Fristsetzungsverlangen – sofortige oder unverzügliche Mängelbeseitigung
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
254/08
Urteil vom
12.08.2009
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2009 für Recht
erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts
Bochum vom 27. August 2008 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die beklagte Autohändlerin aus abgetretenem Recht des Käufers
aus einem Gebrauchtwagenkauf in Anspruch. Dieser erwarb von der Beklagten mit
schriftlichem Kaufvertrag vom 4. Dezember 2005 einen Pkw Mercedes SL 230 Pagode,
Baujahr 1966, zum Preis von 34.900 EUR. Im Frühjahr 2006 beanstandete der Käufer
Mängel am Motor des Fahrzeugs. Er forderte die Beklagte zur umgehenden
Beseitigung auf und kündigte an, anderenfalls werde er eine andere Werkstatt mit
der Reparatur beauftragen. Entgegen einer von ihrem Mitarbeiter zunächst
erteilten Zusage, sich um die Angelegenheit zu kümmern, meldete sich die
Beklagte in der Folgezeit nicht bei dem Käufer; dessen Versuch, die Beklagte
telefonisch zu erreichen, scheiterte. Daraufhin ließ der Käufer das Fahrzeug bei
der H. GmbH zu Kosten von 2.194,09 EUR reparieren.
Das Amtsgericht hat die auf Erstattung dieser Kosten gerichtete Klage
abgewiesen, das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der
vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein
Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß
durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Beklagte in der mündlichen
Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten war.
Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis der Beklagten,
sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das
Revisionsverfahren noch von Interesse, ausgeführt:
Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Beseitigung der von
ihm behaupteten Fahrzeugmängel nicht zu. Die Voraussetzungen für einen Anspruch
auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 BGB
lägen nicht vor, denn der Käufer habe der Beklagten keine Frist zur
Nachbesserung gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB gesetzt und die Fristsetzung sei
auch nicht gemäß § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich gewesen.
Die Aufforderung des Käufers an die Beklagte, die geltend gemachten Mängel
"umgehend" zu beseitigen, stelle keine ausreichende Fristsetzung im Sinne des §
281 Abs. 1 BGB dar. Entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung genüge die
Aufforderung zur "unverzüglichen" oder "umgehenden" Leistung nicht. Schon nach
dem Wortsinn liege eine Fristsetzung nur dann vor, wenn ein konkreter Zeitraum
bestimmt sei, entweder durch Mitteilung eines bestimmten Termins, zu dem die
Frist ablaufe, oder durch die Angabe bestimmter Zeiteinheiten, die dem Schuldner
für die Leistung eingeräumt würden. Die Angabe eines konkreten Zeitraums
verdeutliche dem Schuldner, dass er nach Fristablauf mit der Geltendmachung
anderer Gewährleistungsrechte rechnen müsse. Dieser Zweck werde durch die
Aufforderung zur unverzüglichen oder umgehenden Nacherfüllung nicht in gleicher
Weise erreicht, weil damit eine Unsicherheit entstehe, zu welchem Zeitpunkt der
Gläubiger zu anderen Gewährleistungsansprüchen übergehen könne. Eine solche
Unsicherheit habe das Gesetz aber durch das Erfordernis der Setzung einer
angemessenen Frist vermeiden wollen.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt
nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung, der Käufer habe
der Beklagten mit der Aufforderung zur umgehenden Mangelbeseitigung keine Frist
zur Nacherfüllung im Sinne des § 281 Abs. 1 BGB gesetzt, kann ein
Schadensersatzanspruch des Klägers nicht verneint werden.
Zwar verlangt die überwiegende Meinung in der Literatur - ebenso wie das
Berufungsgericht - für eine Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 1 BGB die Bestimmung
eines konkreten Zeitraums, entweder durch Mitteilung eines bestimmten Termins,
zu dem die Frist abläuft, oder durch die Angabe bestimmter Zeiteinheiten, die
dem Schuldner für die Leistung eingeräumt werden (Münch-KommBGB/Ernst, 5. Aufl.,
§ 323 Rdnr. 68; Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 281 Rdnr. 9; Soergel/Gsell,
BGB, 13. Aufl., § 323 Rdnr. 80). Nach dieser Auffassung genügt die Aufforderung
zur "sofortigen" bzw. "unverzüglichen" oder - wie hier - "umgehenden" Leistung
nicht. Teilweise wird dies damit begründet, dass nach dem Wegfall der nach
früherem Recht vorgesehenen Ablehnungsandrohung allein die Fristsetzung die
Warnfunktion gegenüber dem Schuldner erfülle und an sie deshalb strenge
Anforderungen zu stellen seien (Münch-KommBGB/Ernst, aaO).
Demgegenüber vertritt ein weiterer Teil der Literatur die Auffassung, auch eine
Aufforderung zur unverzüglichen Leistung könne ausreichen (Staudinger/Otto, BGB
(2004), § 281 Rdnr. B 62 und § 323 Rdnr. B 59; Bamberger/Roth/Unberath, BGB, 2.
Aufl., § 281 Rdnr. 16), zumindest in Fällen besonderer Dringlichkeit (Jauernig/Stadler,
BGB, 12. Aufl., § 281 Rdnr. 6; vgl. auch MünchKommBGB/Ernst, aaO, Rdnr. 74).
Auszugehen ist vom Wortlaut des Gesetzes. Dem Begriff der Fristsetzung lässt
sich nicht entnehmen, dass die maßgebliche Zeitspanne nach dem Kalender bestimmt
sein muss oder in konkreten Zeiteinheiten anzugeben ist. Eine in dieser Weise
bestimmte Frist verlangt § 281 Abs. 1 BGB - anders als § 286 Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB
für den Verzugseintritt ohne Mahnung - nicht. Vielmehr kann die Dauer einer
Frist grundsätzlich auch durch einen unbestimmten Rechtsbegriff bezeichnet
werden; dies ist insbesondere bei rechtsgeschäftlichen Fristen häufig der Fall (MünchKommBGB/Grothe,
aaO, § 186 Rdnr. 4). Nach allgemeiner Meinung ist eine Frist ein Zeitraum, der
bestimmt oder bestimmbar ist (RGZ 120, 355, 362; Palandt/Heinrichs, aaO, § 186
Rdnr. 3; Erman/Palm, BGB, 12. Aufl., vor § 186, Rdnr. 1; Bamberger/Roth/Henrich,
aaO, § 186 Rdnr. 2; Kesseler in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 4. Aufl., § 186
Rdnr. 3). Mit der Aufforderung, die Leistung oder die Nacherfüllung "in
angemessener Zeit", "umgehend" oder "so schnell wie möglich" zu bewirken, wird
eine zeitliche Grenze gesetzt, die aufgrund der jeweiligen Umstände des
Einzelfalls bestimmbar ist.
Auch der Zweck der Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 1 BGB erfordert es nicht, dass
der Gläubiger für die Nacherfüllung einen bestimmten Zeitraum oder einen genauen
(End-)Termin angibt. Dem Schuldner soll mit der Fristsetzung vor Augen geführt
werden, dass er die Leistung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt bewirken kann,
sondern dass ihm hierfür eine zeitliche Grenze gesetzt ist. Dieser Zweck wird
bereits durch die Aufforderung, innerhalb "angemessener Frist", "unverzüglich"
oder - wie hier - "umgehend" zu leisten, hinreichend erfüllt. Zwar besteht für
den Schuldner dann die Ungewissheit, welcher genaue Zeitraum ihm für die
Leistung bzw. Nacherfüllung zur Verfügung steht. Diese Ungewissheit besteht aber
in vielen Fällen auch bei Angabe einer bestimmten Frist, nämlich immer dann,
wenn die vom Gläubiger gesetzte Frist zu kurz ist. Eine solche Fristsetzung ist
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht unwirksam, sondern setzt
eine angemessene Frist in Gang, die gegebenenfalls vom Gericht in einem späteren
Prozess festgestellt wird (BGH, Urteil vom 21. Juni 1985 - V ZR 134/84, NJW
1985, 2640, unter II 1 a m.w.N.). Diese - zu § 326 BGB aF ergangene -
Rechtsprechung wollte der Gesetzgeber bei der Schuldrechtsreform ausdrücklich
unberührt lassen (BT-Drs. 14/6040, S. 138). Nach den Gesetzesmaterialien sollte
die Fristsetzung im Übrigen auch nicht zu einer Hürde werden, an der der Käufer
aus formalen Gründen scheitere (BT-Drs. 14/6040, S. 185). Für eine Fristsetzung
nach § 281 Abs. 1 BGB genügt es deshalb, wenn der Gläubiger durch das Verlangen
nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder vergleichbare
Formulierungen deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein
begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht.
III.
Das Urteil des Berufungsgerichts kann deshalb keinen Bestand haben, es ist daher
aufzuheben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das
Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen
zu den behaupteten Mängeln des Fahrzeugs getroffen hat. Der Rechtsstreit ist
daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).