Kfz-Leasing


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Abgeschickt von A.Müller am 27 Februar, 2009 um 16:53:18

„§ 4 (1) Für Sach- und Rechtsmängel des Leasinggegenstandes leistet die Leasinggeberin
in der Weise Gewähr, dass sie mit dem Abschluss des Leasingvertrages ihre Gewährleistungs-,
Garantie- und Schadensersatzansprüche, einschließlich zugehöriger
Gestaltungsrecht, soweit ihr solche gegen die Lieferfirma DC-AG zustehen, an den
Leasingnehmer abtritt. Der Leasingnehmer ist verpflichtet, die ihm abgetretenen Ansprüche
und Rechte fristgerecht geltend zu machen. Weitergehende Ansprüche und
Rechte des Leasingnehmers gegen die Leasinggeberin, insbesondere nach §§ 536 f.
BGB, sind ausgeschlossen.
(2) Erklärt der Leasingnehmer nach Absatz 1 den Rücktritt vom Kaufvertrag, darf er die
Rückzahlung des Kaufpreises gegen die DC-AG nur mit der Maßgabe geltend machen,
dass die Rückzahlung an die Leasinggeberin erfolgt. Widerspricht die DC-AG
dem Rücktritt, ist der Leasingnehmer erst ab Erhebung der Rücktrittsklage berechtigt,
die Zahlung der Leasingraten vorläufig zu verweigern.“

Ist die oben aufgeführte Klausel in einem Kfz-Leasingvertrag über einen Neuwagen zwischen Leasing GmbH und selbständigem Apotheker wirksam?

Stellt ein nicht funktionierendes "keyless-go System" ein Rechtsmangel dar, wenn ein Sachverständiger festgestellt hat, dass dies der derzeitige Stand der Technik ist? Der Wagen hat bei der vollständigen Entladung der Batterie, was zum Nichtfunktionieren führt, alle Einstellungen (Sitz und Spiegel etc.) vergessen.

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