Abgeschickt von DR am 05 Juni, 2008 um 12:47:42:
Antwort auf: Re: Versorgungsausgleich von Beate am 05 Juni, 2008 um 11:01:58:
: : : : : : Hallo, ich habe zwei unterschiedlich Infos zum Versorgungsausgleich. Vielleicht kann mir bitte jemand mitteilen was wirklich stimmt.
: : : : : : Mein Mann muß an seine Exfrau keinen Unterhalt bezahlen. Bei der Scheidung wurde jedoch ein Versorgungsausgleich bestimmt. Da er sich damals keinen Anwalt leisten konnte, hat ihm natürlich auch niemand gesagt, dass man darauf auch verzichten kann. Geht das noch nachträglich? Wann wird ihm der Betrag von seiner Rente einbehalten - schon wenn er in Rente geht oder erst wenn seine Exfrau auch in Rente geht? Muß ich als seine Frau seiner Exfrau nach dem Tod meines Mannes weiterhin Rentenausgleich bezahlen? Hat der Versorgungsausgleich eine Dynamik?
: : : : : : Wäre schön wenn mir hierzu jemand eine Info geben könnte. Vielen Dank
: : : : : PS: Mein Mann ist Beamter, seine Ex-Frau Angestellte. Ich glaube das macht auch noch einen Unterschied.
: : : : Hallo,
: : : : ein gemeinsamer Verzicht auf den Versorgungsausgleich ist nur vor der Scheidung durch einen notariell beglaubigten Ehevetrag zulässig. Der Verzicht verliert seine Wirkung, wenn innerhalb eines Jahres danach die Scheidung beantragt wird. Die Kürzung der Versorgungsbezüge um den festgestellten Ausgleichsbetrag wird erst vorgenommen, wenn die ausgleichsberechtigte geschiedene Ehefrau ihre Rente erhält. Der Versorgungsausgleich ist dynamisch, d.h. bei jeder Rentenanpassung oder Anpassung des Ruhegehaltes der Beamten erfolgt eine entsprechende Änderung des Ausgleichsbetrages.
: : : : Ich halte es für ausgeschlossen, daß Sie im Falle des Todes Ihres Ehemannes von dem Versorgungsausgleich betroffen werden. Um sicher zu gehen, wäre eine verbindliche Auskunft eines Anwalts zu empfehlen. Waren Sie mit den Fragen nicht schon einmal in diesem Forum?
: : : Hallo DR,
: : : ja, ich hab die Frage schonmal gestellt aber leider keine Antwort bekommen. Dr. Google hat mir aber die selbe Antwort gegeben wie Sie.
: : : Aber:
: : : "Ab Beginn des Ruhestandes wird das Ruhegehalt um den bis dahin fortgeschriebenen Ausgleichsbetrag gekürzt. Es wird auch grundsätzlich dann gekürzt, wenn der berechtigte Ehegatte noch keine Rente erhält oder wiederverheiratet ist."
: : : Diese Info hab ich auch gefunden. Danach heißt es ja, dass seine Rente sofort gekürzt wird obwohl seine Exfrau erst ca. 10 Jahre später in Rente geht...
: : : Würd mich jetzt mal interessieren was wirklich stimmt. Vielleicht kann hier wirklich ein Anwalt Antwort geben. Das wäre schön.
: : Hallo,
: : die von Ihnen ermittelte Information ist korrekt.
: : Das was ich geschrieben habe,wäre nur für den Fall richtig gewesen, wenn Ihr Ehemann, als der Versorgungsausgleich wirksam wurde, bereits ein Ruhegehalt erhalten hätte. Ich bitte ich um Nachsicht, daß dem offensichtlich nicht so ist.
: : http://norm.bverwg.de/jur.php?beamtvg,57
:
: Hallo DR,
: das widerspricht sich jetzt aber schon wieder:
: "Das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist."
: Das heißt doch, dass die Rente meines Mannes erst gekürzt wird wenn seine Exfrau in Rente geht. Oder versteh ich das so falsch?
Hallo,
§ 57 Abs.1 Satz 1 BeamtVG sagt doch aus, daß die Kürzung der Versorgungsbezüge mit Eintritt in den Ruhestand erfolgt. In Satz 2 aber heißt es, daß das Ruhegeld (zum Unterschied zu den Versorgungsbezügen) zu einem späteren Zeitpunkt (Rentenbeginn der gesch.Ehefau) gekürzt werde. Das bedeutet doch die Ausnahme von Satz 1
(Kürzung bei Eintritt in den Ruhestand).
Dies meine unverbindliche Meinung.
Eine Auskunft bei der Bundesversicherungsanstalt in Berlin oder der Besoldungsstelle Ihres Ehemannes zu dieser Frage könnte Ihnen Gewißheit bringen.