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Keine Gebühren für Freistellungsaufträge
BVerfG:
Eine Bank darf keine Gebühren für Freistellungsaufträge berechnen Bankkunden müssen keine Gebühren für die Bearbeitung von
Freistellungsaufträgen an ihre Bank entrichten. Das Bundesverfassungsgericht
nahm in einem am 26.09.2000 in Karlsruhe veröffentlichen Beschluß die
Verfassungsbeschwerde einer Volksbank hierüber nicht zur Entscheidung an
(Aktenzeichen: 1 BvR 1821/97 – Beschluß vom 28.08.2000).
1.
Vorgeschichte: BGHZ 136, 261 ff. Der Bundesgerichtshof (BGH)
hatte vor 3 Jahren eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB) einer Volksbank für unwirksam erklärt.
Die Volksbank hatte in der Regel jährlich Gebühren in Höhe von jeweils 10 bis
15 DM für Freistellungsaufträge verlangt. Nach Auffassung des BGH (Amtliche Sammlung: BGHZ 136, 261 ff.)
sei diese AGB-Klausel mit den wesentlichen Gedanken der Rechtsordnung nicht
vereinbar. Die Vorlage der Freistellungsaufträge an das Finanzamt sei keine
Dienstleistung des Kreditinstituts gegenüber dem Kapitalanleger. Die Bank erfülle
damit eine ihr selbst vom Staat im öffentlichen Interesse auferlegte Pflicht.
Es gehöre zu den wesentlichen Grundgedanken unserer Rechtsordnung, dass jeder
Rechtsunterworfene die Aufwendungen, die ihm durch die Erfüllung seiner dem
Staat gegenüber bestehenden Pflichten erwachsen, als Teil seiner Gemeinkosten
selbst zu tragen habe.
2.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: Az.: 1 BvR 1821/97 Mit ihrer Verfassungsbeschwerde hatte die Volksbank einen Verstoß
gegen die Berufsfreiheit gem. Art. 12 Abs.1 GG (der
Freistellungsauftrag sei ein „klassischer Privatauftrag des Kunden“, für
den sie eine angemessene Vergütung fordern könne) und
eine unzulässige Rechtsfortbildung (da
es einen Rechtsgrundsatz des behaupteten Inhalts nicht gebe) die
gegen Art. 20 Abs.2 GG verstößt gerügt. Mit Beschluss vom 28.08.2000 hat die 2. Kammer des BVerfG die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und zur Begründung im
Wesentlichen ausgeführt: 1. Die Entscheidung des BGH ist mit den zu Art. 12 Abs. 1 GG
entwickelten Grundsätzen vereinbar. 2. Gegen das vom BGH gefundene Auslegungsergebnis bestehen auch keine
verfassungsrechtlichen Bedenken. Der BGH ist den anerkannten Methoden der
Gesetzesauslegung gefolgt. 3. Für die Banken ist eine kostenlose Bearbeitung der Anträge
weiterhin auch zumutbar. Schließlich könnten sie die Kosten – soweit die
Marktlage dies zulasse – in die Berechnung der Entgelte einbeziehen, die von
den Kunden insgesamt verlangt würden. Außerdem bleibe ein nicht unerheblicher
Teil der durch das Freistellungsverfahren ersparten Steuerabzüge auf den
Bankkonten. |
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