Führerscheinumtausch – britische Fahrerlaubnis
OLG Oldenburg
Az: 1 Ss
116/11
Urteil vom
19.09.2011
In der Strafsache hat der 1.
Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg in der Sitzung vom 19. September
2011für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 14. kleinen Strafkammer des
Landgerichts Oldenburg vom 23. März 2011 wird auf seine Kosten als unbegründet
verworfen.
Gründe
Das Amtsgericht Cloppenburg hatte den Angeklagten am 15. Juni 2010 wegen
vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt und
die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von 1 Jahr und 6
Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die hiergegen gerichtete Berufung
des Angeklagten hat das Landgericht Oldenburg durch Urteil vom 23. März 2011 mit
der Maßgabe verworfen, dass es den Angeklagten wegen fahrlässigen Fahrens ohne
Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten,
wiederum ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt und die durch das Amtsgericht
festgesetzte isolierte Sperrfrist auf 1 Jahr herabgesetzt hat.
Nach den Feststellungen des Landgerichts befuhr der Angeklagte am 14. August
2009 und am 15. Oktober 2009 mit dem Pkw Kia, amtliches Kennzeichen CLPCE 200,
öffentliche Straßen in Garrel. Ihm war letztmals am 16. Februar 1987 eine
deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden. Bereits durch Urteil des Amtsgerichts
Oldenburg vom 6. April 2004 war ihm die deutsche Fahrerlaubnis aller Klassen
rechtskräftig entzogen worden. Zudem war ihm mit Urteil des Amtsgerichts
Cloppenburg vom 6. November 2007 rechtskräftig eine Fahrerlaubnissperre bis zum
13. November 2008 erteilt worden, die auch in das Verkehrszentralregister
eingetragen worden war. Der Angeklagte war lediglich im Besitz eines für die
erforderlichen Fahrerlaubnisklassen ausgestellten britischen Führerscheins („driving
licence") mit dem Ausstellungsdatum 26. November 2008, den er im Wege des
Umtausches seines deutschen Führerscheins (Code 70D) erworben hatte. Der
Angeklagte wäre, wenn er sich bei der Fahrerlaubnisbehörde nach der Gültigkeit
einer solchermaßen erteilten „Fahrerlaubnis" erkundigt hätte, darauf hingewiesen
worden, dass er nicht zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen im
Bundesgebiet berechtigt sei.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt,
bleibt ohne Erfolg.
1.
Die landgerichtlichen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten
wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
Der Angeklagte war nicht im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis. Diese war ihm
am 6. April 2004 entzogen worden. Auch der am 26. November 2008 ausgestellte
britische Führerschein berechtigte ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in
der Bundesrepublik Deutschland.
a.
Zwar sind nach § 28 Abs. 1 FeV im EUAusland erteilte Fahrerlaubnisse im Inland
anzuerkennen. Eine nach Ablauf der Sperrfrist (13. November 2008) erteilte
britische Fahrerlaubnis wäre nach der die Rechtslage im maßgeblichen Zeitraum
(vor dem 19. Januar 2009) betreffenden Rechtsprechung des EuGH in der
Bundesrepublik gültig, ohne dass es der (erst ab dem 19. Januar 2009 in § 28
Abs. 5 FeV eingefügten) Anerkennung durch die zuständigen deutschen Behörden
bedürfte (vgl. Nachweise bei Mosbacher/Gräfe, NJW 2009, 801, 804). Im Hinblick
auf den gebotenen Bestandsschutz wäre der Angeklagte bei einer solchen Auslegung
auch bei den nach Inkrafttreten der Änderungen des FeV zum 19. Januar 2009
durchgeführten Fahrten zum Führen eines Kraftfahrzeuges berechtigt gewesen,
zumal eine im Verkehrszentralregister eingetragene und nicht tilgungsreife
Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht festgestellt ist.
b.
Indessen ist hier dem Angeklagten keine Fahrerlaubnis durch einen anderen
EUStaat erteilt, sondern nur im Wege des Austausches ein Führerschein
ausgestellt worden.
Der britische Führerschein des Angeklagten weist nach den Feststellungen des
Landgerichts unter Ziffer 12. hinter den Fahrzeugklassen B und BE jeweils den
Code „70D" auf, der gemäß dem Anhang der insoweit übereinstimmenden
EURichtlinien 91/439/EWG („2. EUFührerscheinRichtlinie") und 2006/126/EG („3.
EUFührerscheinrichtlinie") als harmonisierter Gemeinschaftscode den Umtausch
eines deutschen Führerscheins bedeutet.
Die gemäß Artikel 8 Abs. 1 der zum Zeitpunkt der Ausstellung (vor dem 19. Januar
2009) noch gültigen (vgl. Art. 18 der Richtlinie 2006/126/EG) 2.
EUFührerscheinRichtlinie im Falle des Umtausches des Führerscheins dem
ausstellenden Mitgliedsstaates obliegende Prüfung der Gültigkeit des
Führerscheins ist nicht der Prüfung bei (Neu) Erteilung einer Fahrerlaubnis
gleichzusetzen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss v. 08.05.2009, 12 ME 47/09, NZV
2009, 469). Dementsprechend handelt es sich bei dem britischen Führerschein
nicht um eine neu erteilte Fahrerlaubnis, sondern lediglich um ein neues
Dokument, das bisher erteilte Fahrerlaubnisse ausweist. Die Beschränkungen, die
nach der Rechtsprechung des EuGH hinsichtlich der Nichtanerkennung von auf der
Grundlage der 2. EUFührerscheinRichtlinie in einem Mitgliedsstaat erteilten
Führerscheine zu beachten sind, gelten daher von vornherein nicht (vgl. BVerwG,
Urteil v. 29.01.2009, 3 C 31/07, NJW 2009, 1687). Die bloße Ausstellung der
Beweisurkunde „Führerschein" bewirkt deshalb nicht, dass der Betroffene allein
dadurch eine Fahrerlaubnis erlangt (vgl. BayVGH, Urteil v. 22.11.2010, 11 BV
10.711, bei juris. VG Augsburg, Urteil v. 25.03.2011, Au 7 K 10.1474, bei juris).
Da das vorliegende Dokument - anders als der der Entscheidung des OVG Koblenz
vom 16. Juni 2009 (10 B 10412/09, bei juris) zu Grunde liegende Führerschein, in
dem lediglich das Ausstellungsdatum im Ausland vermerkt war, - den
Gemeinschaftscode „70D" aufweist, kann vorliegend nicht davon ausgegangen
werden, dass die in der Bundesrepublik Deutschland im Falle einer Umschreibung
gemäß § 30 FeV erforderlichen Prüfungen in entsprechender Weise vor der
Ausstellung des britischen Führerscheins stattgefunden haben. Dass die „driving
licence" keine näheren Angaben zu dem umgetauschten Führerschein enthält, ändert
nichts daran, dass wegen des eingetragenen Codes „70D" auf Grund der
Feststellungen des Landgerichts von einem Umtausch auszugehen ist.
Da dem Angeklagten nach den Feststellungen des Landgerichtes bereits am 6. April
2004 die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden war und er in der Folgezeit in
der Bundesrepublik keine neue Fahrerlaubnis erlangt hatte, war er bei dem
„Umtausch" des Führerscheins - wobei offen bleiben kann, wie dieser im Hinblick
auf die regelmäßig zusammen mit Fahrerlaubnisentziehung erfolgten Einziehung
sämtlicher Führerscheine und die Verpflichtung zur Abgabe des umzutauschenden
Führerscheins überhaupt durchgeführt worden ist - in der Bundesrepublik
Deutschland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt. Eine solche
Berechtigung konnte er - wie ausgeführt - auch durch den „Umtausch" nicht
erwerben.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nach den Feststellungen des
Landgerichts der auf einen Umtausch hindeutende Code „70D" nicht auch hinter der
dort neben den Klassen B und BE auch aufgeführten Klasse B1 vermerkt ist.
Hieraus lässt sich der Schluss, es habe vor Erteilung des Führerscheins eine
Prüfung stattgefunden, die als Zuerkennung einer britischen Fahrerlaubnis
anzusehen wäre, nicht ziehen.
Eine Fahrerlaubnis der Klasse B1 ist zwar gemeinschaftsrechtlich vorgesehen. Es
handelt sich jedoch nur um eine Klasse, die durch die Mitgliedsstaaten
fakultativ eingeführt werden kann und die zum Führen von leichten
Kraftfahrzeugen mit bis zu 550 kg Masse berechtigt. Art. 4 Abs. 4 a) der
insoweit zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins bereits anwendbaren 3.
EUFührerscheinRichtlinie bestimmt, dass in Mitgliedsstaaten, die diese
Führerscheinklasse nicht eingeführt haben (dazu gehört auch Deutschland), ein
Führerschein der Klasse B erforderlich ist, um Fahrzeuge führen zu dürfen, die
der Klasse B1 unterfallen. Ein Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der
Bundesrepublik lässt deshalb aus der Erteilung eines Führerscheins für diese
Klasse nicht ableiten (vgl. auch BayVerwGH, Urteil v. 22.11.2010, 11 BV 10.711,
bei juris). Umgekehrt kann, da eine solche Klasse in Deutschland gar nicht
eingeführt worden ist, eine entsprechende britische Fahrerlaubnis auch nicht im
Wege der Umschreibung erlangt werden. Die Ausstellung eines Führerscheins auch
für die nationale Klasse B1 ist vielmehr Ausfluss der erfolgten Umschreibung
eines deutschen Führerscheins der Klasse B und des Umstandes, dass die
Berechtigungen der Klasse B1 in der Klasse B enthalten sind.
Der Versagung der Anerkennung des umgetauschten Führerscheins als Fahrerlaubnis
steht schließlich auch nicht entgegen, dass die Bundesrepublik von der
Ermächtigung des Art. 8 Abs. 6 Satz 3 der 2. EUFührerscheinRichtlinie - keine
Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung bei Umtausch eines in
einem Drittland ausgestellten Führerscheins und anschließender Verlegung des
Wohnsitzes - keinen Gebrauch gemacht hat (so wohl BayVGH, Beschluss v.
03.05.2011, 11 C 10.29382940, DAR 2011, 425). Denn vorliegend geht es nicht um
den Umtausch eines - vorgeblich oder tatsächlich - in einem Drittland erteilten
Führerscheins, sondern eines angeblich in der Bundesrepublik Deutschland
ausgestellten Dokuments über das Bestehen einer Fahrerlaubnis. Für diesen Fall
besteht - auch nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (vgl.
Urteil v. 22.11.2010, 11 Bv 10.711, bei juris) - keine Anerkennungspflicht.
2.
Angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte um das Fehlen der Erlaubnis zum
Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik zum Zeitpunkt des „Umtausches"
wusste, hat das Landgericht das Vorliegen eines Verbotsirrtums zu Recht
ausgeschlossen. Die Annahme fahrlässigen Handelns beschwert den Angeklagten
nicht.
3.
Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils anhand der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zu
verwerfen.