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fristlose Kündigung, weil man den Arbeitgeber einer strafbaren Handlung bezichtigt

Arbeitsgericht Frankfurt am Main

Az.: 7 Ca 3875/01

Verkündet am 15.08.2001


In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main Kammer 7 auf die mündliche Verhandlung vom 15.08.2001 für Recht erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 27.04.2001 zum 30.06.2001 noch durch die außerordentliche Kündigung vom 30.05.2001 beendet worden ist.

2. Das Arbeitsverhältnis wird zum 30.06.2001 aufgelöst.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes in Höhe von DM 4.900,– (i.W.: Viertausendneunhundert Deutsche Mark) zu zahlen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 28.000,– festgesetzt.

Tatbestand

Auf Grund des „Anstellungsvertrages“, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (BI. 12 – 17 d. A.). der das Datum des 23.02.2000 trägt, ist die 24 Jahre alte, ledige Klägerin im Betrieb der Beklagten seit dem 01.09.2000 als Steuerassistentin beschäftigt und erhielt zuletzt ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von DM 6.000,–.

Unter dem Datum des 22.04.2001 erteilte die Beklagte der Klägerin eine „Rüge wegen diskriminierender Unterstellung“. Auf den Inhalt dieses Schreibens wird ebenfalls Bezug genommen (BI. 19 und 20 d. A.).

Der letzte Satz dieses Schreibens lautet: „ich spreche Ihnen daher eine Rüge aus und hoffe, dass sie künftig unsere Zusammenarbeit nicht durch solche diskriminierenden Statements belasten“.

Dem vorausgegangen war eine „Randnotiz“ der Klägerin vom 14.04.2001, in der die Klägerin ihre abweichende Meinung auf bilanzrechtlichem Gebiet gegenüber dem persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten, Herrn X, dokumentiert hat und die in Übertragung lautet: „Entgegen der Rechtsprechung auf Anordnung von Herrn X bilanziert“. Auf den Inhalt dieser Randnotiz wird insoweit Bezug genommen (Bl. 21 d. A.).

Mit Schreiben vom 27.04.2001, auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird (BI. 25 und 26 d. A.),, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fristgemäß zum 30.06.2001.

Mit ihrer Klage vom 18.05.2001, bei Gericht am 18.05.2001 eingegangen, wendet sich die Klägerin gegen die ausgesprochene Kündigung.

Mit weiterem Schreiben der Beklagten vom 30.05.2001, auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird (BI. 119 d. A.), kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fristlos. Mit ihrer Klage vom 18.06.2001, bei Gericht am 19.06.2001 eingegangen, wendet sich die Klägerin gegen die ausgesprochene außerordentliche Kündigung und verlangt weiterhin die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.

Die Klägerin ist der Meinung, dass weder die ordentliche noch die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt seien.

Sie, die Klägerin, habe weder dem persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten; Herrn X, in irgendeiner Form diskriminiert noch habe sie das Steuergeheimnis verletzt.

Sie die Klägerin, sei lediglich in einer bilanzrechtlichen Frage anderer Ansicht gewesen als der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten, Herr X.

Diese andere Ansicht habe sie am Rande eines Aktenvermerks niedergelegt. Dies sei zulässig und stelle keinen Kündigungsgrund dar.

Auch die außerordentliche Kündigung der Beklagten könne keinen Bestand haben, denn der Vorwurf der Beklagten gegenüber der Klägerin, sie habe in einem öffentlichen Gerichtsverfahren hochsensible und vertrauliche Informationen über Mandanten Dritten zugänglich gemacht, sei nicht gerechtfertigt. Außerdem werfe die Beklagte der Klägerin zu Unrecht vor, dass sie gegen das Steuerberatergeheimnis verstoßen habe.

Sie die Klägerin habe selbst gegenüber dem angerufenen Gericht den Namen der Mandanten nicht preisgegeben.

Ihr, der Klägerin, sei es nicht mehr zumutbar, an dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten festzuhalten, denn die Beklagte habe sie, die Klägerin, strafbarer Handlungen bezichtigt. Auf Grund dieser unhaltbaren Anschuldigungen sei das Arbeitsverhältnis gemäß den §§ 9. 10 KSchG gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen.

Die Klägerin beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 27.04.2001, zugegangen am 27.04.2001, nicht aufgelöst worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 30.06.2001 hinaus fortbesteht.

2. Festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 30.05.2001, zugegangen am 30.05.2001, nicht aufgelöst worden ist; sondern zu unveränderten Bedingungen über den 30.05.2001 hinaus fortbesteht.

3. Das Arbeitsverhältnis gemäß den §§ 9, 10 KSchG gegen Zahlung einer Abfindung; die in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch DM 6.000,– netto nicht unterschreiten sollte, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit Rechtskraft des Abfindungsurteils aufzulösen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Die Beklagte ist der Meinung, sowohl ihre ordentliche als auch ihre außerordentliche Kündigung seien begründet.

Zu Beginn ihrer Tätigkeit habe die Klägerin durchaus Leistungswillen gezeigt. Ab Beginn des Jahres 2001 habe der Arbeitsleistungswille und die Arbeitseinstellung der Klägerin enorm nachgelassen. Der Aktenvermerk der Klägerin „entgegen der Rechtsprechung“ sei eine eklatante Fehlleistung der Klägerin.

Die der Klägerin unter dem Datum des 22.04.2001 erteilte „Rüge“ stelle in rechtlicher Hinsicht eine arbeitsrechtliche Abmahnung dar. Die außerordentliche Kündigung vom 30 05 2001 sei gerechtfertigt, denn ihr, der Beklagten, sei es unzumutbar, am Arbeitsverhältnis mit der Klägerin festzuhalten. Diese Unzumutbarkeit ergebe sich daraus, dass die Klägerin in dem Kündigungsschutzverfahren gegen die ordentliche Kündigung Unterlagen eingeführt habe, die vertrauliche Informationen der Mandantschaft der Beklagten enthielten. Die zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen seien nicht anonymisiert worden und die Namen seien nicht geschwärzt worden.

Wegen weiterer Einzelheiten des äußerst umfangreichen Vortrages der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die ohne vernünftige Zweifel zulässige Klage der Klägerin ist begründet. Es war festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 27.04.2001 zum 30.06.2001 noch durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 30.05.2001 beendet worden ist.

Auf Antrag der Klägerin war das Arbeitsverhältnis wegen Unzumutbarkeit der Weiterarbeit im Betrieb der Beklagten zum ordentlichen Kündigungszeitpunkt, dem 30.06.2001, aufzulösen und die Beklagte zur Zahlung einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes in Höhe von DM 4.900,– zu verurteilen.

Die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 27.04.2001 zum 30.06.2001 ist mit Nichten sozial gerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG.

Das angerufene Gericht lässt es völlig dahingestellt, ob der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten, Herr X, oder die Klägerin in ihrem fachlichen Streit in bilanzrechtlichen Fragen Recht haben. Selbst dann, wenn die Klägerin Unrecht hätte und selbst dann, wenn man ihre Randnotiz an den Aktenvermerk als etwas zu „schroff‘ ansehen könnte und selbst dann, wenn die Klägerin ab Beginn des Jahres 2001 in ihrem Arbeitswillen nachgelassen hätte und selbst dann, wenn die Klägerin mit anderen Mitarbeitern der Beklagten „Zwistigkeiten“ gehabt hätte, ist die ausgesprochene Kündigung sozial nicht gerechtfertigt.

An der sozialen Rechtfertigung fehlt es schon deshalb, weil der verhaltensbedingten Kündigung der Beklagten vom 27.04.2001 keine einschlägige arbeitsrechtliche Abmahnung vorausgegangen ist.

Entgegen der Meinung der Beklagten stellt ihr Schreiben vom 22.04.2001 an die Klägerin keine arbeitsrechtliche Abmahnung dar, sondern lediglich eine „Rüge“, wie es auch die Beklagte formuliert hat. Zur Qualifizierung als arbeitsrechtliche Abmahnung fehlt dieser „Rüge“ vom 22.04.2001 die „Kündigungsandrohung“. Eine solche arbeitsrechtliche Abmahnung wäre aber vor Ausspruch einer ordentlichen Kündigung in jedem Falle notwendig gewesen.

Es sei nur nebenher drauf hingewiesen, dass die Beklagte zudem auch nicht dargelegt und unter Beweis gestellt hat, dass die Klägerin in der Zeit des Zuganges des Schreibens vom 22.04.2001 bis zum Ausspruch der Kündigung am 27.04.2001 erneut in einschlägiger Weise gegen den Inhalt der „Rüge“ verstoßen hätte.

Somit steht fest, dass die ordentliche Kündigung der Beklagten sozial nicht gerechtfertigt ist.

Auch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 30.05.2001 ist im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB nicht gerechtfertigt. Es war der Beklagten keinesfalls unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles und der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar an dem Arbeitsverhältnis mit der Klägerin festzuhalten.

Die Vorwürfe der Beklagten gegenüber der Klägerin sind ungerechtfertigt. Sämtliche Anlagen, die die Klägerin mit ihrer Klageschrift vom 18.05.2001 zu den Gerichtsakten gereicht hat, sind hinsichtlich der Namen der Mandanten der Beklagten anonymisiert und geschwärzt. Dies ergibt sich aus den Gerichtsakten.

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Es kommt also gar nicht darauf an, ob die Klägerin sogar berechtigt war, im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens nicht anonymisierte Unterlagen zu den Gerichtsakten einzureichen. Selbst dann, wenn die Klägerin ungeschwärzte Unterlagen – hinsichtlich der Namen – zu den Gerichtsakten gereicht hätte, wäre ihr Verhalten nicht zu beanstanden gewesen, denn sie hätte im Rahmen des § 193 StGB in Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen gehandelt. Die Beklagte hätte durchaus bei Gericht beantragen können, bei der Verhandlung über diese eingereichten Unterlagen die Öffentlichkeit auszuschließen.

Darauf kommt es jedoch nicht an, denn alle Unterlagen, die von der Klägerin zu den Gerichtsakten gereicht worden sind, waren geschwärzt. Somit steht fest, dass der Beklagten kein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zur Seite gestanden hat, eine fristlose Kündigung am 30.05.2001 auszusprechen.

Auf Antrag der Klägerin war das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2001 aufzulösen, denn es war der Klägerin nicht mehr zumutbar, an dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten festzuhalten. Dies ergibt sich daraus, dass die Beklagte die Klägerin massiv eines strafbaren Verhaltens beschuldigt hat. Ein solches strafbares Verhalten der Klägerin ist weit und breit nicht ersichtlich.

Die Höhe der Abfindung war auf Grund der tatsächlichen Beschäftigungszeit der Klägerin und ihres zuletzt erhaltenen Bruttomonatsgehalts von DM 6.000,– auf DM 4.900,– festzusetzen.

Da die Beklagte in dem Rechtsstreit in weit überwiegenden Teilen unterlegen ist, waren ihr gemäß § 92 ZPO die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus den §§ 61 Abs. 1, 12 Abs. 7 ArbGG.

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