Re: Adoption gültig trotz Personenstandsfälschung?


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Abgeschickt von Harald am 24 Juli, 2008 um 20:36:47:

Antwort auf: Re: Adoption gültig trotz Personenstandsfälschung? von DR am 06 Juli, 2008 um 18:51:58:

: : Hallo Leute,

: : ich habe das ein fettes Problem. Als Sechsjähriger wurde ich durch meinen Stiefvater adoptiert und möchte das Rechtsverhältnis so gerne wieder rückgängig machen.

: : In falschem Verlass auf das Können meiner Rechtsvertretung versuchte ich, die Adoption aufheben zu lassen, unter anderem, weil mein leiblicher Vater gar nicht zur Sache gehört worden war, ohne dass die Voraussetzungen für eine Übergehung gegeben waren.

: : Die Antwort lautete damals, der §1760 BGB sehe für solche Fälle nur eine dreijährige Einspruchsfrist vor. Außerdem könne ich nicht die Rechte meines Vaters geltend machen.

: : Eine genaue Überprüfung des Adoptionsvertrages meinerseits hat nun aber ergeben, dass mein Vater im Adoptionsvertrag überhaupt nicht erwähnt wurde, das Gericht folglich über meinen Personenstand getäuscht wurde.

: : Nach meiner Auffassung liegt hier eine absolute Unwirksamkeit von Anbeginn vor. Eine von mir konsultierte Online-Kanzlei (nicht die Kanzlei Kotz) war der Ansicht, dass der aussprechenden Richterin aus einer früheren Vaterschaftsfeststellung das Vorliegen einer Vaterschaft bekannt gewesen sei. Mein Vater tauche lediglich nicht im Verfahren auf. Außerdem sei mein Fall durch §1760 BGB geregelt.

: : In beiden Fällen bin ich anderer Meinung. Die Richterin war schlampig und hatte meine Vormundschaftsakte anscheinend gar nicht gesichtet. Das Paradox bei einer Personenstandsfälschung ist ohnehin, dass der Personenstand ja irgendwo hinterlegt sein muss, damit es überhaupt etwas zum Fälschen gibt. Der Paragraph 1760 hingegen bezieht sich auf die bloße Nichtanhörung des leiblichen Vaters, ist folglich für Personenstandsfälschung nicht einschlägig.

: : Was soll ich bloß tun? Wer kann mir helfen? Der Verbleib im Annahmeverhältnis ist aus verschiedenen Gründen keine Option.

: : mit freundlichen Grüßen

: : Harald

: :
: : PS: Ich stelle die Frage in größeren Abständen mittlerweile zum dritten Mal. Bisher ohne Antwort.

: Hallo Harald,
: es ist außerordentlich schwierig auf diese Frage eine Antwort zu finden, die Ihnen weiterhelfen könnte, zumal schon ein Rechtsanwalt dazu nicht in der Lage ist. Vor allen Dingen ist es fraglich, ob eine Adoption nach so langer Zeit
: noch aufgehoben werden kann. Lesen Sie doch einmal den Beitrag im folgendem Link:
: http://www.familienhandbuch.de/cmain/f_Fachbeitrag/a_Rechtsfragen/s_134.html
: Alles Gute

Danke. Aber könnte nicht auf Unwirksamkeit von Anbeginn plädiert werden? Außerdem habe ich das Gefühl, dass seitens der Anwälte gar kein Nichtkönnen vorliegt, sondern ein Nichtwollen. Auf keine meiner Fragen wurde jemals direkt eingegangen, dafür aber horrende Stundensätze berechnet, so dass ich im Laufe der letzten fünf Jahre mein halbes Vermögen dabei verloren habe.



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