Abgeschickt von Mag. am 05 Dezember, 2008 um 18:25:13:
Antwort auf: Grundbucheintragung von Felix Leyser am 05 Dezember, 2008 um 16:17:41:
Ganz grundsätzlich gilt, dass es für jeden beantragten Verwaltungsakt sowie für den Entscheid über Widersprüche eine Bearbeitungsfrist von 3 Monaten gilt. Man kann
nach Ablauf dieser Frist mit einer "Untätigkeitsklage" drohen. Die Behörde kann für die Verzögerung aber auch "zureichende" Gründe vortragen. Lesen Sie selbst § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO):
http://bundesrecht.juris.de/vwgo/__75.html