Abgeschickt von Mag. am 22 Februar, 2010 um 14:30:03:
Antwort auf: Garantieleistung von Rolf weiß am 22 Februar, 2010 um 12:46:14:
Sie haben unabhängig von den Formulierungen im
Kaufvertrag gegenüber dem VERKÄUFER folgende
GESETZLICHE Rechte: Die 2jährige Verjährung einer Sachmangelrüge beginnt mit der ABLIEFERUNG der Sache, also erst mit der Verschaffung des unmittelbaren Besitzes (§ 438 Abs. 2 BGB). Sie haben das Recht auf Nacherfüllung wahlweise in
Form der Nachbesserung (Reparatur) oder der Lieferung eines neuen, mangelfreien Artikels (Ersatzlieferung) (§ 439 BGB). Die Verkürzung der 2jähringen Verjährungsfrist bei Sachmängeln ist gesetzlich verboten (§ 475 BGB).
Die Durchsetzung Ihrer Rechte liegt nun bei Ihnen.