Freistellung –
Anrechnung von Zwischenverdiensten
Landesarbeitsgericht Köln
Az: 4 Sa
796/06
Urteil vom
27.10.2006
Auf die Berufung der Beklagten wird
unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Teilurteil des Arbeitsgerichts
Köln vom 03.05.2006 - 7 Ca 10270/05 - im Tenor zu 1. abgeändert und wie folgt
neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.782,41 EUR brutto nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.282,00 EUR
seit dem 19.09.2005, aus 2.282,00 EUR seit dem 19.10.2005, aus 4.107,60 EUR seit
dem 17.11.2005, aus 2.282,00 EUR seit dem 17.12.2005, aus 2.276,27 EUR seit dem
18.01.2006, aus 2.276,27 EUR seit dem 16.02.2006 und aus 2.276,27 EUR seit dem
16.03.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird der Zahlungsantrag abgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten - soweit in dem mit der Berufung angefochtenen Teilurteil
des Arbeitsgerichts über den Streit entschieden ist - darum, ob der Kläger, der
von der Beklagten unwiderruflich unter Fortzahlung der vereinbarten Bezüge von
seinen vertraglichen Pflichten freigestellt wurde, sich in der Zeit von
September 2005 bis März 2006 erzielten Zwischenverdienst auf die von der
Beklagten zu zahlenden Bezüge anrechnen lassen muss.
Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der
erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den
Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat dem Zahlungsantrag des Klägers in vollem Umfang
stattgegeben.
Gegen dieses ihr am 26.06.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 06.07.2006
Berufung eingelegt und diese am 25.08.2006 begründet.
Die Beklagte meint neben weiteren Rechtsausführungen, § 615 S. 2 BGB enthalte
einen allgemeinen Rechtsgedanken. Die Anrechnung sei nicht allein eine
Spezialität des Annahmeverzugs, sondern es sei ein allgemeines Rechtsprinzip im
Arbeitsrecht erkennbar, dass sich der Arbeitnehmer anderweitiges Einkommen
anrechnen lassen müsse, das er während Zeiträumen erziele, während derer er
grundsätzlich zur Arbeitsleistung beim Arbeitgeber verpflichtet wäre.
Die Beklagte sieht zwar, dass die Parteien eine ausdrückliche Regelung über die
Anrechnung anderweitigen Verdienstes während der Freistellungszeit nicht
getroffen haben. Sie meint indes, aus den Prinzipien der ergänzenden
Vertragsauslegung ergebe sich mit hinreichender Deutlichkeit der hypothetische
Parteiwille dahingehend, dass der Kläger bei Einkünften aus einer anderen
Tätigkeit nicht noch weiter bei der Beklagten beschäftigt sein könne, ohne dass
ihm anderweitiges Einkommen aus seiner neuen Tätigkeit angerechnet würde.
Dieses ergebe sich aus der zwischen den Parteien im Aufhebungsvertrag
vereinbarten Ausstiegsklausel. Die Parteien seien aufgrund der Ausstiegsklausel
davon ausgegangen, dass der Kläger bei Antritt einer neuen Beschäftigung das
Arbeitsverhältnis der Beklagten beenden können solle.
Dieses sei ihm auch am 10.05.2005, 10.30 Uhr in einer Besprechung mit dem
Personalleiter der Beklagten, Herrn F S und dem seinerzeitigen Vorsitzenden des
Betriebsrats, Herrn Sch verdeutlicht worden. In diesem Gespräch sei das Angebot
zur einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, welches von der
Beklagten bereits am 09.05.2005 unterzeichnet gewesen sei, erörtert worden.
Expliziter Inhalt sei gewesen, was denn geschehe, wenn der Kläger eine neue
Arbeit vor dem vorgesehenen Beendigungstermin am 31.03.2006 gefunden hätte. Der
Personalleiter habe ihm erklärt, dass man ihm in diesem Fall keine Probleme
machen werde und sein Vertrag dann entsprechend enden würde. Natürlich würde man
dann auch nicht mehr die Vergütung zahlen. Der Kläger und der
Betriebsratsvorsitzende hätten erklärt, diese Regelung sei "o.k.".
Die Parteien seien sich mithin einig gewesen, dass bei Antritt einer neuen
Beschäftigung das Arbeitsverhältnis des Klägers vorzeitig enden solle und
Zahlungen der Beklagten dann nicht mehr erfolgen sollten. Damit entspreche es
auch als Minus jedenfalls dem hypothetischen Parteiwillen, dass der Kläger sich
anderweitige Einkünfte während der Freistellung anrechnen lassen müsse.
Schließlich wiederholt die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen, dass der
Kläger ab Januar 2006 nicht - wie er sich anrechnen lasse - 1.010,00 EUR brutto
monatlich, sondern - wie in der Berufungsverhandlung unstreitig wurde - 1049, 88
EUR brutto monatlich erhalten habe.
Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 03.05.2006 verkündeten Urteils
der 7.Kammer des Arbeitsgerichts Köln - 7 Ca 10270/05 -die Klage, soweit über
sie durch das Teilurteil vom 03.05.2006 entschieden wurde, abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er weist darauf hin, dass die
zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen es in die Freiheit des Klägers
stellten, das Beschäftigungsverhältnis vorzeitig zu beenden. Von dieser
Möglichkeit habe der Kläger wohlweislich keinen Gebrauch gemacht, um seine
Vergütungsansprüche gegen die Beklagte aufrecht zu erhalten.
Entgegen der Behauptung der Beklagten habe es auch keine Erklärung von ihr an
den Kläger gegeben, in der die Beklagte dem Kläger angekündigt habe, wenn er das
Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beenden würde, weil er eine neue Arbeit
gefunden habe, werde man ihm von Seiten der Beklagten keine Schwierigkeiten
machen, aber auch keinen Lohn mehr zahlen. Erst recht habe es keine dahingehende
Einverständniserklärung des Klägers gegeben, dementsprechend sei solches
angesichts der Schriftformklausel in Ziffer 10 der Aufhebungsvereinbarung auch
nicht vereinbart worden.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der
Beklagten hatte überwiegend keinen, nämlich nur insoweit Erfolg, als der Kläger
sich für die 3 Monate ab Januar 2006 nicht 1.010,00 EUR sondern 1.049, 88 EUR
brutto als gezahltes Bruttogehalt anrechnen lassen musste.
I. Nach Rechtsprechung des BAG (19.03.2002 - 9 AZR 16/01), dem die Kammer folgt,
gilt für die Anrechnung von Zwischenverdiensten bei unwiderruflicher
Freistellung Folgendes:
§ 615 BGB findet keine Anwendung, dementsprechend auch nicht § 615 S. 2 BGB. Hat
der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtswirksam von seiner Arbeitspflicht
freigestellt, kommen Ansprüche aus Annahmeverzug nicht in Betracht. Eine
Anrechnung von Zwischenverdienst kommt nur dann in Betracht, wenn sie
vertraglich vorbehalten wurde.
Wenn der Arbeitgeber - wie auch im vorliegenden Fall - ohne nähere Festlegung
des Urlaubszeitraums vergütungspflichtige Urlaubsansprüche auf die Zeit der
Freistellung anrechnen will, ohne den Urlaubszeitraum näher festzulegen, so kann
dies aus der Sicht des Arbeitnehmers nur bedeuten, dass der Arbeitgeber sich
vorbehaltlos zur Fortzahlung des Entgelts im Freistellungszeitraums verpflichten
will und der Arbeitnehmer über seine Arbeitsleistung frei verfügen kann. Denn
einer nicht näher bestimmten Urlaubsfestlegung kann der Arbeitnehmer regelmäßig
entnehmen, dass der Arbeitgeber es ihm überlässt, die zeitliche Lage seines
Urlaubs innerhalb des Freistellungszeitraums festzulegen. Da während des Urlaubs
anderweitig erzielter Verdienst auf das vom Arbeitgeber geschuldete Entgelt
nicht anzurechnen ist, scheidet eine Auslegung der unwiderruflichen Freistellung
unter Anrechnung auf Urlaub dahingehend aus, der Arbeitgeber habe sich nur im
Rahmen der Vorschriften über den Annahmeverzug zur Zahlung verpflichten wollen.
Will der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung an weitere Voraussetzungen knüpfen,
so muss er dass in der Freistellung zum Ausdruck bringen (BAG a.a.O.). Der
Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer für die Dauer der Kündigungsfrist von weiterer
Arbeitsleistung unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche freistellt, hat - so das
BAG (a.a.O.) - die Möglichkeit, sich dem vertraglichen Vergütungsanspruch des
Arbeitnehmers gegenüber die Anrechnung von Zwischenverdienst vorzubehalten, die
Wirksamkeit eines solchen Vorbehalts setzt aber voraus, dass der Urlaub
hinsichtlich seines Beginns und Endes im Freistellungszeitraum festgelegt wird.
Ausdrücklich hat das BAG in dieser Entscheidung auch entschieden, dass § 615 S.
2 BGB nicht analog angewendet werden kann und insbesondere auch nicht eine
Anwendung im Wege ergänzender Vertragsauslegung in Betracht kommt.
II. Nach diesen Maßgaben war der Zwischenverdienst nicht anzurechnen.
1. Soweit die Beklagte sich auf einen allgemeinen Rechtsgedanken beruft, hat das
BAG in der zitierten Entscheidung einem solchen allgemeinen Rechtsgedanken
ersichtlich eine Absage erteilt. Es hält auch eine analoge Anwendung des § 615
S. 2 BGB nicht für möglich.
2. Soweit die Beklagte sich auf ergänzende Vertragsauslegung beruft, hat das BAG
in der zitierten Entscheidung ebenfalls entschieden, dass eine Anrechnung
anderweitigen Verdienstes außerhalb der Regelungen des § 615 BGB auch nicht im
Wege ergänzender Vertragsauslegung in Betracht kommt.
Selbst wenn man anderer Auffassung sein sollte, so kann die Kammer im
vorliegenden Fall nicht mit ausreichender Deutlichkeit auf einen entsprechenden
hypothetischen Parteiwillen schließen. Aus der Ausstiegsklausel in Ziffer 4 des
Aufhebungsvertrages ergibt sich eindeutig, dass das Beschäftigungsverhältnis des
Klägers nicht - wie die Beklagte es auf Seite 5 ihrer Berufungsbegründung
formuliert - "vorzeitig enden sollte". Vielmehr ist hier eindeutig eine Option
geregelt: "Der Arbeitnehmer erhält die Möglichkeit, gegenüber dem Arbeitgeber
das Arbeitsverhältnis vorzeitig durch schriftliche Anzeige zu beenden." Hier ist
eben nicht eine Verpflichtung, ein Sollen, geregelt, sondern lediglich eine
Option. Dem stehen auch die nach Beklagtenbehauptung durch Herrn S gegebenen
Erläuterungen nicht entgegen. So formuliert die Beklagte auf Seite 4 ihrer
Berufungsbegründung auch zutreffend: "Die Ausstiegsklausel macht vielmehr
deutliche, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgingen, dass der Kläger
bei Antritt einer neuen Beschäftigung das Arbeitsverhältnis zur Beklagten
beenden können sollte." Dass der Kläger von dieser Möglichkeit Gebrauch machen
musste, ist nirgends geregelt.
Jedenfalls als Optionsregelung enthält Ziffer 4 des Aufhebungsvertrages keinen
hinreichend deutlichen Hinweis darauf, dass der Kläger bei Nichtgebrauchmachen
von der Option sich anderweitigen Zwischenverdienst entgegen der im Übrigen in
separater Urkunde getroffenen Freistellungsvereinbarung anrechnen lassen musste.
Dem Schluss auf einen solchen hypothetischen Parteiwillen steht im Übrigen
entgegen, dass in der Freistellungsvereinbarung selbst die weitere Regelung
enthalten ist: "Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung noch vorhandener
Resturlaubs- und Freizeitansprüche."
Dieses Ziel konnte nur dann erreicht werden - dieses ergibt sich aus der
Entscheidung des BAG vom 19.03.2002 - wenn der Urlaub bzw. die Freistellung
hinsichtlich ihres Beginns und ihres Endes in der Freistellungsvereinbarung
festgelegt wurden. Dieses ist nicht geschehen.
Damit spricht der Sinn und Zweck der Freistellungsvereinbarung als solcher
mindestens ebenso gegen einen hypothetischen Parteiwillen der Anrechnung von
Zwischenverdienst wie Ziffer 4 der Aushebungsvereinbarung dafür sprechen könnte.
Ein klarer hypothetischer Parteiwille lässt sich nicht feststellen.
III. Zweitinstanzlich ist unstreitig geworden, dass dem Kläger ab Januar 2006
einen monatlicher Bruttobetrag von 1.049,88 EUR zugeflossen ist, dessen
Differenz zu den vom Kläger bereits berücksichtigten 1010,00 EUR der Kläger sich
anrechnen lassen muss.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.