Abgeschickt von Kamasuki am 13 September, 2009 um 20:23:34:
Antwort auf: Re: Ehezeit von Mag. am 13 September, 2009 um 15:26:16:
DANKESCHÖN
: Versorgungsausgleichsgesetz: (früher § 1587 Abs. 2 BGB)
: § 3 Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehezeit
: (1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
: (2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.
: (3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.