Führerscheinneuerteilung – MPU-Anordnung wegen Alkoholdelikt
OVG Saarlouis
Az.: 1 R 25/03
Urteil
24.05.2004
Vorinstanz: VG Saarland, Az.: 3 K 183 / 02, Urteil vom 27.05.2003
In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Wiedererteilung der Fahrerlaubnis hat
der 1. Senat, des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouisauf Grund
der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2004 für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.Mai
2003 - 3 K 183/02 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Neuerteilung der Fahrerlaubnis zum Führen von
Kraftfahrzeugen, die ihm im Jahr 1991 durch Strafbefehl des Amtsgerichts
Saarbrücken vom 31.1.1991 (Az.: 9-121/91 = 52 VRs 117/91 StA Saarbrücken) wegen
einer am 28.10.1990 begangenen vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr
(Blutalkoholgehalt 2,58 Promille) auf der Grundlage der §§ 316 Abs. 1, 69, 69 a
StGB entzogen worden war. Einen entsprechenden (ersten) Antrag vom 12.9.1994
hatte der Beklagte mit Bescheid vom 04.09.1995 abgelehnt, nachdem der Kläger
kein für ihn positives Eignungsgutachten vorgelegt hatte. Ein im Rahmen dieses
Verwaltungsverfahrens vom Kläger eingeholtes medizinisch-psychologisches
Gutachten des TÜV Saarland vom 10.11.1994 war zu dem Ergebnis gekommen, es sei
zu erwarten, dass der Kläger auch künftig ein Kraftfahrzeug unter
Alkoholeinfluss führen werde. Dieses Gutachten war erst nach Ablehnung des
Antrags zu den Behördenakten gelangt. Am 9.3.2001 beantragte der Kläger erneut
die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.
Gegen die Forderung des Beklagten, ein medizinisch-psychologisches Gutachten
hinsichtlich seiner Kraftfahreignung beizubringen, wandte er ein, der Vorfall
vom 28.10.1990 sei im Verkehrszentralregister getilgt und damit nicht mehr
verwertbar. Hinsichtlich des in den Behördenakten befindlichen Gutachtens des
TÜV vom 10. H. 1994 sei darauf hinzuweisen, dass er die Gutachter nicht ihrer
Schweigepflicht entbunden habe, Der im Wesentlichen auf das negative Gutachten
des TÜV vom 10.11.1994 gestützte Ablehnungsbescheid des Beklagten, vom
27.11.2001 wurde durch Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses des
Beklagten vom 26.7.2002 im Ergebnis bestätigt.
Zur Begründung heißt es "Die Trunkenheitsfahrt des Klägers aus dem Jahr 1990 sei
trotz ihrer Tilgung im Bundes- und Verkehrszentralregister für die Frage der
Fahreignung verwertbar. Nach § 65 Abs.9 Satz 1 StVG dürften Entscheidungen, die
vor dem 1.1.1999 im Verkehrszentralregister eingetragen worden seien, nach § 52
Abs. 2 BZRG in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung verwertet werden, jedoch
längstens bis zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspreche. Die
Tat dürfe daher bis zu dem Zeitpunkt verwertet werden, zu dem sie nach den seit
dem 1.1.1999 geltenden Vorschriften zu tilgen wäre.
Nach den §§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a i. V. m. Nr. 3, Abs. 5 StVG n. F. beginne
bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung die Tilgungsfrist
erst mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach
der beschwerenden Entscheidung. Demnach sei die Eintragung erst im Jahr 2006 zu
tilgen. Die in § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 -StVG -genannte zehnjährige
Tilgungsfrist -sei keine absolute Frist, die mit dem Zeitpunkt der Verurteilung
zu laufen beginne, sondern hierin werde auf die zehnjährige Tilgungsfrist nach
neuem Recht Bezug genommen. Allein hierdurch werde die vom Gesetzgeber bezweckte
Gleichstellung von Alt- und Neufällen erreicht.
Durch Urteil vom 27.5.2003 hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die
Ausführungen im Widerspruchsbescheid die Klage abgewiesen; zugleich wurde die
Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Mit der Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, durch die zum
1.4.2001 in Kraft getretene Neuregelung des § 65 Abs. 9 StVG (Hinzufügung des 2.
Halbsatzes in § 65 Abs. 9 Satz 1 StVG) habe ungeachtet eventuell kürzerer
Tilgungsfristen, die bisherige - eine "ewige Verwertung" vorsehende -
Verwertungsvorschrift .des § 52 Abs. 2 BZRG weiter angewandt werden sollen,
allerdings beschränke auf maximal zehn Jahre. Für den Beginn der Tilgungsfrist-
sei insoweit, da ein Verweis auf die Neuregelung des § 29 Abs. 5 StVG fehle, §
13 a StVZO in der bis 31.12.1998 bestehenden Fassung maßgebend, wonach die Frist
- soweit hier von Bedeutung - mit der Unterzeichnung des Strafbefehls durch den
Richter beginne.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des
Saarlandes vom 27. Mai 2003 - 3 K 183/02 - und Aufhebung des Bescheides des
Beklagten vom 27.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des
Stadtrechtsausschusses vom 26.7.2002 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger
ohne vorherige Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach
erfolgreicher Ablegung der Fahrerlaubnisprüfung die Fahrerlaubnis der Klassen A,
C1, C1E, B, BE, L und M zu erteilen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er bezieht sich auf die
Gründe des Widerspruchsbescheides und des erstinstanzlichen Urteils. Wegen des
Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der
Verwaltungsunterlagen (1 Heft) sowie der vom Senat beigezogenenen Akten der
Staatsanwaltschaft Saarbrücken 52.VRs 117/91, der Gegenstand der mündlichen
Verhandlung war, Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Widerspruchsbescheid des
Stadtrechtsausschusses des Beklagten vom 26.7.2002, auf dessen Gründe sich das
angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27.5.2003 im Wesentlichen stützt
(§ 117 Abs. 5 VwGO), entspricht der Rechtslage. Danach, war die Anordnung des
Beklagten zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf der
Grundlage der §§ 20, 13 Nr. 2 c und e FeV rechtmäßig, weil der Kläger am
28.10.1990 ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von
mehr als 1,6 Promille geführt hatte und ihm deshalb die Fahrerlaubnis entzogen
worden war. Da der Kläger innerhalb der ihm gesetzten (einmal verlängerten Frist
kein positives Eignungsgutachten vorgelegt hat, durfte der Beklagte, der den
Kläger zuvor entsprechend belehrt hatte, auf dessen Nichteignung schließen. (§
11 Abs. 8 FeV) und dasselbe gilt für das gerichtliche Verfahren, nachdem der
Kläger in der mündlichen Verhandlung trotz Hinweis auf die Folgen erklärt hat,
sich dem vom Senat für erforderlich gehaltenen medizinisch-psychologischen
Gutachten zu entziehen (§ 444 ZPO analog).
In Übereinstimmung mit den im Urteil bzw. Widerspruchsbescheid dargelegten
Gründen durfte der Beklagte und darf der Senat die Alkoholfahrt aus dem Jahr
1990 berücksichtigen. Ein Verwertungsverbot, wie es der Kläger für sich
reklamiert, besteht insoweit zum hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht. F ür die
hier in Rede stehende Verpflichtungsklage ist das materielle Recht anzuwenden,
dass sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für den begehrten Anspruch
Geltung beimißt, vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 17.12.1975 - 7 C 69/74 - BVerwGE
52, 1, und vom 18.11.1983 - 7 C 35/82 -, Buchholz 442.16, § 15 StVZO Nr. 2 = DÖV
1984, 432. Die Frage der Verwertbarkeit von Eintragungen im
Verkehrszentralregister, die - wie hier - vor dem 1.1.1999 eingetragen, worden,
sind, wird durch § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG in der zur Zeit geltenden
Fassung geregelt diese Fassung erfolgte durch eine Gesetzesergänzung von 19.
März 2001 (BGBl. I S.386)
Diese Bestimmung lautet:
"die Entscheidungen dürfen nach § 52 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes in
der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung verwertet werden, jedoch
längstens bis zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspricht."
Gemäß § 52 Abs. 2 BZRG a.F. (gültig bis 31.12.1998) vgl. dazu die Neufassung des
BZRG vom 21.9.1984, BGBl. I S. 1239, konnten Eintragungen im
Verkehrzentralregister trotz Tilgungsreife in einem Verfahren - ohne zeitliche
Begrenzung - berücksichtigt werden, das die Erteilung oder Entziehung einer
Fahrerlaubnis zum Gegenstand hatte sogenannte "ewige Verwertung", vgl. u.a.
Bundestagsdrucksache 14/4304, Seite 14 (vom Kläger vorgelegt - Bl. 31, 36.
VG-Akte); BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 - 3-C 14/01 -, Buchholz 442,10, § 65 StVG
Nr. 1 NVwZ-RR 2002, 93 = ZfS 2002,.46.
Diese im Grundsatz zeitlich unbegrenzte Verwertungsmöglichkeit war durch die
Rechtsänderung gemäß Gesetz vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) für die Zukunft
abgeschafft worden. Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.v.m. Nr. 3 StVG n.F. sind
strafgerichtliche Verurteilungen, die - wie hier - zu Entziehungen der
Fahrerlaubnis bzw. zu Sperrfristen für die Wiedererteilung wegen Delikten im
Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss geführt haben, nach zehn Jahren zu tilgen;
solche getilgten Taten bzw. Entscheidungen dürfen gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 StVG
(n.F.) dem Betroffenen für den Zweck des .§ 28 Abs. 2 StVG nicht mehr
vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.
Damit ist für "Neufälle" eine grundsätzliche Deckungsgleichheit von Tilgung- und
Verwertungsfristen bzw. Tilgungsreife und Verwertungsverbot hergestellt so
zutreffend u.a. BVerwG, Urteil vom 12.7.2001, a.a.O., Für diese "Neufälle", das
heißt Eintragungen ab dem 01.01.1999, beginnt die zehnjährige Tilgungsfrist
allerdings erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis,
spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung zu laufen. Wäre
die einschlägige strafgerichtliche Verurteilung des Klägers also erst nach dem
31.12.1998 erfolgt und in das Verkehrs-Zentralregister eingetragen worden, hätte
die Tilgungsfrist von zehn Jahren, da eine zwischenzeitliche Erteilung bzw.
Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht in Rede steht, erst fünf Jahre nach der
Eintragung zu laufen begonnen.
Nichts anderes kann, aber auf Grund der Übergangsbestimmung gemäß § 65 Abs. 9
Satz 1 Halbsatz 2 StVG (n.F.) gelten, wenn mit der auf zehn Jahre befristeten
Weitergeltung der "alten" Verwertungsvorschrift des § 52 Abs. 2 BZRG der
Gleichstand mit der ab 1.1.1999 geltenden Neuregelung hergestellt werden soll;
so die Begründung des Gesetzentwurfs gemäß Drucksache 14/4304 vom 12.10.2000,
Seite 14, Eine Bevorzugung der Übergangsfälle gegenüber abgeschlossenen
"Altfällen" einerseits und "Neufällen" andererseits war. eindeutig nicht
gewollt,
so zutreffend BVerwG, Urteil vom 12.7.2001, a.a.O..
Das lässt sich mit dem Wortlaut der Übergangsbestimmung in § 65 Abs. 9 Satz 1
Halbsatz 2 StVG ohne Weiteres vereinbaren, da es dort heißt, dass die vor dem
01.01.1999 eingetragenen Entscheidungen längstens bis zu dem Tag, der einer
zehnjährigen Tilgungsfrist "entspricht", verwertet werden dürfen. Was einer
zehnjährigen Tilgungsfrist "entspricht", ergibt sich aus § 29 StVG n.F., und
dazu gehört auch die Regelung über den Beginn der Tilgungsfrist im § 29 Abs. 5
Satz 1 StVG. Erweisen sich die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen nach
alldem auch aus heutiger Sicht als rechtmäßig, so muss es bei der
erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben, und die Berufung ist zurückzuweisen .
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167
VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind
nicht erfüllt.