Re: Rückerstattungsanspruch


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Abgeschickt von DR am 28 Juni, 2008 um 19:35:17:

Antwort auf: Re: Rückerstattungsanspruch von Tia am 28 Juni, 2008 um 00:46:18:

:
: : Hallo,
: : der neue Wohnungseigentümer ist durch den Zuschlag in das Mietverhältnis des Schuldners (bisherigen Wohnungseigentümers) mit dem Mieter eingetreten, so daß der Anspruch des neuen Wohnungseigentümers auf Auszahlung der vom ZwVerw vereinnahmten Miete begründet wäre.
: : Ist die Zwangserwaltung nicht erst nach Eröffnung des Zwansversteigerungsverfahren aufgehoben worden?

: Die Zwangsverwaltung wurde vor dem Zwangsversteigerungstermin aufgehoben. Somit war der Zwangsverwalter nicht berechtigt die weiteren Mieten anzunehmen. Gibt es Rechtsprechung zu diesem Thema?

Hallo,
Ihre Angaben zum Sachverhalt sind leider selbst für einen kompetenten Juristen, geschweige denn für ein Laienforum, nicht vollständig genug. Beendigung der ZwVerw nach Eröffnung der ZwVerst.? Wann Eigentümerwechsel? Für welchen Zeitraum ist die Miete von dem ZwVerw. nach Ihrer Meinung widerrechtlich einbehalten worden? Ist dem ZwVerw. vielleicht die Weiterführung der Geschäfte für eine ordnungsgemäße Abwicklung gem. § 12 ZwVerwO gestattet worden?
Nach einem Urteil des BGH ist der Zwangsverwalter verpfichtet, eine vom Mieter geleistete Kaution an diesen zurückzuzahlen. Ob dies auch für die Miete gilt, die ja im Grunde genommen dem Eigentümer zusteht, darf bezweifelt werden. Vielleicht können Sie aus diesem Urteil auch interessante Einzelheiten entnehmen; siehe nachf. Link:
http://lexetius.com/2005,988
Wenn Sie durch das Verfahren betroffen sind, würde ich Ihnen empfehlen, mit dem Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts zu sprechen, der Ihnen vielleicht eine Auskunft geben könnte.



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