Abgeschickt von Mag. am 13 September, 2009 um 15:26:16:
Antwort auf: Ehezeit von Kamasuki am 12 September, 2009 um 15:06:17:
Versorgungsausgleichsgesetz: (früher § 1587 Abs. 2 BGB)
§ 3 Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehezeit
(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.
(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.