Abgeschickt von laienmann am 16 Februar, 2009 um 07:46:50:
Schriftlicher Kaufvertrag mit gewerblicher Autoverkäufer an einem Samstag beim Händler im Büro unterzeichnet. Für einen Jahreswagen, der einen Tag später (Sonntag) ein Jahr alt ist. Übergabe des KFZ-Briefes gegen halben Kaufpreis in Bar.
MÜNDLICH besprochene Vorgabe war, dass für dieses Auto trotz der Zulassung (die wegen Wochenende) erst am Montag erfolgte, die Abwrackprämie von 2500,- EUR möglich ist, zu erhalten. Das gekaufte KFZ ist am Wieder-Zulassungstag nämlich schon 1 Jahr plus 1 Tag alt!!!!
Für diese MÜNDLICHE Bedingung/Voraussetzung zum Kauf sagt der Verkäufer sinngemäß aus, das gehe aus seiner Siucht bestimmt geht OK - wenn nicht solle man halt Einspruch einlegen. Im Kaufvertrag wird dazu NICHTS schriftlich fixiert.
Beweis1:
Es existieren 3 Zeugen in der Käufer-Familie, die die Aussage des Verkäufers wegen der Abwrackprämie gehört haben. Der Verkäufer war alleine.
Beweis2:
Der Händler hat Tage vorher mehrere Jahreswagen am Hof - aber nur noch dieses eine an dem genannten Samstag (neben einem beschädigten). Er konnte es also ab diesem Samstag gar nicht mehr mit Nutzung der Abwrackprämie (taggenaue Jahresfrist) zu einem guten Preis verkaufen. Somit erfolgte ein Verkauf unter den FALSCHEN mündlichen Aussagen zur Abwrackpämien-Voraussetzung "1 Jahr alter Jahreswagen".
Beweis3:
Der Verkäufer hat den Kaufvertrag um 2 Tage rückdatiert, um für die Jahresfrist deutliicher zu unterschreiten. Ohne die Kenntniss, dass nicht das Kaufvertrags-, sondern Zulassungsdatum die Massgabe ist. Beweist seine Unkenntnis bzw. Unsicherheit trotz der sicheren mündlichen Ausage.
Diesen Kaufvertrag hat der Verkäufer inzwischen (aus Angst vor Rechtsfolgen) zurückgefordert und dafür einen mit dem korrekten Datum zugesandt.
Eine KOPIE des "gefälschten" Kaufvertrages hat der Käufer aber behalten.
Der private Käufer hat auf die Aussagen des Verkäufers als Fachmann vertraut und das Auto sofort am Montag darauf zugelassen.
Erst einen Tag später kam im Gespräch mit Anderen und nach Internetprüfung der BAFA-Informationen, sowie durch Telefonanrufe bei der BAFA-Hotline und Testnachfrage bei anderen Autohändlern die Erkenntniss, dass nach dem Buchstaben des Umweltprämie-Gesetzes kein Anspruch auf die 2500,- besteht.
Der PKW wurde deshalb seit fünf Wochen weder abgeholt noch die zweite Hälfte bezahlt.
Der KFZ-Brief und Schein befindet sich im Eigentum des Käufers.
Der Verkäufer hat versucht durch alle möglichen Dinge mündlich zu bestätigen, dass seine Aussage richtig war zur Abwrackprämie für dieses verkaufte Auto.
Gleichzeitig würde er den Kaufvertrag wandeln, wenn er 1000,- EUR Schadenersatz bekommt (Wertverlust 2.Eigentümer im KFZ-Schein eingetragen).
Vorschalg des Käufers war, das Auto zu übernehmen und 2500,- EUR einzubehalten, bis der heute abgesandte Antrag auf Umweltprämie vielleicht doch POSITIV beschieden wird.
Im negativen Falle keine Zahlung der 2500,- an den Verkäufer.
Die Sicherheit des Verkäufers, dass das mit der Jahresfrist klar geht war jetzt plötzlich verflogen. Er ist damit nicht einverstanden.
Das Auto wird die nächsten Tage abgeholt bei Bezahlung des vollen Kaufpreise und genutzt.
WAS ist möglich rechtlich zu fordern?
- nachträglich Auflösung des Kaufvertrags wegen Vortäuschung falscher Tatsachen
- in Verbindung mit Schadensersatz der 2500,- Umweltprämie
* Schliesst die Nutzung des Autos seitens des Käufers die genannte Rechtsverfolgung aus?
* Muss abgewartet werden, bis der Bescheid der BAFA da ist?
* Sollte bei der Abholung des PKW und Bezahlung des Restpreises eine formlose Vorbehaltserklärung (wegen Abwarten BAFA-Entscheidung) von beiden Seiten unterzeichnet werden?
* Oder letzteres per Einschreiben zustellen, weil der Verkäufer diese ohnehin nicht unterschreiben wird?