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Freizeitbeschäftigung und Arbeitsleistung während Krankheit möglich? ArbG Frankfurt Az.: 2 Ca 7735/01 Urteil vom 25.09.2002 Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!): Für eine fristlose Kündigung wegen körperlicher Betätigung während der Krankschreibung muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Sachverhalt: Der Kläger (Kranführer bei einem Bauunternehmen) war von Detektiven dabei beobachtet worden, wie er während der mehrtägigen Krankschreibung im eigenen Gemüsegeschäft Kisten trug. Die Baufirma kündigte dem Kläger daraufhin fristlos und führte aus, dass der Kläger auch seine Tätigkeit als Kranführer hätte ausüben können. Ferner hat der Kläger schuldhaft seinen „Genesungsprozess“ verzögert. Entscheidungsgründe: Das Arbeitsgericht gab dem Kläger recht. Seine fristlose Kündigung wurde für gegenstandslos erklärt. Der Kläger war von den Detektiven in einem Zeitraum von 5 Tagen nur drei Mal beim Tragen einer Kiste beobachtet worden. Das Arbeitsgericht sah diese Tätigkeit eher als „aktive Freizeitgestaltung“ anstatt „ernsthafter Arbeitsleistung“ an.
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