Abgeschickt von Mag. am 03 Juni, 2010 um 17:32:02:
Antwort auf: Kündigung unbefristeter Mietvertrag von Olaf Krähenbrink am 03 Juni, 2010 um 08:42:38:
Diese Vereinbarung dürfte unwirksam sein. Nach § 573 c Abs. 1 BGB beträgt die Kü-Frist rd. 3 Monate; nach Abs. 4 sind abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters unwirksam. Einen Nachmieter können Sie suchen, müssen aber nicht. Hier Nachlesen:
http://bundesrecht.juris.de/bgb/__573c.html