Re: Krankentransportkosten


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Abgeschickt von Mag. am 16 April, 2009 um 14:38:39:

Antwort auf: Krankentransportkosten von jara am 16 April, 2009 um 11:20:58:

Die regelmäßige Verjährungfrist beträgt drei Jahre (§ 194 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist(...) (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Also Silvester 2005 plus 3 volle Jahre macht 2006, 2007, 2008. Silvester 2008 war die Forderung verjährt. Ob sich die Feuerwehr nach Sozialgesetzbuch noch evtl. eine andere Verjährungsfrist heraussaugen kann, entzieht sich momentan meiner Kenntnis.
Ich würde gegenüber der Feuerwehr erklären, dass die Forderung 2005 beglichen wurde (Nachforschungsauftrag an die Bank !) und hilfsweise bezüglich der neuen Rechnung die Einrede der Verjährung erklären (sofern diese Rechnung aus 2009 datiert).



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