächte das juristisch gesehen mehr. Ist aber Vertrauenssache zwischen Käufer und Verkäufer.
: Ein Markenhersteller macht da i.d.R. auch sowieso keine Probleme, also vielleicht beim Hersteller anfragen. Fa. Kärcher z.B. hat das so geregelt, dass man sowohl beim Händler, wie auch bei den Servicepartnern als auch bei Kärcher selber Reklamationen regeln kann.

: Hätte nicht gedacht, dass sich ein Händler so stur und wenig kundenorientiert verhält.

: Viel Erfolg!

Hallo,
der Rücktritt vom Kaufvertrag ist nur möglich, wenn beide Vetragsparteien dies vereinbart haben oder andere im Gesetz vorgesehenen Gründe, wie z.B. Unmöglichkeit der Leistung u.ä., vorliegen.
Der Vorschlag von Herrn Joost zum Rücktritt bringt mich allgemein auf den fragwürdigen Gedanken, diese Möglichkeit für einen erfolgten Weiterverkauf in beiderseitigem Einverständnis zu nutzen. Der Verkäufer (erster Käufer) erlangt damit wieder das Eigentum, kann damit die Rechte auf Gewährleistung in Anspruch nehmen, um danach dem zweiten Käufer die intakte Ware wieder auszuhändigen. Ob dieses Scheingeschäft aber rechtens ist, vermag ich beim besten Willen nicht zu beurteilen; deshalb ist Vorsicht angesagt, zumal nicht mit Sicherheit vorausgesagt werden kann, wie ein Gericht über das Schicksal der Gewährleistung bei einem Weiterverkauf entscheiden würde.



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