Eigenkündigung
(fristlose) - Unwirksamkeit
Bundesarbeitsgericht
Az: 2 AZR
894/07
Urteil vom
12.03.2009
In Sachen hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 12. März 2009 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom
13. Februar 2007 - 7 Sa 294/06 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte als Betriebserwerberin auf Zahlung von
Vergütungsforderungen in Anspruch, die er für die Monate August 2002 bis Mai
2003 gegen seine frühere Arbeitgeberin, die Firma B GmbH erworben hat. Dabei
streiten die Parteien im Wesentlichen darüber, ob sich der Kläger auf die
Unwirksamkeit seiner außerordentlichen Eigenkündigung vom 19. August 2003
berufen kann.
Der Kläger war seit 1. März 2002 für die B GmbH als Marketing- und
Vertriebsleiter tätig. Seine monatliche Vergütung belief sich auf 6.000,00 Euro.
Für August 2002 bis Juli 2003 erteilte die B GmbH Gehaltsabrechnungen, zahlte
jedoch nur einen Teilbetrag, obwohl der Kläger im Jahr 2003 mehrfach unter
Fristsetzung mahnte.
Am 18. August 2003 wurde Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen der B GmbH gestellt. Am 19. August 2003 kündigte der Kläger das
Arbeitsverhältnis zur B GmbH fristlos. In dem Kündigungsschreiben heißt es, die
Kündigung erfolge "... aufgrund mehrmonatiger Gehaltsrückstände, die von mir
mehrmals mit Fristsetzung angemahnt wurden".
Die Beklagte nahm um den 10. September 2003 ihre Geschäftstätigkeit auf. Etwa
zeitgleich schloss sie mit dem Kläger eine Vereinbarung, wonach er als
Vermittler und freier Berater für sie tätig werden sollte. Am 1. Oktober 2003
wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B GmbH eröffnet.
Der Kläger hat geltend gemacht, sein Arbeitsverhältnis sei Anfang September
2003, spätestens am 11. September 2003, nach § 613a BGB auf die Beklagte
übergegangen. Deshalb hafte sie für seine gegenüber der B GmbH erworbenen
Vergütungsansprüche. Seine auf Anraten der Arbeitsagentur ausgesprochene
Eigenkündigung habe das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Sie sei unwirksam, weil
es an einem wichtigen Grund fehle und weil die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht
eingehalten sei. Zumindest müsse die Kündigung in eine ordentliche Kündigung
umgedeutet werden.
Der Kläger hat beantragt:
Die Beklagte wird als Gesamtschuldnerin neben einem anderen verurteilt, an den
Kläger 54.288,35 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 2.688,35 Euro seit 1. September
2002 sowie aus jeweils weiteren 6.000,00 Euro seit 1. Oktober 2002, 1. November
2002, 1. Dezember 2002, 1. Januar 2003, 1. Februar 2003, 1. März 2003, 1. April
2003, 1. Mai 2003 und aus weiteren 3.600,00 Euro seit 1. Juni 2003 zu bezahlen.
Die Beklagte hat ihren Antrag auf Klageabweisung im Wesentlichen damit
begründet, sie habe den Betrieb der B GmbH nicht nach § 613a BGB übernommen. Der
Kläger habe mehrfach zum Ausdruck gebracht, nicht für die Beklagte tätig werden
zu wollen. Damit liege jedenfalls ein Widerspruch gegen den Übergang des
Arbeitsverhältnisses vor. Auch sei die vom Kläger gegenüber der B GmbH
ausgesprochene außerordentliche Kündigung wirksam, weil ein wichtiger Grund
vorgelegen habe. Der Kläger verhalte sich treuwidrig, wenn er sich auf die -
angebliche - Unwirksamkeit der von ihm selbst ausgesprochenen Kündigung berufe.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die
Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Bundesarbeitsgericht
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
A. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, es könne dahinstehen, ob ein
Betriebsübergang von der Firma B GmbH auf die Beklagte stattgefunden habe.
Ebenso könne offenbleiben, ob die außerordentliche Kündigung des Klägers
unwirksam gewesen sei. In jedem Falle verstoße der Kläger gegen Treu und
Glauben, wenn er sich auf die - mögliche - Unwirksamkeit der Kündigung berufe.
Ein Arbeitnehmer verstoße generell gegen das Verbot widersprüchlichen
Verhaltens, wenn er sich auf die Unwirksamkeit der eigenen außerordentlichen
Kündigung berufe. Dafür spreche nicht nur der Grundsatz "volenti non fit iniuria"
sondern auch, dass die einseitige Rücknahme einer Kündigung als nicht zulässig
angesehen werde und dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit habe, jederzeit
Aufhebungsverträge mit sofortiger Wirkung zu schließen. Zu bedenken sei auch,
dass, gestatte man dem Arbeitnehmer die Berufung auf die Unwirksamkeit eigener
Kündigungen, dies auch für den Arbeitgeber gelten müsse. Im vorliegenden Fall
seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die ein von der beschriebenen Rechtslage
abweichendes Ergebnis rechtfertigen könnten. Auch durch einen etwaigen
Betriebsübergang am 11. September 2003 habe sich die Rechtsposition des Klägers
nicht verbessern können.
B. Dem folgt der Senat im Ergebnis, wenn auch nicht in allen Teilen der
Begründung. Dem Kläger stehen die gegen die Beklagte erhobenen Zahlungsansprüche
nicht zu.
I. Ob für die Kündigung ein wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB vorlag, ob der
Kläger die Frist des § 626 Abs. 2 BGB bei Ausspruch der Kündigung gewahrt hat
und ob die Beklagte den Beschäftigungsbetrieb des Klägers iSd. § 613a BGB
übernommen hat, kann dahin stehen.
II. In jedem Fall ist dem Kläger die Berufung auf die Unwirksamkeit der
außerordentlichen Kündigung vom 19. August 2003 nach § 242 BGB verwehrt.
Der Kläger verstößt gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, wenn er
geltend macht, die außerordentliche Kündigung vom 19. August 2003 habe das
Arbeitsverhältnis nicht beendet.
1. Auch die vom Arbeitnehmer ausgesprochene außerordentliche Kündigung bedarf zu
ihrer Wirksamkeit eines wichtigen Grundes iSd. § 626 Abs. 1 BGB. Es gelten
dieselben Maßstäbe wie für die Kündigung des Arbeitgebers (vgl. KR/Fischermeier
8. Aufl. § 626 BGB Rn. 463; APS/Dörner 3. Aufl. § 626 BGB Rn. 394; HaKo/Gieseler
3. Aufl. § 626 BGB Rn. 87; AnwK-ArbR/Bröhl Bd. 1 § 626 BGB Rn. 44; ErfK/Müller-Glöge
9. Aufl. § 626 BGB Rn. 158). Für die Gegenansicht, nach der bei einer vom
Arbeitnehmer ausgesprochenen Kündigung geringere Anforderungen an den wichtigen
Grund zu stellen sind (vgl. Kittner/Däubler/Zwanziger/Zwanziger/Däubler KSchR 7.
Aufl. § 626 BGB Rn. 30), bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt. Ebenso muss der
Arbeitnehmer, der das Arbeitsverhältnis außerordentlich kündigen will, die
Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB einhalten. Fehlt es an einem
wichtigen Grund oder ist die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten, so
zeitigt die außerordentliche Kündigung keine Wirkung, kann aber uU in eine
ordentliche Kündigung umgedeutet werden.
2. Die Geltendmachung der Unwirksamkeit ist jedoch, wie jedes Recht, begrenzt
durch die Schranken, die Treu und Glauben setzen (§ 242 BGB).
a) Aus § 242 BGB folgt ua. der Grundsatz des Verbots widersprüchlichen
Verhaltens (sog. "venire contra factum proprium").
aa) Ein Verhalten wird ua. dann als rechtsmissbräuchlich angesehen, wenn sich
der Anspruchsteller mit der Geltendmachung einer Forderung in Widerspruch zu
eigenem vorausgegangenem Verhalten setzt und dadurch beim Anspruchsgegner ein
schutzwürdiges Vertrauen erweckt hat oder anderweitige Umstände die
Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (Senat 4. Dezember 1997 - 2 AZR
799/96 - BAGE 87, 200; BGH 5. Juni 1997 - X ZR 73/95 - NJW 1997, 3377; 17. April
2008 - III ZB 97/06 - MDR 2008, 757). Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens
als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten,
Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung (vgl. BVerfG 15. April
2004 - 1 BvR 622/98 - NJW 2004, 2149 für das Verfassungsrecht; BGH 1. April 2008
- 5 StR 357/07 - NStZ 2008, 475 für das Strafprozessrecht; 18. Oktober 2007 - I
ZR 24/05 - MarkenR 2008, 203 für das Markenrecht; 25. September 2007 - KVR 25/06
- WM 2007, 2213 zum Kartellrecht; 7. Februar 2006 - VI ZR 20/05 - MDR 2006, 990
- zum Deliktsrecht "Rempeltanz"). Die gegen § 242 BGB verstoßende Rechtsausübung
oder Ausnutzung einer Rechtslage wird wegen der Rechtsüberschreitung als
unzulässig angesehen. Wann dies der Fall ist, ist unter Berücksichtigung der
Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (Senat 4. Dezember 1997 - 2 AZR 799/96 -
BAGE 87, 200).
bb) Mit der Frage, ob ein Arbeitnehmer, der sich auf die Unwirksamkeit der zuvor
von ihm selbst ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung beruft, treuwidrig
verhält, hat der Senat sich wiederholt befasst. Er hat sie überwiegend bejaht
(vgl. Senat 3. Juli 2003 - 2 AZR 327/02 -; 5. Dezember 2002 - 2 AZR 478/01 - AP
BGB § 123 Nr. 63 = EzA BGB 2002 § 123 Nr. 1; 4. Dezember 1997 - 2 AZR 799/96 -
BAGE 87, 200; ebenso: KR/Fischermeier 8. Aufl. § 626 BGB Rn. 463; APS/Dörner 3.
Aufl. § 626 BGB Rn. 396; Kittner/Däubler/Zwanziger/Zwanziger/Däubler KSchR 7.
Aufl. § 626 BGB Rn. 197). Allerdings hat er - insoweit anders als das
Landesarbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung - dem Arbeitnehmer ein
solches Vorgehen nicht generell und schlechthin als Treueverstoß angelastet
(Senat 16. Januar 2003 - 2 AZR 653/01 - AP SeemG § 67 Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 242
Kündigung Nr. 3), sondern stets auf die Umstände des Einzelfalls Bedacht
genommen. Dabei stand der Gesichtspunkt im Mittelpunkt, ob der
Kündigungserklärung eine erkennbar ernsthafte und endgültige Lösungsabsicht zu
Grunde lag (so Senat 16. Januar 2003 - 2 AZR 653/01 - aaO.; 4. Dezember 1997 - 2
AZR 799/96 - BAGE 87, 200). Dieser Gesichtspunkt des Schutzes vor Übereilung ist
allerdings nach Einführung der zwingenden gesetzlichen Schriftform als
Wirksamkeitsvoraussetzung für Kündigungserklärungen durch § 623 BGB nur noch
eingeschränkt tragfähig (vgl. KR/Fischermeier 8. Aufl. § 626 BGB Rn. 463).
Jedenfalls spricht eine schriftlich ohne jedes Drängen des Arbeitgebers
abgegebene Kündigungserklärung regelmäßig für eine ernsthafte und endgültige
Lösungsabsicht. Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer schriftlich erklärten
Eigenkündigung ist daher regelmäßig treuwidrig.
cc) Zu berücksichtigen ist auch der Sinn des § 626 Abs. 1 BGB. Wenn das Gesetz
die Wirksamkeit der außerordentlichen und fristlosen Kündigung an das Vorliegen
eines wichtigen Grundes knüpft, so geschieht das nicht, um dem Kündigenden die
Möglichkeit zu eröffnen, seine einmal bekundete Lösungsabsicht im Lichte später
gewonnener Erkenntnisse nach Gutdünken rückgängig machen zu können und damit den
Vertragspartner gewissermaßen zum Spielball seiner Entschlüsse zu machen.
Vielmehr soll - gerade im Gegenteil - der Vertragspartner vor einem ihn
plötzlich treffenden unberechtigten Vertragsbruch geschützt werden. Er soll
darauf vertrauen dürfen, dass sein Kontrahent den Vertrag einhält und sich im
Dauerschuldverhältnis nur nach Maßgabe der gesetzlichen Fristen davon löst,
solange ein wichtiger Grund nicht vorliegt. Damit werden seine im Vertrauen auf
Vertragserfüllung getätigten wirtschaftlichen Dispositionen geschützt. Bedenkt
man diese Zielrichtung der gesetzlichen Vorschrift, so liegt es auch deshalb
nahe, es regelmäßig allein dem Kündigungsempfänger zu überlassen, ob er die
unberechtigte fristlose Kündigung seines Vertragspartners hinnimmt oder ob er
ihre Unwirksamkeit - ggf. gerichtlich - geltend macht. Entschließt er sich, eine
mit ernsthaftem Lösungswillen ausgesprochene fristlose Kündigung gegen sich
gelten zu lassen, so liegt darin grundsätzlich eine hinzunehmende schutzwerte
Disposition. Insbesondere entstünde anderenfalls ein Wertungswiderspruch:
Während der Arbeitgeber bei von ihm selbst schriftlich erklärten unwirksamen
außerordentlichen Kündigungen aufgrund der Klagefrist des § 4 KSchG iVm. der
Wirksamkeitsfiktion des § 7 KSchG nach Ablauf weniger Wochen sicher sein kann,
ob er damit rechnen muss, dass der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend
gemacht wird, hätte er, wie der vorliegende Fall zeigt, bei
Arbeitnehmerkündigungen uU noch Monate später Forderungen zu gewärtigen.
b) Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts,
dem Kläger sei es wegen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB
verwehrt, sich auf die etwaige Unwirksamkeit der von ihm ausgesprochenen
Kündigung zu berufen, nicht zu beanstanden.
aa) Der Kläger hat die Kündigungserklärung schriftlich abgegeben. Er hat sie
nach mehreren erfolglosen Mahnungen erklärt, mit denen er seine unerfüllten
Vergütungsforderungen geltend gemacht hatte. In den Mahnungen hatte er sich
rechtliche Schritte vorbehalten. Es kann dahinstehen, ob darin Abmahnungen zu
sehen sind. Jedenfalls hat der Kläger keinen Zweifel daran gelassen, dass er die
Kündigung nicht etwa "ins Blaue hinein" oder aus einer spontanen Verstimmung
heraus ausgesprochen hat, sondern in der sicheren Annahme, zu diesem Schritt
berechtigt zu sein. Die Ernsthaftigkeit seines Lösungswillens kann nicht in
Frage stehen. Sie ist von ihm auch im Rechtsstreit zu keinem Zeitpunkt in Abrede
gestellt worden.
bb) Der Kläger hat nach seiner Kündigung zu keinem Zeitpunkt seine Arbeitskraft
angeboten, weder der B GmbH noch der Beklagten. Er hat den Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses erst im Februar 2004 durch Beantragung eines Mahnbescheides
über die Klageforderung - inzident - geltend gemacht. Jedenfalls aus Sicht der
Beklagten konnte bis dahin nicht in Betracht kommen, der Kläger wolle von der
durch ihn erklärten außerordentlichen Kündigung Abstand nehmen und das
Arbeitsverhältnis fortsetzen.
cc) In dieselbe Richtung weist es, dass der Kläger mit der Beklagten bereits im
September 2003 eine Vereinbarung über eine freiberufliche Zusammenarbeit
getroffen hat. Die Beklagte war - vorausgesetzt der Betrieb war nach § 613a BGB
auf sie übergegangen - in die beim Übergang bestehenden Vertragsverhältnisse
eingetreten. Da der Kläger sein Arbeitsverhältnis bereits am 19. August 2003 und
damit jedenfalls vor dem etwaigen Betriebsübergang gekündigt hatte, war für die
Beklagte nicht ersichtlich, dass das Arbeitsverhältnis der B GmbH mit dem Kläger
auf sie übergegangen sein konnte. Wenn der Kläger in dieser Lage mit der
Beklagten eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit schloss, musste das die
Ernstlichkeit der in der außerordentlichen Kündigung zum Ausdruck gebrachten
Lösungsabsicht unterstreichen.
dd) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Beklagte könne Treuwidrigkeit
nicht einwenden, weil der Kläger die außerordentliche Kündigung nicht ihr
gegenüber erklärt habe. Der Betriebserwerber tritt in alle Rechte und Pflichten
aus dem Arbeitsverhältnis in eben dem Zustand ein, der im Zeitpunkt des
Übergangs galt.
ee) Auch der Einwand, das Landesarbeitsgericht habe die unwirksame
außerordentliche Kündigung in eine ordentliche Kündigung umdeuten müssen, kann
der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Da es dem Kläger verwehrt ist, die
Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung geltend zu machen, kann auch keine
Umdeutung dieser Kündigung stattfinden. Sie würde nach § 140 BGB die
Unwirksamkeit der Kündigung voraussetzen, die aber gerade nicht geltend gemacht
werden kann.
C. Die Kosten der erfolglos bleibenden Revision fallen dem Kläger nach § 97 Abs.
1 ZPO zur Last.