Führungslosigkeit einer Firma in der
Insolvenz
Amtsgericht
Hamburg
Beschluss
vom 27.11.2008
Az: 67c IN
478/08
I. Der Antrag wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
III. Der Geschäftswert wird auf EUR 4.000,-- festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist alleiniger Gesellschafter der ... GmbH. Er stellt unter
dem 6.11.2008 Insolvenzantrag für die GmbH und trägt anwaltlich vertreten vor:
„Die Gesellschaft ist eventuell führungslos. Ende Mai 2008 fand in den damaligen
Geschäftsräumen der Gesellschaft eine Durchsuchung der Steuerfahndung statt.
Dabei wurden umfangreiche Geschäftsunterlagen beschlagnahmt. Im Anschluss an
diese Durchsuchung verschwand der Geschäftsführer. Seit Anfang / Mitte Juni hat
unser Mandant keinen Kontakt zu dem Geschäftsführer, der aber nach Kenntnis
unseres Mandanten seine Geschäftsführung auch nicht niedergelegt hat."
Das Gericht hat unter dem 11.11.2008 auf mangelnde Glaubhaftmachung hingewiesen.
Der Antragsteller bittet darauf hin ohne weiteren Vortrag um Prüfung und
Entscheidung von Amts wegen.
II.
Der Antrag ist unzulässig.
Der Antragsteller stellt Insolvenzantrag gem. der neuen Fassung des § 15 Abs. 1
S. 2 InsO i.V.m. § 15 a Abs. 3 InsO seit 1.11.2008.
Gem. § 15 Abs. 2 S. 2 InsO, der erst durch den Rechtsausschuss des Deutschen
Bundestages in das „MoMIG" auf Anregung des Bundesrates eingefügt wurde (Bt.-Drs.16/9737
v. 24.6.2008, dort zu Art. 9 Nr. 2) ist die Führungslosigkeit glaubhaft zu
machen. Die Mittel der Glaubhaftmachung ergeben sich aus § 294 ZPO. Der
Antragsteller hat seinem Antrag aber keine der dort genannten möglichen
Glaubhaftmachungen beigefügt. Auch auf Hinweis des Gerichtes wurde keine solche
nachgereicht. Der Antragsteller schreibt in seinem Antrag selbst von
„eventueller" Führungslosigkeit.
Der Antrag ist aber auch aus anderen Gründen unzulässig.
Eine „Führungslosigkeit" liegt nach dem Vorbringen des Antragstellers, selbst
wenn es glaubhaft gemacht wäre, nicht vor.
Der Geschäftsführer hat sein Amt nach antragstellerseitigem Vorbringen nicht
niedergelegt. Die „Führungslosigkeit" ist in § 35 Abs. 1 S. 2 GmbHG und in § 10
Abs. 2 S. 2 InsO n.F. seit 1.11.2008 legal definiert: Danach ist eine
juristische Person „Führungslos", die keinen organschaftlichen Vertreter „hat".
Nach dem objektiven Empfängerhorizont ist diese Bestimmung so auszulegen, dass
der organschaftliche Vertreter rechtlich oder tatsächlich nicht mehr existieren
darf. Der Regierungsentwurf zum MoMIG (Regierungsentwurf v. 23.5.2007 (ZIP-aktuell,
Heft 21/VI; Beilage ZIP Heft 23/2007; BT-Drs. 16/172 -Beschlussfassung) hat
ausdrücklich (dort S. 127 zu Art. 9 Nr. 3, § 15 a Abs. 3 InsO)die Fassung des
Referentenentwurfes, nach welcher es genügen sollte, wenn der Aufenthalt des
organschaftlichen Vertreters „unbekannt" war, fallen gelassen. damit ist
klargestellt, dass „Führungslosigkeit" nur dann vorliegt, wenn der
organschaftliche Vertreter nicht mehr lebt oder sein Amt niedergelegt hat
(Römermann, NZI 2008, 641, 645).
Der gegenteilige Ansicht, die selbst nach dem Gesetzgebungsverfahren noch
annehmen möchte, dass das Verschwinden des organschaftlichen Vertreters zugleich
„konkludente Amtsniederlegung" sein könnte (Gehrlein, BB 2008, 846, 848), ist
nicht zu folgen, denn diese Auslegung würde die Gesellschafter und die
Gesellschaft in einen „Graubereich" der möglichen Antragspflicht bzw.
-konfrontation bringen, da kaum je zuverlässig ermittelbar sein wird, mit
welcher Willensrichtung und ob überhaupt, der organschaftliche Vertreter
wirklich „unbekannten Aufenthaltes" ist. Es wäre dann unklar, ob es genügen
solle, wenn er für die Gesellschafter nicht mehr erreichbar ist oder ob es erst
genügt, wenn er für Behörden und sein gesamtes Umfeld nicht mehr erreichbar ist
und auch Nachforschungen nach seinem Verbleib ins Leere laufen. Dann könnte auf
das Tatbestandsmerkmal des Fehlens eines organschaftlichen Vertreters in den
vorgenannten Bestimmungen gänzlich verzichtet werden (zu Recht: Römermann, aaO,
645).
Der Antrag des Antragstellers war daher zurückzuweisen, denn er hat ausdrücklich
vorgetragen, dass der Geschäftsführer sein Amt nicht niedergelegt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 91 Abs. 1 ZPO. Die Wertfestsetzung
folgt aus § 28 Abs. 3, 23 Abs. 3 S. 2 RVG analog.