Skip to content

Auswärtigenzuschlag bei den Friedhofsgebühren zulässig?

VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE – Az.: 1 K 23/O1.NW – Verkündet am: 11.06.2001

In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Bestattungsgebühren (Erstattung) hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 2001 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Rückzahlung eines Betrages von 3.090,– DM.

Seine zuletzt in X wohnhafte Ehefrau starb am 14. März 2000 in Y. Am folgenden Tage sprach er bei der Beklagten vor und äußerte den Wunsch, dass seine Frau auf deren Gemeindefriedhof in der bereits bestehenden und belegten Dreiergrabstätte ihrer Familie beerdigt werde. Nach Rücksprache mit dem Beigeordneten der Beklagten, der sein Einverständnis mit der gewünschten Bestattung erklärte, wurde mit Datum vom 15. März 2000 zwischen dem Kläger und der Beklagten eine Vereinbarung geschlossen, wonach diese ihre Zustimmung zur Beisetzung auf dem Gemeindefriedhof erteilte und er sich bereit erklärte, die 4-fachen Friedhofsgebühren mit Ausnahme der Gebühren für die Grabherstellung zu bezahlen.

Friedhofsgebühren
Der Kläger macht geltend, dass die Friedhofs- und Friedhofsgebührensatzung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, da seine Frau, die in Y geboren wurde und jahrelang das Grab ihrer Eltern und ihres Bruders dort gepflegt hat, keine Auswärtige ist. (Symbolfoto: Alper Ayduman/Shutterstock.com)

Nach der Beisetzung der verstorbenen Ehefrau setzte die Beklagte mit Bescheid vom 20. März 2000 die Gebühren für die Benutzung ihres Friedhofes und dessen Einrichtungen auf insgesamt 4.732,50 DM fest, wovon sie einen Betrag von 3.090,– DM als „Auswärtigenzuschlag“ ansetzte.

Hiergegen legte der Kläger, nachdem er den Betrag bezahlt hatte, am 5. April 2000 Widerspruch ein und machte im Wesentlichen geltend, die Friedhofs- und Friedhofsgebührensatzung verstießen gegen den Gleichheitsgrundsatz. Außerdem sei seine Frau keine Auswärtige, sie sei in Y geboren und habe jahrelang das Grab ihrer Eltern und ihres Bruders dort gepflegt. Sie habe einen Anspruch auf Bestattung in ihrem Heimatort. Es sei auch nicht aufgeschlüsselt, welchen Gebührensatz Auswärtige zahlen müssten. Außerdem habe er den Antrag auf Bestattung in einer Notlage unterschrieben. Denn der 1. Beigeordnete habe seine ihm zuvor gegebene Zusage, auch nach seinem Tod könne seine Urne dort bestattet werden, widerrufen, nachdem er bereits veranlasst gehabt habe, dass die Verstorbene nach Y gebracht werde.

Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hob die Beklagte den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Auswärtigenzuschlags auf und kündigte an, dem Kläger diesen Betrag noch in Rechnung zu stellen. Den weiterhin aufrecht erhaltenen Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung Y mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2000 zurück.

Unter dem 13 Dezember 2000 schickte die Beklagte dem Kläger sodann eine „Anforderung“ zur Zahlung des Auswärtigenzuschlages – gestützt auf die Vereinbarung vom 15. März 2000 – in Höhe von 3.090,– DM und verrechnete dies mit dem bereits gezahlten Betrag.

Die mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 18. Dezember 2000 erhobene Forderung des Klägers, ihm den Auswärtigenzuschlag von 3.090,– DM zurückzuzahlen, lehnte die Beklagte ab.

Am 5. Januar 2001 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt und zur Begründung ausführt: Für die Anforderung des Auswärtigenzuschlages fehle eine Rechtsgrundlage. Eine solche finde sich nicht in der Satzung der Beklagten. Ein bloßer Gemeinderatsbeschluss genüge nicht. Die Vereinbarung sei unwirksam, da Gebührenforderungen nicht durch private Vereinbarungen geschaffen werden könnten. Außerdem sei die Vereinbarung wegen Ausnützens einer Notsituation sittenwidrig und auch wegen ihrer Unklarheit und mangelnden Bestimmtheit unwirksam. Wie hoch die Gebühren sein werden, sei für ihn nicht erkennbar gewesen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm 3.090,– DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass dem Kläger sogleich bei seiner Vorsprache gesagt worden sei, dass seine verstorbene Ehefrau nach ihrer Friedhofsordnung keinen Anspruch auf Bestattung auf dem Gemeindefriedhof habe. Sowohl bei Aushändigung wie bei der Rückgabe des Vereinbarungsformulars seien die Einzelheiten mit dem Kläger besprochen worden. Dieser habe dabei geäußert, dass Geld keine Rolle spiele.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Behördenakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung des von ihm an die Beklagte bezahlten Auswärtigenzuschlages von 3.090,– DM zu.

Als Rechtsgrundlage des vom Kläger geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs kommt hier allein der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in Betracht. Ein solcher Anspruch setzt eine Vermögensverschiebung voraus, die ohne Rechtsgrund erfolgt ist (vgl. Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht, Band 1, 10. Auflage 1994, § 55 Rdnr. 19 ff. m.w.N.). An letzterem fehlt es hier, da der Kläger den Auswärtigenzuschlag nicht rechtsgrundlos gezahlt hat.

Als Rechtsgrund kommt zwar nicht mehr der Gebührenbescheid vom 20. März 2000 in Betracht, da dieser zwischenzeitlich im Rahmen des Widerspruchsverfahrens aufgehoben worden ist. Ebenso wenig kann in der „Anforderung“ vom 13. Dezember 2000 ein Rechtsgrund für die Zahlung gesehen werden, da es sich hierbei nicht um einen Bescheid, sondern um eine bloße Rechnungsstellung handelt, wofür insbesondere auch das Streichen der Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite des genannten Schreibens spricht.

Rechtsgrund des gezahlten Auswärtigenzuschlags ist jedoch die zwischen dem Kläger und der Beklagten getroffene Vereinbarung unter dem Datum vom 15. März 2000. Darin hat sich der Kläger bereit erklärt, die 4-fachen Friedhofsgebühren zu bezahlen mit Ausnahme der Gebühren für die Grabherstellung. Im Einklang hiermit hat die Beklagte ihm – neben den durch Bescheid festgesetzten einfachen Gebühren – den 3-fachen Betrag der Leichenhallenbenutzungsgebühr von 400,– DM, der Gebühr für das Nutzungsrecht an der Dreiergrabstätte von 585,– DM und der Gebühr für die Peinigung der Leichenhalle von 45,– DM (= 1.030,– DM x 3) zusätzlich in Rechnung gestellt.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist diese Vereinbarung nicht unwirksam. Da die Ehefrau des Klägers nach der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Beklagten vom 19. Oktober 1987 und auch nach dem Bestattungsgesetz keinen Anspruch auf Beerdigung auf dem Gemeindefriedhof der Beklagten hatte, handelt es sich bei dem vereinbarten Entgelt für die freiwillige Leistung der Beklagten nicht um eine dem Kommunalabgabengesetz unterfallende Gebühr, bezüglich derer Verträge nur nach Maßgabe des § 2 KAG zulässig sind. Vielmehr haben die Beteiligten hier eine Sondervereinbarung außerhalb der Gebührenregelung getroffen, wie dies auch in der Friedhofsgebührensatzung der Beklagten vom 30. November 1999 für Personen, die bei ihrem Tod keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Gebiet der Beklagten hatten, vorgesehen ist (vgl. § 1 i.V.m. IX der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung).

Die Zulässigkeit der zwischen den Beteiligten geschlossenen Vereinbarung beurteilt sich demzufolge allein nach den Vorschriften über den öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 1 LVwVfG i.V.m. §§ 54 ff. VwVfG. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarung. Sie ist insbesondere nicht nach § 59 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Danach ist insbesondere ein Rechtsgeschäft nichtig, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage eines anderen sich für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen (§ 138 Abs. 2 BGB). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben. Der Kläger befand sich nach dem Tod seiner Ehefrau nicht in einer Zwangslage, aufgrund derer er zwingend auf die Leistung der Beklagten angewiesen gewesen wäre. Vielmehr hat diese ihn sogleich bei seiner Vorsprache darauf hingewiesen, dass seine Frau keinen Anspruch auf Bestattung auf dem Gemeindefriedhof habe. Auch ist dem Kläger nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bei seiner erstmaligen Vorsprache bei der Beklagten der Inhalt der geplanten Vereinbarung mitgeteilt worden. Es war daher dem Kläger unbenommen, vor diesem Hintergrund von dem Wunsch der Verstorbenen, auf dem Gemeindefriedhof der Beklagten beerdigt zu werden, Abstand zu nehmen und ihre Bestattung anderweitig zu organisieren.

Außerdem besteht vorliegend kein auffälliges Missverhältnis zwischen der Zustimmung der Beklagten zur Beisetzung der verstorbenen Ehefrau des Klägers und dessen Verpflichtung, als Auswärtigenzuschlag einen Betrag in Höhe der 3-fachen Friedhofsgebühren mit Ausnahme der Gebühren für die Grabherstellung zu bezahlen. Zwar ist nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung ein Missverhältnis in der Regel dann auffällig, wenn die vom Schuldner zu erbringende Leistung 100 % oder mehr über dem Marktpreis liegt (vgl.. Palandt, BGB, 58. Auflage 1999, § 138 Rdnr. 67 m.w.N.). Hinsichtlich der Zulässigkeit erhöhter Benutzungsentgelte für Auswärtige ist aber zu beachten, dass für Friedhöfe im Allgemeinen keine

Kostendeckung zu erreichen ist. Daher muss es für zulässig erachtet werden, Zuschüsse aus allgemeinen Haushaltsmitteln auf die Einwohner beschränkt zu lassen und ortsfremde Zulassungsbewerber, die im Gegensatz zu den Einwohnern nicht mit den von ihnen entrichteten Steuern mittelbar zur Friedhofsunterhaltung beigetragen haben, an dem Ausgleich der Unterdeckung zu beteiligen (vgl. Werther/tipp, Friedhofs- und Bestattungsrecht in Rheinland-Pfalz, 1984, S. 8). Insofern kann von einem unangemessen oder gar sittenwidrigen Entgelt bei einem Betrag in Höhe der 4-fachen Friedhofsgebühren noch nicht gesprochen werden.

Damit ist auch für einen Verstoß gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gleichheitsgrundsatz nichts ersichtlich, da aus den genannten Gründen eine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung von Gemeindeeinwohnern und Auswärtigen besteht.

Benötigen Sie Hilfe vom Anwalt? Schildern Sie uns Ihr Anliegen und fordern online unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.

Schließlich ist auch nichts für die Annahme des Klägers ersichtlich, dass die getroffene Vereinbarung wegen fehlender Bestimmtheit rechtlich unwirksam sein könnte. Zwar ist das vom Kläger zu zahlende Entgelt in der Vereinbarung vom 15. März 2000 nicht zahlenmäßig beziffert. Die genaue Höhe, nämlich der 4-fache Betrag der Friedhofsgebühren mit Ausnahme der Gebühren der Grabherstellung, lässt sich jedoch mit Hilfe der Gebührensatzung ohne weiteres errechnen und genau bestimmen. Dies wäre auch dem Kläger, wenn er sich bei der Beklagten vor Abschluss der Vereinbarung nach den Friedhofsgebühren erkundigt hätte, ohne weiteres möglich gewesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

B e s c h l u s s

Der Streitwert wird gemäß 13 Abs. 2 GKG auf 3.090,– DM festgesetzt.

 

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos