Re: Hauskauf gescheitert


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Abgeschickt von Mag. am 23 Juli, 2010 um 17:49:25:

Antwort auf: Hauskauf gescheitert von mevita am 23 Juli, 2010 um 07:00:15:

Bei solchen Größenordnungen muß ein Anwalt 'ran.
Zwar bedarf in Grundstücksangelegenheiten auch ein Vorvertrag notarieller Beurkundung, um wirksam zu sein (§ 125 BGB), doch läßt sich ein solcher bei diesem Formmangel ggfs. auch umdeuten in ein "anderes Rechtsgeschäft" (§ 140 BGB), um Aufwand- und/oder Schadenersatz zu erreichen. Letztere wären ggfs. auch aus "culpa in contrahendo" nach § 311 II BGB herzuleiten. Aber das kann nur eun Anwalt nach Kenntnis ALLER Umstände vor Ort beurteilen. Oder in den sauren Apfel beißen und selbst mehr bieten ?



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