Abgeschickt von Frank am 14 Juni, 2009 um 19:12:35
Wenn ein Handwerker beim Neubau eines Wohnhauses die heizungs- und sanitärtechnischen Arbeiten gemacht hat, ohne dass es einen schriftlichen Bauvertrag nach VOB oder BGB gibt, darf der Kunde dann ohne jegliche Vereinbarung auf die Dauer der Gewährleistung von 5 Jahren 5 % der Auftragssumme einfach einbehalten? Wenn ja, muss das einbehaltene Geld auf ein Sperrkonto als "Und-Konto" eingezahlt werden? Der Kunde behauptet, bei einem ganz normalen Werkvertrag nach BGB sei der Einbehalt möglich. Stimmt das?