Abgeschickt von Mag. am 30 April, 2009 um 10:56:08:
Antwort auf: Hammerschlag- und Leiterrecht von Dr.No am 29 April, 2009 um 20:46:08:
Das Hammerschlag- und Leiterrecht ist eine durch
Rechtsprechung geprägte Ausformung von Einschränkungen des § 903 Abs. 1 BGB (Eigentümerrechte). Dies in Verbindung mit § 242
BGB, der Norm für "Treu und Glauben", die alles das abdecken soll, was nicht explizit geregelt ist. Es gibt hierzu eine umfangreiche Rechtsprechung, der Sie z.B. in einer Uni-Bibliothek dann aber selbst nachgehen müssen.
Ausgangspunkt: Kommentar Palandt zum BGB, hier
§ 903 Randnummer 13 (in der 67. Aufl. war es diese RdNr.). Dann müssen Sie sich weiter durchkämpfen, so wie es zigtausende Jurastudenten auch mußten und müssen.......
Anm.: Nachbarrecht ist Länderrecht, das zuvor Gesagte ist Bundesrecht als Ausgangslage - ob es
in Ihrem Bundesland dazu eine eigene landesrechtliche Regelung gibt, kann ich natürlich nicht sagen. In einigen Bundesländern gibt es z.B. kein eigenes Nachbarrecht, so dass
dann das oben angeführte allein gilt.