Abgeschickt von Peter Bastian am 25 Oktober, 2011 um 11:49:06
Hallo, folgende Situation liegt vor:
1992: Abschluss einer LV (Direktversicherung mit Engeltumwandlung); Arb.geber = VN; ich = Begünstigter
monatl. Prämienzahlungen jeweils hälftig;
2006: Arb.geber belastet die LV mit betriebl. Darlehen (Zustimmung habe ich erteilt!)
Zum 01.01.2008: Arb.geber veräußert die Praxis u. geht in den Ruhestand; Der Nachfolger übernimmt zunächst den LV-Vertrag u. führt ihn als VN weiter.
Zum 31.06.2009 scheide ich vor Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis beim Nachfolger aus u. bin jetzt selbst VN!
Im Rahmen von § 1b Abs.1 ist die unverfallbare Anwartschaft gegeben!
Frage: Meines Erachtens hätte der ursprüngliche Arb.geber (denn seit Ende 2007 besteht keine betriebl. Notwendigkeit mehr für das Darlehen) lt. § 1b Abs.5 Nr.3 BetrAVG die Verpflichtung gehabt das Darlehen mit dem diese Direktversicherung noch immer belastet ist längst zurück zu zahlen. Oder interpretiere ich den besagten Paragraphen falsch?
Wer hat Ahnung?