Abgeschickt von Fries am 08 April, 2011 um 21:51:23
Wenn nach abgeschlossenem Beweissicherungsverfahren eine Klage eingereicht wird und diese anstatt an den Beklagten an dessen Anwalt aus dem Beweissicherungsverfahren 5 Wochen nach Klageeinreichung erst zugestellt wird, ist das fristgerecht nach § 271 ZPO (unverzüglich). Das Beweissicherungsverfahren ist doch ein selbständiges Verfahren und man hat freie Anwaltswahl. Was kann man als Rechtsunkundiger tun und gibt es einzuhaltende Fristen?