Führerscheinneuerteilung und Alkoholfahrt vor 10 Jahren
VG Mainz
Az.: 3 K
920/04
Urteil vom
25.01.2005
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Erteilung der Fahrerlaubnis hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts
Mainz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2005 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen zugunsten des Beigeladenen ergangenen
Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten.
Dem Beigeladenen ist in der Vergangenheit mehrfach die Fahrerlaubnis entzogen
worden, weil er als Führer eines Kraftfahrzeuges unter erheblichem
Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilgenommen hatte. Zuletzt geschah dies durch
Urteil des Amtsgerichts Worms vom 08. April 1986, nachdem er mit einer
Blutalkoholkonzentration von 2,83 %o verkehrsauffällig geworden war. In der
Folge wurde er (u.a.) wegen einer weiteren Trunkenheitsfahrt mit einer
Blutalkoholkonzentration von 2,23 %o durch Urteil des Amtsgerichts
Ludwigshafen/Rhein vom 09. September 1987 bestraft. Am 29. März 1990 beantragte
er bei der Beklagten die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Der Aufforderung der
Beklagten zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kam er nicht
nach. Sein Antrag wurde deshalb mit Bescheid vom 08. August 1990 bestandskräftig
abgelehnt. Mit Schreiben vom 01. Oktober 1990 wurde diese Versagung der
Fahrerlaubnis dem Kraftfahrtbundesamt mitgeteilt.
Am 17. November 2003 beantragte der Beigeladene bei der Beklagten nochmals die
Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Die Anfrage beim Bundeszentralregister ergab für
den Beigeladenen keine Eintragung; auch das Verkehrszentralregister enthielt
keine Eintragung. Gleichwohl forderte ihn die Beklagte unter Bezugnahme auf die
früheren Trunkenheitsfahrten zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen
Gutachtens auf. Dem kam der Beigeladene nicht nach.
Mit Bescheid vom 05. März 2004 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung
ab, infolge der Nichtvorlage des angeforderten Gutachtens hätten die Bedenken
gegen seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht ausgeräumt werden
können; es sei davon auszugehen, dass bei ihm eine über dem Grenzwert der
Eignung liegende Rückfallwahrscheinlichkeit bestehe.
Mit seinem am 16. März 2004 erhobenen Widerspruch hielt der Beigeladene dem
entgegen, dass zu seinen Lasten längst getilgte Entscheidungen berücksichtigt
worden seien; die Auffassung der Beklagten, die Verwertbarkeit der zur
Fahrerlaubnisentziehung führenden Verkehrsstraftaten sei wegen der noch nicht
abgelaufenen 10-jährigen Tilgungsfrist der auf diese Delikte abhebenden
Versagung im Jahr 1990 zulässig, sei unrichtig. Dem schloss sich der
Stadtrechtausschuss der Beklagten im Ergebnis an. Mit Widerspruchsbescheid
aufgrund seiner Beratung vom 16. August 2004 verpflichtete er deshalb die
Beklagte, dem Beigeladenen bei Erfüllung aller Voraussetzungen! die beantragte
Fahrerlaubnis zu erteilen; dabei habe sie davon auszugehen, dass die ehemals zur
Entziehung der Fahrerlaubnis führenden Vorkommnisse aktuell nicht mehr verwertet
werden dürften.
Gegen den auf den 25. August 2004 datierten und ihm am 31. August 2004
zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger mit am 15. September 2004 bei
dem Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße eingegangenem Schriftsatz Klage
erhoben; durch Beschluss dieses Verwaltungsgerichts vom 23. September 2004 ist
der Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Mainz verwiesen
worden. Zur Begründung macht der Kläger geltend: Die Trunkenheitsdelikte des
Beigeladenen seien zwar nicht mehr unmittelbar verwertbar Es handele sich bei
ihnen aber um Tatsachen, die bei der Ablehnung der Erteilung der Fahrerlaubnis
im Jahre 1990 verwertbar gewesen seien. Diese beschwerende Entscheidung sei
indes nach Maßgabe der Übergangsbestimmung des § 65 Abs. 9 Satz 1 StVG
vorliegend 15 Jahre - also bis in das Jahr 2005 - verwertbar.
Der Kläger beantragt, den
Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 25. August
2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides und
beruft sich ergänzend darauf, dass die vorliegend in Rede stehende
Verwertungsfrist von 15, Jahren keine Rechtsgrundlage in der Übergangsbestimmung
des §65 Abs. 9 Satz 1 StVG finde. Nach dieser Bestimmung würden - bei
folgerichtiger Auslegung - vor dem 01. Januar 1999 in das
Verkehrszentralregister eingetragene Entscheidungen bis zum 01. Januar 2004 nach
altem Recht getilgt. Lediglich Eintragungen, die zugleich in das
Bundeszentralregister eingetragen worden seien, unterfielen einer
Verwertungsfrist von maximal 15 Jahren. Diese Voraussetzungen erfüllten aber nur
Straftaten bzw. Verurteilungen/nicht aber Verwaltungsentscheidungen wie die
Versagung der Fahrerlaubnis, die nur in das Verkehrszentralregister eingetragen
werde. Als solche sei die Versagung aus dem Jahre 1990 getilgt und deshalb nebst
den berücksichtigten Verkehrsdelikten des Beigeladenen nicht mehr verwertbar.
Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, hinsichtlich seiner Verkehrsstraftaten dürfe nicht auf
die Versagung im Jahre 1990 abgestellt werden, weil eine derartige Versagung
nicht in das Bundeszentralregister eingetragen werde. Seine letzte Verurteilung
aus dem Jahr 1987 sei indes nicht mehr verwertbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Die Verwaltungs- und Widerspruchsakten
der Beklagten lagen dem Gericht vor; sie wurden zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Aufsichtsklage gemäß § 17 Abs. 1 AGVwGO zulässig. Insbesondere
ist der Kläger klagebefugt; denn er ist die zuständige „andere obere
Aufsichtsbehörde" im Sinne dieser Bestimmung, weil der Stadtrechtsausschuss der
Beklagten in einer Auftragsangelegenheit tätig geworden ist (vgl. OVG
Rheinland-Pfalz, AS 30, 48).
Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg; denn gegen den angefochtenen
Widerspruchsbescheid ist im Ergebnis rechtlich nichts zu erinnern. Dem Anspruch
des Beigeladenen auf Neuerteilung der begehrten Fahrerlaubnis nach Maßgabe der
§§ 2 Abs. 2 StVG, 20 Abs. 1 FeV kann vorliegend nicht entgegengehalten werden,
wegen der Nichtvorlage des angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens
hätten die Bedenken gegen seine Fahreignung nicht ausgeräumt werden können. Zwar
darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV aus einer diesbezüglichen
Weigerung des Betroffenen bei ihrer Entscheidung auf dessen Nichteignung
schließen. Voraussetzung ist aber, dass die Fahrerlaubnisbehörde berechtigt war,
die Beibringung des geforderten Gutachtens anzuordnen. Daran mangelt es hier.
Denn keine der von ihm in der Vergangenheit begangenen und strafrechtlich
geahndeten Trunkenheitsfahrten durfte dem Beigeladenen mehr vorgehalten und zu
seinem Nachteil im Blick auf eine Klärung von Eignungszweifeln bei
Alkoholproblematik gemäß § 13 FeV verwendet werden.
Der Kläger räumt selbst ein, dass die entsprechenden Eintragungen im
Verkehrszentralregister wie auch im Bundeszentralregister zutreffend getilgt
worden sind. Soweit er gleichwohl der Auffassung ist, diese Delikte seien
-mittelbar- verwertbar, weil sie bei der Versagung der Fahrerlaubnis im Jahre
1990 Berücksichtigung gefunden hätten und diese Versagung -ungeachtet ihrer
ebenfalls bereits erfolgten Tilgung im Verkehrszentralregister - dem
Beigeladenen vorgehalten werden könne, vermag das Gericht dem nicht zu folgen.
Denn diese rechtlichen Erwägungen finden keine Stütze in der vorliegend noch
heranzuziehenden Übergangsbestimmung des § 65 Abs. 9 StVG. Zufolge § 65 Abs. 9
Satz 1 Halbsatz 1 StVG werden Entscheidungen, die vor dem 01. Januar 1999 im
Verkehrszentralregister eingetragen worden sind (u.a. Versagungen der
Fahrerlaubnis), bis zum 01. Januar 2004 nach den Bestimmungen des § 29 in der
bis zum 01. Januar 1999 geltenden Fassung in Verbindung mit §13 a der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung getilgt; demgemäß war die durch Bescheid vom
08, August 1990 erfolgte und im Verkehrszentralregister eingetragene Versagung
der Fahrerlaubnis zehn Jahre nach Unanfechtbarkeit zu tilgen. Zwar dürfen
zufolge § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG „die Entscheidungen" nach § 52 Abs. 2
des Bundeszentralregistergesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden
Fassung verwertet werden, jedoch (abweichend der bis dahin möglichen „ewigen
Verwertung" bei Verfahren auf Erteilung oder Entziehung der Fahrerlaubnis)
längstens bis zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspricht, d.h.
im Blick auf §29 Abs. 5 StVG maximal 15 Jahre (vgl. OVGdes Saarlandes, Urteil
vom 24. Mai 2004 -1 R 25/03 -). Nach Ansicht des Gerichtes sind Entscheidungen
im Sinne dieses Halbsatzes 2 aber nur solche, die in das Bundeszentralregister
einzutragen sind; dazu zählt indes die hier in Rede stehende Versagung der
Fahrerlaubnis nicht. Der Annahme des Klägers, bei § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2
StVG handele es sich um eine sogenannte Rechtsfolgenverweisung, widerstreitet
bereits der klare Gesetzeswortlaut; denn es wird nicht etwa eine entsprechende
Anwendung des § 52 Abs. 2 BZRG a.F. auf von dieser Norm nicht erfasste
Entscheidungen, sondern lediglich für einen bestimmten Zeitraum die Geltung
alten Rechts in seinem ursprünglichen Normbereich angeordnet. Allein dieses
Verständnis wahrt den Charakter des § 65 Abs. 9 Satz 1 StVG als
Übergangsbestimmung und trägt der gesetzgeberischen Begründung für die
(nachträgliche) Anfügung des Halbsalzes 2 durch das Gesetz vom 19r März 2001
(BGBl. l S. 386) Rechnung, ausweislich derer es darum ging, „dass für die bis
Ende 1998 im VZR eingetragenen Straftaten' nicht nur die alten Tilgungsfristen,
sondern auch die alte Verwertungsvorschrift des § 52 Abs. 2
Bundeszentralregistergesetz weiter angewendet werden kann, allerdings bis
maximal 10 Jahre" (BTDrucks 14/4304, S. 13).
Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3
VwGO abzuweisen.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kostenfolge aus §§ 167 Abs. 2 VwGO,
708 Nr. 11 ZPO.