Abgeschickt von Mag. am 26 Oktober, 2008 um 13:24:04:
Antwort auf: Hagenstraße 16, 68623 Lampertheim Hessen von Ralf Dorsheimer am 21 Oktober, 2008 um 00:08:38:
Der Anspruch auf Rückzahlung der (verzinsten) Kaution besteht
gegenüber dem neuen Eigentümer (§ 566a BGB). Kann die Kaution von diesem (trotz aller Bemühungen) nicht erlangt werden (z.B. wegen Insolvenz), besteht der Anspruch auf Rückforderung gegenüber dem Veräußerer (also dem alten Vermieter) fort.
Eine starre Frist gibt es nicht, üblich sind 3 bis 6 Monate. In dem Fall einer ausstehenden Betriebskostenabrechnung kann die Kaution bis zum Ablauf der maßgeblichen Abrechnungsfrist zurückbehalten werden. Das kann aber kaum länger als 12 Monate dauern. Also dranbleiben, man hat Ihnen offenbar etwas Falsches erzählt.