Neubeginn der Verjährung bei Krankenkassen / AOK


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Abgeschickt von Stephan am 24 November, 2008 um 20:15:44

Hallo zusammen,

ich möchte gern eine Frage zum Neubeginn einer Verjährung in die Runde werfen.
Nach der Modernisierung des Schuldrechtes im BGB im Jahre 2001/2002 gibt es nun als Regelverjährung die dreijährige Verjährung. (Zuvor dreißig Jahre). Im SGB verjähren Ansprüche nach Ablauf des Jahres, in dem die Ansprüche entstanden sind nach vier Jahre. Aber im zweiten Satz verschiedener Paragraphen zur Verjährung im SGB heißt es: "Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß."

Zum Fall:
Ansprüche der AOK aus Beitragszahlungen sind im Jahr 2002 entstanden. Es gab zwei Leistungsbescheide: Januar 2004 und Juli 2007. Meiner Meinung nach ist der Anspruch verjährt: Anspruch entstanden im Jahre 2002, Neubeginn der dreijährigen Verjährung nach BGB (Vgl. z.B §113 SGB X, Abs. 2) im April 2004, verjährt also spätestens im April 2007. Leistungsbeschid kam aber erst im Juli 2007. Die Krankenkasse macht aber geltend, das auch bei Neubeginn der Verjährung ein vierjährige Frist anlaufen würde. Dies ist aber falsch, da im Gesetzestext an verschiedenen Stellen steht, das bei Neubeginn sinngemäss die Bestimmungen des BGB anzuwenden sind. Eine Frist wird explizit nicht gennant im Text, deswegen müsste meines Erachtens auch die Bestimmungen des BGB angewandt werden. Einrede der Verjährung wurde mit einem nichtssagenden Brief (in dem nicht mitgeteilt wurde, wie sie auf vier Jahre bei dem Neubeginn der Verjährung kommen) und mit einigen Monaten verspäteter Lohnpfändung beantwortet.
Falls Ihr einen Tipp habt, wie bei diesem allein durch den zeitlichen Ablauf sicherlich neuem Thema (Schuldrechtsreform 2002) zu verfahren ist, wäre ich für Eure Beitäge dankbar

Besten Dank und eine muntere Diskussion




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