Abgeschickt von DR am 23 Mai, 2008 um 10:06:19:
Antwort auf: elternhaus kaufen gegen den willen eines bruders? von leserin am 22 Mai, 2008 um 17:07:12:
: 2 brüder besitzen mit ihrer mutter zusammen ein schuldenfreies 2stöckiges bauernhaus. nun hat einer der brüder einen schätzer beauftragt...der kommt und schätzt das (wohlgemerkt aus eigner kraft stehende) haus + grundstück auf 26(!)k.
: -> naja ..eigentlich auf etwas über 100k, aber es wurde fiktiv ein 25jähriges wohnrecht der mutter für die untere etage angesetzt und eben mal 75.000euro abgezogen (die mutter ist schwer krank..die chancen dass sie noch 5 jahre in dem haus wohnt sind schon nicht gut).
: der bruder der das gutachten beauftragt hat, würde das haus (natürlich) übernehmen und sanieren (da bietet der landkreis auch noch einen extrem günstigen altbausanierungskredit an, der nur teilweise zurückgezahlt werden muss) ..die mutter will nur mit DEM bruder ...der andere (mein partner) darf nicht, würde aber auch sanieren.
: nun kam letzte woche ein brief von einem notar..in dem mein partner von seiner familie aufgefordert wird zu den unterlagen des schätzers stellung zu nehmen, damit "auch seine wünsche berücksichtigt werden können" (hat er seiner mutter gegenüber schon) ..den brief vom notar ignoriert er aus diesem grund bisher.
: 1) kann die mutter dem einen bruder gegen den willen meines partners das haus "verkaufen"? sich auszahlen lassen ist bei dem angesetzen wert wohl witzlos.
: 2) sollte er auf den brief vom notar reagieren, oder muss er erst handeln wenn einanwalt schreibt?
: vielleicht hat ja jemand einen tip? :)
Hallo,
nach Ihrer Schilderung des Sachverhalts ist davon auszugehen, daß die Mutter als alleinige Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist und zum Verkauf des Grundstücks berechtigt ist, wenn nicht Lasten oder Beschränkungen, z.B. ein Vorkaufsrecht eines anderen Berechtigten entgegenstehen. Da ein Notar mit der Angelegenheit befaßt ist, können nach meiner Auffassung Zweifel an der Rechtmäßigkeit
ausgeschlossen werden.
Wenn das Grundstück der Mutter und den Söhnen gemeinsam gehören würde, wie Sie zum Ausdruck bringen, und sie somit im Grundbuch als Gesamthandeigentümer eingetragen wären, dann könnten sie nur gemeinschaftlich darüber verfügen.