Forderungsverzicht


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Abgeschickt von Alex am 14 November, 2008 um 16:50:59:

Sehr geehrte Damen und Herren,
lt. dem BGH Urteil v. 18.12.1985 VIII ZR 297/84 hat der Schuldner durch Übersendung eines Vergleichsangebotes (hier Scheck) und Mittelung an den Gläubiger, das wenn er den Scheck annimmt (einlöst) die restl. Forderung erloschen ist recht bekommen.
Meine Frage:
Wenn der Schuldner d. Gläubiger eine Frist setzt in der der Gläubiger eine Reaktion erziehlen soll, (sprich auf das Schreiben antworten) mit dem Hinweis, sollte bis Fristablauf keine Reaktion erfolgen, der Schuldner sich einen kompl. Forderungsverzicht vorstellen kann ist die so möglich? Welche Handhabe hat der Gläubiger bei vorhandenem Vollstreckungsbescheid??

Vielen Dank.




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