Freistellungsvereinbarung - Vergütungsansprüche
Bundesarbeitsgericht
Az: 5 AZR
393/07
Urteil vom
23.01.2008
In Sachen hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2008 für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Bremen vom 31. Januar 2007 - 2 Sa 271/06 - aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten
der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche.
Die 1963 geborene Klägerin war seit November 1993 bei der Beklagten als
Sachbearbeiterin zu einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt 3.050,28 Euro
beschäftigt. Ab dem 8. Oktober 2003 war sie arbeitsunfähig krank. Mit Schreiben
vom 24. Oktober 2003 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien
zum 31. März 2004. Im Rahmen des folgenden Kündigungsschutzprozesses schlossen
die Parteien am 16. Dezember 2003 folgenden Vergleich:
"1. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird aufgrund
fristgemäßer, arbeitgeberseitiger Kündigung aus betriebsbedingten Gründen mit
dem 31.03.2004 sein Ende finden.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abgerechnet,
wobei die Klägerin ab 15.12.2003 unwiderruflich unter Fortzahlung der Bezüge und
unter Anrechnung auf bestehende Urlaubsansprüche von der Arbeitsleistung
freigestellt wird.
..."
Ende Januar 2004 legte die Klägerin der Beklagten eine am 26. Januar 2004
ausgestellte Bescheinigung ihres Arztes vor, nach der sie ab dem 15. Dezember
2003 wieder arbeitsfähig sei. Die Beklagte leistete an die Klägerin für den
Zeitraum vom 15. bis zum 31. Dezember 2003 keine sowie für Januar 2004 lediglich
eine anteilige Vergütung.
Mit der Klage verlangt die Klägerin Vergütung für die Zeit vom 15. Dezember 2003
bis zum 31. Januar 2004. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei
bereits auf Grund des gerichtlichen Vergleichs, unabhängig von ihrer
Arbeitsfähigkeit, zur Zahlung verpflichtet.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.985,29 Euro brutto nebst Zinsen
in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. März 2004 zu
zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Der Vergleich enthalte keine
Regelung, wonach der Klägerin auch bei Arbeitsunfähigkeit über den gesetzlichen
Anspruch hinaus Vergütung zustehe. Die Klägerin sei über den 15. Dezember 2003
hinaus arbeitsunfähig krank gewesen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die
Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des
Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung (§ 563 Abs. 1 ZPO). Ob die Klägerin für die Zeit
vom 15. Dezember 2003 bis zum 31. Januar 2004 Entgelt zu beanspruchen hat, kann
noch nicht abschließend beurteilt werden.
I. Der geltend gemachte Vergütungsanspruch ergibt sich nicht bereits aus § 611
Abs. 1 BGB iVm. Ziffer 1 Abs. 2 des Prozessvergleichs vom 16. Dezember 2003.
1. Das Landesarbeitsgericht hat unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des
arbeitsgerichtlichen Urteils angenommen, aus der unwiderruflichen Freistellung
bei Fortzahlung der Bezüge folge, dass die Beklagte der Klägerin die
Entgeltzahlung unabhängig von deren Leistungsfähigkeit zugesagt habe.
2. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
a) Es kann dahinstehen, ob Prozessvergleiche stets als typische Erklärungen
revisionsrechtlich voll überprüfbar sind (dafür Senat 9. Oktober 1996 - 5 AZR
246/95 - AP SGB X § 115 Nr. 9 = EzA AFG § 117 Nr. 11, zu 4 der Gründe; dagegen
BAG 8. März 2006 - 10 AZR 349/05 - BAGE 117, 218, 226 f.; offen gelassen Senat
29. September 2004 - 5 AZR 99/04 - BAGE 112, 120, 122), denn in jedem Fall sind
dies darin enthaltene typische Klauseln, die zur Beilegung einer Vielzahl von
Rechtsstreitigkeiten verwendet werden (vgl. Senat 29. September 2004 - 5 AZR
99/04 - aaO; offen BAG 8. März 2006 - 10 AZR 349/05 - aaO).
b) Bei der Freistellungsklausel nach Ziffer 1 Abs. 2 des Vergleichs vom 16.
Dezember 2003 handelt es sich um einen typischen Vertrag. Durch eine solche
Freistellungsvereinbarung wird allein die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers
aufgehoben. Weitere Rechtsfolgen regelt sie nicht. Der Vertragsinhalt bleibt im
Übrigen unberührt. Soll die Freistellungsvereinbarung einen Entgeltanspruch
unabhängig von den gesetzlichen, tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen
Voraussetzungen begründen, bedarf dies einer besonderen Regelung. Die
Entgeltfortzahlung während der Freistellungsphase setzt daher voraus, dass der
Arbeitnehmer die gesetzlichen, tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen
Voraussetzungen eines Entgeltanspruchs ohne Arbeitsleistung erfüllt. Die
Aufhebung der Arbeitspflicht bedeutet freilich einen Verzicht auf das Angebot
der Arbeitsleistung. Regelmäßig werden deshalb durch eine Freistellung des
Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht die Voraussetzungen des Annahmeverzugs des
Arbeitgebers erfüllt, ohne dass es eines Arbeitsangebots des Arbeitnehmers
bedarf. Jedoch muss der Arbeitnehmer zur Erbringung der arbeitsvertraglich
geschuldeten Leistung fähig sein (§ 297 BGB). Von einem Fortbestehen des
Anspruchs auf Arbeitsvergütung, unabhängig von der Arbeitsfähigkeit und über
sechs Wochen hinaus, ist auch bei dauernder unwiderruflicher Freistellung von
der Arbeitspflicht nur dann auszugehen, wenn dies von den Parteien ausdrücklich
vereinbart worden ist (Senat 29. September 2004 - 5 AZR 99/04 - BAGE 112, 120).
Die Annahme einer weitergehenden Zahlungspflicht des Arbeitgebers widerspräche
den Interessen der Vertragsparteien, denn durch eine von Rechtsvorschriften
unabhängige Vergütungspflicht des Arbeitgebers würden allein die
Sozialversicherungsträger entlastet (vgl. Senat 29. September 2004 - 5 AZR 99/04
- BAGE 112, 120, 123; Geyer/Knorr/Krasney Entgeltfortzahlung Krankengeld
Mutterschaftsgeld Stand August 2007 § 3 EFZG Rn. 45). Nach Ablauf des
gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraums von sechs Wochen Dauer (§ 3 Abs. 1
EFZG) kann der Arbeitnehmer grundsätzlich gemäß §§ 44 ff. SGB V Krankengeld
beziehen. Besteht die Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers über das Ende des
Entgeltfortzahlungszeitraums hinaus fort, schuldet der Arbeitgeber keine
Vergütung wegen Annahmeverzugs (§ 297 BGB). Die Beweislast für die
Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitgeber als Gläubiger der Arbeitsleistung zu
tragen (Senat 5. November 2003 - 5 AZR 562/02 - AP BGB § 615 Nr. 106 = EzA BGB
2002 § 615 Nr. 2).
c) Anhaltspunkte für eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung
lassen sich weder dem Wortlaut des Prozessvergleichs noch seinem Sinn und Zweck
entnehmen.
aa) Nach Ziffer 1 Abs. 2 des Vergleichs hat sich die Beklagte verpflichtet, das
Arbeitsverhältnis bis zum Ausscheidenszeitpunkt "ordnungsgemäß abzurechnen",
wobei die Klägerin ab dem 15. Dezember 2003 unwiderruflich unter Fortzahlung der
Bezüge und unter Anrechnung bestehender Urlaubsansprüche von der Pflicht zur
Arbeitsleistung freigestellt sein sollte. Damit haben die Parteien - auch in
Anbetracht des langen Zeitraums bis zum endgültigen Ausscheiden der Klägerin -
gerade keinen Rechtsgrund für eine Zahlungspflicht geschaffen, die über die
gesetzlich geregelten Fälle der Entgeltfortzahlung hinausgeht. Denn die im
Vergleich ausgesprochene Pflicht zur ordnungsgemäßen Abrechnung weist lediglich
auf die bestehende Rechtslage hin. Auch die ausdrücklich geregelte Anrechnung
bestehender Urlaubsansprüche spricht gegen eine Pflicht, die Vergütung
unabhängig von der Frage der Leistungsfähigkeit fortzuzahlen. Der
Urlaubsanspruch kann nur erfüllt werden, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglich
geschuldete Arbeitsleistung erbringen kann (BAG 20. Januar 1998 - 9 AZR 812/96 -
AP BUrlG § 13 Nr. 45 = EzA BUrlG § 13 Nr. 57, zu III 3 b aa der Gründe).
bb) Der Zweck der Freistellungsklausel, die Klägerin im Hinblick auf die
unstreitig bestehende betriebliche Konfliktsituation von der Pflicht zur
tatsächlichen Erbringung der Arbeitsleistung zu befreien, wurde schon durch die
Freistellung erreicht.
cc) Dass die Krankenkasse der Klägerin nachträglich die Zahlung des Krankengelds
wegen der Verletzung von Mitwirkungspflichten verweigert hat, kann bei der
Auslegung nicht berücksichtigt werden, weil dieser Umstand zum Zeitpunkt des
Vergleichsabschlusses nicht vorhersehbar war. Ebenso wurde die Auffassung der
Sozialversicherungsträger, das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis
ende bei einer unwiderruflichen Freistellung von der Arbeitsleistung mit dem
letzten Arbeitstag ("Ergebnis der Besprechung der Spitzenverbände der
Krankenkassen, des VDR und der BA über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am
05./06.07.2005"), erst nach dem Vergleichsabschluss bekannt und ist ohnehin vom
Bundessozialgericht noch nicht bestätigt worden (vgl. Schlegel NZA 2005, 972
ff.; Bauer/Krieger DB 2005, 2242 ff.).
II. Ob die Klägerin für die Zeit vom 15. Dezember 2003 bis zum 31. Januar 2004
einen Anspruch auf Arbeitsvergütung aus § 615 oder § 326 Abs. 2 BGB hat, kann
noch nicht abschließend beurteilt werden. Es fehlen Feststellungen zur Frage, ob
die Klägerin leistungsfähig war.
1. Die Arbeitsfähigkeit beurteilt sich nach der vom Arbeitnehmer auf Grund des
Arbeitsvertrags geschuldeten Leistung, die der Arbeitgeber als vertragsgemäß
hätte annehmen müssen (BAG 20. Januar 1998 - 9 AZR 812/96 - AP BUrlG § 13 Nr. 45
= EzA BUrlG § 13 Nr. 57, zu III 3 c der Gründe). Krankheitsbedingte
Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber seine
vertraglich geschuldete Tätigkeit wegen Krankheit nicht mehr ausüben kann oder
nicht mehr ausüben sollte, weil die Heilung einer vorhandenen Krankheit nach
ärztlicher Prognose verhindert oder verzögert wird (vgl. Senat 7. August 1991 -
5 AZR 410/90 - BAGE 68, 196, 198; ErfK/Dörner 8. Aufl. § 3 EFZG Rn. 9).
2. Es steht nicht fest, ob die Klägerin über den 14. Dezember 2003 hinaus
arbeitsunfähig krank war. Das Landesarbeitsgericht hat zur Frage der
Arbeitsfähigkeit durch Einholung einer schriftlichen Auskunft des behandelnden
Arztes Beweis erhoben (§ 377 Abs. 3 ZPO). Es hat die Arbeitsfähigkeit bejaht,
weil laut Auskunft des Arztes die Klägerin bei jedem anderen Arbeitgeber hätte
arbeiten können. Hierauf kommt es aber nicht an, denn es entscheidet die
Arbeitsfähigkeit im Betrieb der Beklagten. Keine ausreichenden Feststellungen
hat das Landesarbeitsgericht dazu getroffen, ob die Klägerin überhaupt krank
war. Es ist offen, ob noch ab dem 15. Dezember 2003 eine Krankheit vorlag, die
aber nicht zur Arbeitsunfähigkeit der Klägerin geführt haben soll, weil der
Klägerin die belastende Situation im Betrieb der Beklagten erspart blieb, oder
die Krankheit, die bis zum 14. Dezember 2003 zur Arbeitsunfähigkeit der Klägerin
führte, ausgeheilt war. Die Aussage des Arztes, wonach die Klägerin ab Mitte
Dezember "soweit stabilisiert" war, dass sie in jeder anderen Firma sofort ihre
Tätigkeit hätte aufnehmen können, ist mehrdeutig, denn sie könnte sowohl
besagen, die Klägerin sei genesen und es habe die Gefahr einer neuen Erkrankung
gedroht, als auch, dass der Krankheitszustand sich zwar gebessert, aber einer
Weiterarbeit der Klägerin im Betrieb der Beklagten entgegen gestanden hätte.
3. Ausgehend vom Inhalt der einzuholenden ärztlichen Stellungnahme und dem
Sachvortrag der Parteien wird das Landesarbeitsgericht bei Verneinung der
Leistungsfähigkeit der Klägerin der Frage nachzugehen haben, ob sich der
Vergütungsanspruch der Klägerin aus § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB ergibt.