Abgeschickt von Christie am 24 April, 2011 um 15:13:43
Zunächst ganz herzlichen Dank an Herrn Kotz für seine informative Homepage!
Das o.g. Fallbeispiel hat uns insofern sehr geholfen, als es meinen Mann vor dem voreiligen Unterzeichnen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung im Originaltext zurückschrecken ließ - wobei es hier jedoch nur um private Meinungsäußerungen geht, die zu tätigen mein Mann sich aus Zivilcourage verpflichtet fühlte (mutmaßliche Kindesmisshandlung/-gefährdung). Dies wurde aber bei bestehender Wiederholungsgefahr als üble Nachrede und Verleumdung dargestellt. Der konsultierte Anwalt riet, das vorgefertigte Schriftstück gar nicht bzw. - falls wir zwecks ruhigem Weiterleben dem Gegner entgegenkommen wollten - mit dem o.g. Zusatz "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" zu unterzeichnen. Wir erklärten nun zunächst (bis zur Abklärung der parallel gestellten Strafanzeige) eine Unterlassung in Form eines eigenen Schreibens mit o.g. Zusatz.
Auch hier wurden in Verbindung mit der Erklärung Anwaltskosten sowie 2.000 Euro Schmerzensgeld gefordert. Zu fragen ist daher nun, ob die gutwillige und eigens angebotene Unterzeichnung der Erklärung im Origimal mit o.g. Zusatz (bzw. Ausschluss einer Schuldanerkenntnis), um Ruhe zu bekommen, ebenfalls jene Kostenbegleichung nach sich zöge bzw. gar in der parallelen Strafsache negative Folgen zeitigen könnte oder - wie vorgegeben - nur dem Wunsch des Mandanten nach Sicherheit vor künftigen Wiederholungen der monierten Äußerungen dient (wobei deren Beanstandung aktuell eben strittig sind und per einer wohl erwartbar abschlägigen Klärung durch die Staatsanwaltschaft mangels öffentlichem Interesse als grundlos gelten dürften). Würde hier nun der weitere Zusatz "ohne Anerkenntnis einer Rechts- wie jeglicher Zahlungspflicht" Abhilfe schaffen und die Streitigkeit schiedlich und gütlich beenden lassen - oder ist dies eine naive Hoffnung des Laien. Ist der
Ausschluss jeglicher Zahlung noch vermittelbar, wenn das Textoriginal einer strafbewehrten Unterlassungserklärung per Unterschrift wie im Fallbeispiel der Abmahnkosten indirekt anerkannt wurde?
Diese Frage erscheint durchaus spannend, wobei sicher eine Verweigerung der Unterzeichnung die eingängigste Lösung ist, da die z.T. konstruierten Sachverhalte kaum eine erfolgversprechende Basis für eine Klage hergibt und der gute Wille zur Einigung wie zur Unterlassung bereits im Grundsatz per Erstschreiben dokumentiert wurde. - Für Ihre unverbindliche Ansicht und das Verständnis, nun nicht sofort auf Vermutung hin vor jeder Klärung den Anwalt wechseln zu mögen, abermals besten Dank!