Re: BSE-Scheck - Vorlegungsfrist verstrichen


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Abgeschickt von Mag. am 08 Maerz, 2009 um 21:22:21:

Antwort auf: BSE-Scheck - Vorlegungsfrist verstrichen von Stefan Schnier am 08 Maerz, 2009 um 16:51:04:

Nach Scheckgesetz wird die Umlaufzeit von Schecks durch Vorlegungsfristen begrenzt, weil der Scheck kein Kreditmittel ist bzw. sein soll.
Nach Ablauf der Vorlegungsfrist ist das bezogene Kreditinstitut zur Einlösung des Schecks berechtigt, aber nicht verpflichtet (§ 32 Abs. 2 Scheckgesetz). Reiben Sie das Ihrem Filialleiter unter die Nase. Zahlt er nicht, besteht Ihre Forderung (aus Januar 2007) fort; gehen Sie zur Kfz-Behörde bzw. zum Finanzamt, legen Sie den Scheck vor und bitten Sie um Überweisung auf ein von Ihnen zu nennendes Konto.




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