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Friedhofsgebühren: Erhebung im voraus und Höhe rechtmäßig?

VERWALTUNGSGERICHT TRIER

Az.: 2 K 1223/01.TR

Urteil vom 28.05.2002


In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Friedhofsgebühren hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2002 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Gebührenbescheid für die Inanspruchnahme von Leistungen der Friedhofsverwaltung.

Mit Bescheid vom 05. August 1998 forderte die Beklagte für die jährliche Überprüfung der Grabmalstandsicherheit des Wahlgrabes bis zum Ablauf der Nutzungszeit 34,50 DM und für den Abbau und die Entsorgung des auf dem Wahlgrab aufgestellten Grabmals sowie der Einfassung und Abdeckung nach Ablauf der Nutzungszeit 195,00 DM. Mit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch machte die Klägerin geltend, im Voraus könnten solche Gebühren nicht erhoben werden. Sie oder ihre Familie werde den Abbau und die Entsorgung des Grabmals selbst durchführen und den Stein in privaten Besitz nehmen, sodass die Dienstleistung nicht in Anspruch genommen werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2001 wies der Rechtsausschuss der Beklagten den Widerspruch mit der Begründung zurück, nach den einschlägigen Satzungen der Beklagten sei die Zurechenbarkeit der Inanspruchnahme maßgebend. Danach werde die Gebühr mit der Aufstellung des Grabmals erhoben. Unter den Gesichtspunkten der Verwaltungsvereinfachung und Praktikabilität sei eine solche Regelung angebracht, weil typischerweise nach Ablauf von 20 oder 25 Jahren der Pflichtige oft schwer zu ermitteln sei und es den Erfahrungen des täglichen Lebens entspreche, dass die angebotene Dienstleistung der Friedhofsverwaltung regelmäßig von den Angehörigen in Anspruch genommen werde.

Dagegen richtet sich die am 06. September 2001 erhobene Klage, zu deren Begründung die Klägerin geltend macht, es bestehe kein vernünftiges Interesse, den Nutzungsberechtigten die Möglichkeit der Entsorgung in eigener Regie aus der Hand zu nehmen. Jedenfalls seien die Gebühren noch nicht fällig, weil der Gebührenanspruch erst entstehen könne, nachdem die Leistung erbracht worden sei. Erst in diesem Zeitpunkt könne der Gebührenanspruch frühestens fällig werden. Auch die Höhe der festgesetzten Entsorgungskosten sei zu beanstanden, weil diese bei privater Beauftragung erheblich niedriger lägen. Die Beklagte sei auch nicht berechtigt, auf Kosten der Nutzungsberechtigten eine Standsicherheitsprüfung durchzuführen, weil die Verkehrssicherungspflicht der Grabstätte den Nutzungsberechtigten treffe. Ferner sei die Höhe der in Ansatz gebrachten Kosten hierfür zu beanstanden. Eine Standsicherheitsprüfung vor Ablauf von 10 bis 15 Jahren sei nicht erforderlich. Der in Ansatz gebrachte Einzelbetrag von 1,50 DM sei zu hoch angesichts dessen, dass die Standsicherheitsprüfung aus einem einzigen Handgriff bestehe, der quasi im Vorbeigehen erledigt werden könne.

Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 05. August 1998 und den Widerspruchsbescheid vom 15. August 2001 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, Hintergrund der Regelung des Entstehungszeitpunktes der Gebühr sei, dass im Regelfall die Grabmale nach Ablauf der Nutzungszeit nicht durch die Nutzungsberechtigten sondern vielmehr durch die Friedhofsverwaltung der Beklagten hätten abgebaut werden müssen. Bei den Reihengrabstätten sei der Abbau auch vor der neuen Regelung nahezu ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung der Beklagten vorgenommen worden. Bei den Wahlgrabstätten seien lediglich 35 Prozent durch die Nutzungsberechtigten abgebaut und entsorgt worden. Bei den meisten Angehörigen bestehe kein Interesse mehr an dem Grabmal, da eine Wiederverwertung desselben die Ausnahme bilde. Demzufolge bestehe bei vielen Angehörigen nicht mehr die nötige Einsicht, nach Ablauf der Ruhefrist den Aufwand der Beseitigung und der Entsorgung auf sich zu nehmen. Zudem seien nach Ablauf der Ruhezeit in den meisten Fällen die für die Entsorgung verantwortlichen Angehörigen nicht mehr oder nur noch unter nicht mehr vertretbarem Aufwand zu ermitteln. Der Gebührenschuldner nehme die öffentliche Einrichtung Friedhof spätestens mit Errichtung des Grabmals in Anspruch. Insofern könne für den Entstehungszeitpunkt hierauf Bezug genommen werden. Der von der Klägerin angestellte Preisvergleich sei nicht repräsentativ, weil die Abfahrkosten mit einem Lastkraftwagen nicht in Ansatz gebracht worden seien. Hinsichtlich der Standsicherheitsprüfung sei eine jährliche Erhebung allein schon wegen der Verwaltungskosten nicht praktikabel. Die Durchführung durch die Friedhofsverwaltung gewährleiste einen einheitlichen Standard bei der Verkehrssicherung, die auch den Friedhofsträger mittreffe. Ferner erschöpfe sich die Standsicherheitsprüfung‘ nicht darin, im Vorbeigehen am Grabstein zu rütteln. Vielmehr seien auch die Dokumentation der Prüfung, die Fahr- und Rüstzeiten, das Anschreiben bei Beanstandungen, ein Aufkleber an der Grabstätte sowie die Nachkontrolle und andere Nebenarbeiten mitumfasst.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten.

Nach § 7 Abs. l Satz l KAG können die kommunalen Gebietskörperschaften als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen zur Deckung der Kosten Benutzungsgebühren erheben. Durch Satzung müssen die Abgabenschuldner, der die Abgabe begründende Tatbestand, der Maßstab sowie der Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabenschuld bestimmt werden (§ 2 Abs. l Satz 2 KAG). Nach der Friedhofsgebührensatzung der Beklagten vom 17. Dezember 1992 in der Fassung vom 13. März 1998 in Verbindung mit der Friedhofssatzung vom 01. April 1997 in der Fassung vom 07. Oktober 1998 werden für die jährliche Überprüfung der Standsicherheit von stehenden Grabmalen bis zum Ablauf der Nutzungszeit und für den Abbau und die Entsorgung von Grabanlagen (Ziffer 3.8 und 3.9 der Anlage zur Gebührensatzung) Benutzungsgebühren erhoben, wobei gemäß § 3 Nr. l Gebührensatzung in Verbindung mit §§ 25 Abs. l und 26 Abs. 2 der Friedhofssatzung die Gebührenschuld unmittelbar nach Aufstellung des Grabmals entsteht.

Diese satzungsrechtlichen Regelungen begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Dies gilt zunächst für die Einbeziehung der genannten Leistungen als Pflichtleistungen der Friedhofsverwaltung ohne Wahlfreiheit der Nutzungsberechtigten. Denn im Rahmen der Zurverfügungstellung der Einrichtung Friedhof steht der Beklagten ein Ermessen dahingehend zu, welche Aufgaben von ihr in eigener Regie wahrgenommen werden dürfen. Hierfür müssen vernünftige Gründe bestehen, die das Eigengestaltungsinteresse des Nutzungsberechtigten und das öffentliche Interesse einer geordneten Verwaltung der Einrichtung berücksichtigen. Solche Gründe sind vorliegend nachvollziehbar vorgetragen. Hinsichtlich der Standsicherheitsprüfung besteht nach § 25 der Friedhofssatzung die Verkehrssicherungspflicht einerseits des Nutzungsberechtigten, andererseits aber auch des Friedhofsträgers, dem die Kontrolle der Verkehrssicherheit und das Ergreifen notwendiger Sicherheitsmaßnahmen durch Aufforderung an die Nutzungsberechtigten oder eigene Maßnahmen obliegt. Bezüglich des Abbaus und der Entsorgung der Grabstätten ist nachvollziehbar dargelegt, dass in nahezu zwei Dritteln der Fälle die Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgebaut werden müssen und dies einen Kosten- und Verwaltungsaufwand verursacht, der in vielen Fällen nicht oder nur mit hohem Aufwand auf den individuell Verantwortlichen abgewälzt werden kann. Dies ergibt sich aus der Natur der dauerhaften Inanspruchnahme der Grabstätte und rechtfertigt die getroffene Regelung, der ein durchgreifendes Gegeninteresse der Nutzer nicht entgegensteht. Das Eigentum am Grabmal selbst wird durch diese Regelung nicht tangiert, weil nach § 26 Abs. l Friedhofssatzung Grabmale vor Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden dürfen. Daraus folgt aber in der Zusammenschau mit Abs. 2 der Vorschrift, dass nach Ablauf der Ruhezeit der Nutzungsberechtigte dieses durchaus wieder in Besitz nehmen darf. Das entspricht auch der in der mündlichen Verhandlung dargestellten Verwaltungspraxis, der Beklagten.

Auch die Festlegung des Entstehungszeitpunktes der Gebühren mit der Aufstellung des Grabmals ist letztlich nicht zu beanstanden. Das KAG legt, im Gegensatz zu anderen Abgaben, für die hier in Rede stehenden Gebühren einen Entstehungszeitpunkt nicht selbst fest, sondern überlässt diese Regelung der Satzung. Es besteht auch kein allgemeiner gebührenrechtlicher Grundsatz dahingehend, dass die Gebühr erst nach Erbringung der Leistung des Einrichtungsträgers erhoben werden dürfte. § 32 Satz l KAG 1986 stellte bei Benutzungsgebühren den Entstehungszeitpunkt in das Ermessen des Satzungsgebers. Gemäß § 26 Abs. l Satz 2 Landesgebührengesetz kann die Gebühr bei Erlaubniserteilung festgesetzt werden und der Beginn der Benutzung oder der Dienstleistung von der vorherigen Entrichtung der Gebühr abhängig gemacht werden. Insofern ist eine antizipierte Gebührenerhebung im Grundsatz rechtlich anerkannt (vgl. Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rz 770).

Zur Beantwortung der Frage, inwieweit die Entstehung einer Gebühr., tatbestandlich festgelegt werden kann, die erst eine zukünftig zu erbringende Leistung abgelten soll, muss einerseits dem Grundsatz Rechnung getragen werden, dass die Gebühr anlass- und kostenorientiert erhoben wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2001 – 6 C 13/00 – DVB1. 2002, 479), andererseits sind die spezifischen Gegebenheiten der konkreten Einrichtung zu berücksichtigen. Im Friedhofsgebührenrecht wird eine dauerhafte Inanspruchnahme abgegolten, wobei auch die Gebühren für das Nutzungsrecht regelmäßig durch einen Gesamtbetrag zu Beginn der Nutzungszeit erhoben werden. Insofern ist die Inanspruchnahme der Einrichtung als solche der Anknüpfungspunkt für die Entstehung des Gebührentatbestandes. Die Beklagte hat sich hier entschlossen, ein Leistungspaket als Pflichtleistung auszugestalten und aus den bereits oben genannten Gründen zur Sicherung der durch die Inanspruchnahme entstehenden Gesamtkosten den Entstehungszeitpunkt für die Gebühren auf den Beginn der Nutzungszeit festzustellen, obwohl einzelne Leistungsbestandteile dieses Paketes erst zu einem späteren Zeitpunkt anfallen. Dies erscheint noch sachgerecht, weil die Gebührenkalkulation unbestritten auf einer Schätzung des Verwaltungsaufwandes beruht, dessen Hochrechnung in die .Zukunft sachgerecht möglich ist (vgl. hierzu BVerwG, a.a.O.)- Eine andere sachgerechte und insbesondere weniger belastende Regelung stand bei dem im Grundsatz nicht zu beanstandenden Konzept der Beklagten nicht zur Verfügung. Diese hat zutreffend vorgetragen, dass die jährliche Erhebung der Standsicherheitsgebühr angesichts ihrer geringen Höhe und des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes unzweckmäßig und kostensteigernd wäre. Hinsichtlich der Abbau- und Entsorgungsgebühr besteht jedenfalls ein legitimes Interesse, deren Realisierung zu sichern, ohne den regelmäßig anfallenden Gebührenausfall auf alle Nutzungsberechtigten pauschal umzulegen. Sicherlich wäre hier auch die Konstruktion einer Vorausleistung denkbar gewesen, die sich nach Ablauf der Nutzungszeit in eine endgültige Gebühr umwandelte. Ebenso könnte man an eine Sicherheitsleistung zur Erfüllung der späteren Abbauverpflichtung denken. Beide Wege würden freilich die Gebührenschuldner wirtschaftlich im Ergebnis mindestens in gleicher Weise und auch bereits jetzt belasten. Daher ist die von der Beklagten gewählte Gestaltung jedenfalls im Rahmen der spezifischen Friedhofsnutzung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Friedhofssatzung ist im Übrigen auch nicht insofern widersprüchlich, als in § 27 Abs. 6 die Friedhofsverwaltung verlangen kann, dass der Verantwortliche die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes abräumt. Denn diese Vorschrift ist im Zusammenhang des § 27 und mit Blick auf die Abbauverpflichtung der Friedhofsverwaltung in § 26 konkordant dahin auszulegen, dass sie nur Gegenstände betreffen kann, die nicht von § 26 Abs. 2 erfasst sind, und der deshalb nur noch ein geringer Anwendungsbereich verbleibt.

Auch die Höhe der Gebühren begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Hinsichtlich der Standsicherheitsgebühr kann auf die Klageerwiderung der Beklagten verwiesen werden, die die Höhe der – geringen – Jahresgebühr rechtfertigt. Substantiierte Einwendungen gegen die Gebührenkalkulation der Beklagten sind insofern nicht erhoben. Gleiches gilt für die Abbau- und Entsorgungsgebühr. Soweit die Klägerin auf das Angebot eines Steinmetzbetriebes im Parallelverfahren 2 K 1222/01.TR verweist, wonach der Abbau günstiger vorgenommen würde, hat die Beklagte zu Recht eingewandt, dass damit Kosten für den Abtransport durch Lastkraftwagen nicht einbezogen sind. Soweit der anbietende Betrieb hiervon absieht, kann dies nicht verallgemeinert werden.

Darüber hinaus genügte zur Infragestellung der ordnungsgemäßen Gebührenkalkulation der Beklagten nicht die Vorlage eines Angebotes, das zudem nicht berücksichtigt, dass der Abbau erst nach einem weiteren erheblichen Zeitraum erfolgen wird.

Daher ist die Klage mit der sich aus § 154 Abs. l VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO. Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124 a Abs. l Satz l VwGO zugelassen, weil den Fragen, ob Abbau und Entsorgung der Grabmale als Pflichtleistung ausgestaltet werden können und die Entstehung einer Gebühr hierfür bereits mit dem Aufstellen des Grabmals satzungsmäßig festgelegt werden kann, grundsätzliche Bedeutung beigemessen wird.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 117,34 EURO festgesetzt (§ 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG -).

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