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Beginn und Ablauf des Fahrverbots Im Bußgeldkatalog sind in Fällen
gröberer Verkehrsverstöße (z. B. Geschwindigkeitsverstoß,
Abstandsunterschreitung, falsches Überholen) Fahrverbote für den
Kraftfahrzeugführer vorgesehen. Das Gericht ist nicht in jedem
Fall verpflichtet, ein solches Fahrverbot tatsächlich auszusprechen. Ob ein
Fahrverbot verhängt werden kann, ist zunächst einmal aus § 25 StVG zu
entnehmen. Danach ist die Verhängung eines Fahrverbots dann zulässig, wenn der
Betroffene als Kraftfahrzeugführer seine Pflichten grob oder beharrlich
verletzt hat. Dies ist der Fall, wenn er sich ganz besonders verantwortungslos
verhält und nachhaltig wichtige Verkehrsvorschriften mißachtet. Das Gericht
hat jedoch zu prüfen, ob der Kraftfahrer nicht durch eine erhöhte Geldbuße
zur „Besinnung“ gebracht werden kann. Erscheint dies möglich, dann muß
nicht unbedingt ein Fahrverbot verhängt werden. Die Verhängung eines
Fahrverbots bei sogenannten Regelfahrverboten erleichtert, bei bestimmten
Verkehrsverstößen, bei denen im Bußgeldkatalog in der Regel ein Fahrverbot
vorgesehen ist. In diesen Fällen muß das Gericht nicht mehr ausführlich prüfen,
ob anstelle des Regelfahrverbots auch eine verschärfte Geldbuße ausreichend
sein kann. Wenn ein Regelfall vorliegt und dies der Richter nachgeprüft und
festgestellt hat, hat das Gericht das vorgesehene Fahrverbot auch anzuordnen. Der Richter muß jedoch prüfen,
ob überhaupt ein Regelfall im Sinne des Bußgeldkatalogs vorliegt (ob der
umschriebene
Tatbestand verwirklicht worden ist) oder aber, ob in der Tatausführung oder
auch in der Person des Betroffenen zu seinen Gunsten vom „normalen“ Fall
abweichende Umstände vorliegen. Ein drohender Verlust des
Arbeitsplatzes kann dazu führen, daß vom Regelfahrverbot Abstand genommen
werden wird. Gleiches gilt für die Existenzgefährdung eines Freiberuflichen. Wird ein Fahrverbot durch den
Richter verhängt, so muß dieser in den Urteilsgründen erkennen lassen, daß
er sich der Möglichkeit bewußt war, bei Vorliegen entsprechender Umstände
statt auf ein Fahrverbot auf eine den Regelsatz übersteigende Geldbuße
erkennen zu können. Wird von der Anordnung eines Fahrverbots abgesehen, so ist der für den betreffenden Tatbestand bestimmte Regelsatz der Geldbuße grundsätzlich angemessen zu erhöhen, meist wird die Buße verdoppelt. Ein Fahrverbot, das für 1 bis 3
Monate ausgesprochen werden kann, gilt für Kraftfahrzeuge jeglicher Art. Sofern
nicht Ausnahmen zugelassen werden, können keinerlei
Kraftfahrzeuge während der Dauer des Fahrverbots geführt werden. Beginn und Ablauf des FahrverbotsDas Fahrverbot beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung. Die Frist beginnt aber erst mit der amtlichen Verwahrung des Führerscheins (siehe § 25 Abs. 5 StVG). Deshalb muß nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides bzw. des Urteils der Fahrausweis bei der zuständigen Bußgeldstelle oder bei der Staatsanwaltschaft abgegeben bzw. diesen Stellen durch Einschreiben (mit Rückschein) zugesandt werden. Auch der etwa vorhandene Internationale Führerschein muß abgegeben werden. Mit diesem dürfen Sie auf keinen Fall weiterfahren! Nach Ablauf des Fahrverbots
wird der Führerschein dem Betroffenen zurückzugeben. Der Kraftfahrer muß also
nicht einen Antrag auf Ausstellung einer neuen Fahrerlaubnis stellen! Er erhält
den ursprünglichen Führerschein zurück. Bei ausländischen Kraftfahrzeugführern wird die Dauer des Fahrverbots im Führerschein vermerkt. Während dieser Zeit dürfen sie im Inland kein Kraftfahrzeug führen. Ist in zwei Jahren vor dem Verkehrsverstoß kein Fahrverbot gegen den Kraftfahrer verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung kein anderweitiges Fahrverbot ausgesprochen, so bestimmt die Bußgeldstelle oder das Gericht, daß das Fahrverbot erst nach Ablauf einer Frist von vier Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung Gültigkeit hat. Spätestens nach Ablauf von vier Monaten wird das Fahrverbot wirksam, der Betroffene kann also die Wirksamkeit des Fahrverbots bis zu vier Monate hinausschieben (z.B. in den Urlaub legen).
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