Abgeschickt von MD am 25 Juni, 2008 um 20:57:23:
Antwort auf: Arbeitsrecht von U. Gregor am 08 Juni, 2008 um 12:46:34:
Sehr geehrter Herr Gregor,
in aller Regel kommt es zunächst auf die individaulvertragliche Ausgestaltung ihres Arbeitsverhältnisses an. In Grenzen ist es möglich, dass der Arbeitgeber gewisse Aufwendungen die der Arbeitnehmer tätigt über ein pauschales im vorhinein vereinbartes höheres Entgelt ausgleicht. Dies gilt aber rglm. für Aufwendungen die typischw. im konkreten Arbeitsverhältnis anfallen. Dies dürfte in ihrem Fall nicht zutrffen.
Im Übrigen gilt das der Arbeitnehmer für getätigte Aufwendungen gemäß § 670 BGB analog nach ständ. Rspr. des BAG einen Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für jene Aufwendungen hat, die er in Ausführung seiner arbeitsspezifischen Tätigkeit macht, die er sogar nach subjektiven Empfinden für erforderlich halten darf (in ihrem Fall hat ihr Arbeitgeber sie sogar dazu aufgefordert die Zeugnisse einzuholen um seinerseits seinen vertraglichen Pflichten gegenüber seinen Vertragspartnern zu erfüllen)und für die es die oben angesprochene Vergütung nicht gibt.
Ihren FAll würde ich daher wie folgt bewerten : Insoweit sie das Zeugnis einholen haben sie gegen ihren Arbeitgeber einen Regressanspruch in Höhe ihrer Auslage. Die Auslage aber auf den Arbeitnehmer zu verlagern ist nicht statthaft.
Mit freundlichen Grüssen