Re: Stalking nach § 238 StGB, wegen nach § 240 StGB Nötigung und wegen Körperverletzung nach § 223 StGB und eventuell Freiheitsberaubung.


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Abgeschickt von Leser am 21 Februar, 2009 um 08:32:14:

Antwort auf: Stalking nach § 238 StGB, wegen nach § 240 StGB Nötigung und wegen Körperverletzung nach § 223 StGB und eventuell Freiheitsberaubung. von Birgit Meixner am 20 Februar, 2009 um 14:05:12:

: Was meint Ihr zu dem Fall?

Sie sind gut mit dem Thema vertraut, verstehen es darzustellen und erkennen rechtliche Belange.

Warum erstatten sie keine Anzeige bei der Polizei?



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