Fütterung
fremder Tiere – Haftung des Fütterers
Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 12 U 73/07
Urteil vom
17.01.2008
In dem Rechtsstreit wegen
Schadenersatz hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die
mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2008 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom
23. März 2007 - 8 O 476/06 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen im
Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.933,54 Euro nebst 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26. September 2006 sowie weitere 310,65
Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus
seit dem 26. September 2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt den Beklagten wegen der Schädigung dreier Pferde in Anspruch.
Der Kläger betreibt einen Reiterhof. Der Beklagte wollte dort seine Schwester
abholen. Da diese noch ausritt, überbrückte der Beklagte die Wartezeit in den
Stallanlagen. Im Innenhof standen mehrere Anhänger mit Heu, wobei einige Ballen
vom Anhänger auf den Boden gefallen waren. Einer dieser Heuballen war
aufgegangen, so dass frisches Heu lose auf dem Boden lag. Der Beklagte
verfütterte dieses an die drei Pferde, die in der Folgezeit Koliken bekamen. Die
trächtige Stute Esmeralda musste eingeschläfert werden. Das Landgericht hat das
Schadensersatzbegehren mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte habe nicht
wissen müssen, dass frisches Heu für Pferde gefährlich sei.
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten wegen der behaupteten deliktischen Schädigung
dreier Pferde in Anspruch.
Der Kläger betreibt in B einen Reiterhof. Am Abend des 14. Juli 2005 gegen 20.00
Uhr wollte der Beklagte seine Schwester dort abholen. Die Schwester des
Beklagten wohnte als Mieterin auf dem Reiterhof und hatte dort ihr Pferd
untergestellt. Da seine Schwester jedoch noch mit ihrem Pferd auf dem
Freigelände ritt, überbrückte der Beklagte die Wartezeit in den Stallanlagen. Im
Innenhof standen mehrere Anhänger mit Heu, wobei einige Ballen vom Anhänger auf
den Boden gefallen waren. Einer dieser Heuballen war aufgegangen, so dass das
Heu lose auf dem Boden lag. Der Beklagte nahm von dem Heu und verfütterte es an
die Pferde "Esmeralda", "Lorca" und "Magic Specialist".
Der Kläger hat vorgetragen, über den Boxen der vom Beklagten gefütterten Pferde
seien mehrere Schilder mit den Hinweis "Füttern verboten" angebracht gewesen,
die der Beklagte nicht habe übersehen können. Im Übrigen sei allgemein bekannt,
dass fremde Tiere nicht gefüttert werden dürften. Die vom Beklagten gefütterten
Pferde hätten wegen der Fütterung am 15. Juli 2005 Koliken erlitten. Wegen
dieser Koliken habe die trächtige Stute "Esmeralda" eingeschläfert werden
müssen. Ihm sei ein Schaden entstanden in Höhe des Kaufpreises für die Stute
"Esmeralda", nämlich 14.700,00 Euro (K 4), in Höhe der Hälfte des
Verlaufserlöses ihres Fohlens im Erlebensfalle von mindestens 10.000,00 Euro,
nämlich 5.000,00 Euro, in Höhe von 1.211,04 Euro für die Behandlung der drei
Pferde (K 5), in Höhe weiterer 10 Euro (K5) für die Entsorgung eines Pferdes und
in Höhe von 800,00 Euro - Deckkosten für die Stute "Esmeralda" (K6) -. Außerdem
seien ihm Aufwendungen für die Pflege und Betreuung der kranken Tiere sowie
Entsorgung eines Pferdes in Höhe von 250,00 Euro entstanden. Zudem könne er an
nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Gebühren bereits bezahlte 510,28 Euro
fordern,
Der Kläger hat beantragt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.971,04 Euro nebst
Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 510,28 Euro nebst Verzugszinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, er habe, da er keine Erfahrungen mit Pferden besessen habe,
nicht gewusst, dass das Füttern der Tiere mit Heu zu Koliken führen könne. Es
treffe nicht zu, dass an deutlich sichtbarer Stelle Schilder mit dem Hinweis
"Füttern verboten" angebracht gewesen seien. Ursächlich für Koliken sei nicht
die Fütterung mit frischem Heu gewesen. Es hätten Dritte Zutritt zum Hof gehabt.
Gegebenenfalls habe nur deren Fütterung die Koliken verursacht. Die Stute
"Esmeralda" sei nicht als Folge der Fütterung des Beklagten verendet bzw. habe
nicht deshalb getötet werden müssen. Der Kläger sei weder Halter noch Eigentümer
der Pferde gewesen. Die Stute "Esmeralda" sei nicht trächtig gewesen. Die
Schadenspositionen seien teils unberechtigt, teils überhöht.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 23. März 2007, auf dessen tatsächliche
Feststellungen Bezug genommen wird, nach Vernehmung der Schwester des Beklagten
und einer Mitarbeiterin des Klägers als Zeugen und Anhörung der Parteien gemäß §
141 ZPO die Klage abgewiesen. Dem Beklagten sei wegen des Verfütterns des
frischen Heus kein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen, da er nicht um die
potentielle Schädlichkeit habe wissen müssen. Nicht bewiesen sei, dass damals
deutlich sichtbare Schilder in einem Bereich, in dem der Beklagte die Schilder
habe wahrnehmen müssen, angebracht gewesen seien. Da der Beklagte - soweit
festzustellen - nur eine geringe Menge an frischem Heu an die Pferde verfüttert
habe, sei ihm aus dem Unterlassen einer frühzeitigen Benachrichtigung des
Klägers über sein Tun ein Fahrlässigkeitsvorwurf nicht zu machen. Schließlich
könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Pferde auch von Dritten mit Heu
gefüttert worden seien, so dass das Handeln des Beklagten für den vom Kläger
behaupteten Schaden nicht nachweislich ursächlich geworden sei.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches
Begehren in vollem Umfang weiter verfolgt. Er wiederholt den Vorwurf
fahrlässigen Verhaltens des Beklagten, der habe wissen müssen, dass er die
Pferde des Klägers nicht habe füttern dürfen. Der Beklagte, der sich häufiger
auf dem Reiterhof aufgehalten habe, habe um das Verbot des Fütterns gewusst. Im
Übrigen sei die Beweiswürdigung des Landgerichts zur Beschilderung fehlerhaft.
Jedenfalls habe der Beklagte den Kläger sofort von seinem Tun unterrichten
müssen. Dafür, dass Dritte die Pferde ebenfalls gefüttert hätten, ergebe sich
kein Anhalt.
Der Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil.
Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Pferdehändlers
F und der Tierärztin Dr. I sowie durch Einholung eines mündlichen
Sachverständigengutachtens. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der
mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2008 Bezug genommen.
II.
Die Berufung hat teilweise Erfolg. Dem Kläger steht gegen den Beklagten aus §
823 Abs. 1 BGB ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 7.933,54 Euro als Ausgleich
für den Wert des Pferdes "Esmeralda" und des ungeborenen Fohlens sowie für ihm
erwachsene Kosten von 1.531,69 Euro zu.
1. Der Kläger kann eine Verletzung seines Eigentums (§ 823 Abs. 1 BGB) geltend
machen. Die für ihn als Besitzer nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB streitende
Vermutung hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte (§ 292 ZPO)
nicht widerlegt. Das Füttern der Pferde mit frischem Heu stellt einen
rechtswidrigen Eingriff des Beklagten in das Eigentum des Klägers dar.
Der Senat ist nach Vernehmung der Tierärztin und auf der Grundlage des
Sachverständigengutachtens der Überzeugung, dass das Verfüttern des Heus durch
den Beklagten für die Entstehung der Koliken bei allen drei Pferden in
haftungsbegründender Weise ursächlich war.
Die Zeugin bestätigte für den 15. Juli 2005 "deutliche Kolik-Symptome" bei der
Stute Esmeralda und etwas weniger gravierende Symptome bei den beiden anderen
Pferden. Die Befunde standen für sie in Einklang mit der Information, den Tieren
sei für sie unverträgliches Heu verabreicht worden. Hieraus hat der
Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend auf die Heugabe als Ursache der
Erkrankung der Tiere geschlossen. Nach seiner Erläuterung genügen "ein oder zwei
Handvoll Heu", um Koliken auszulösen. Der Bakterien- und Pilzbefall nicht
abgelagerten Heus und die besondere Beschaffenheit des Pferdemagens, der in
bestimmten Regionen keinen Magensaft enthält, begünstigt eine "explosionsartige"
Vermehrung von Keimen und damit die Entstehung von Gasblasen. Dass die
Erkrankung der Tiere erst am Folgetag bemerkt wurde, ist nach Darstellung des
Sachverständigen nicht ungewöhnlich, da die Symptome im Frühstadium einer Kolik
durchaus unauffällig sein können. Andere Ursachen für die festgestellten Koliken
schließt der Sachverständige angesichts des Nachweises der Heugabe überzeugend
aus.
Die Fütterung seitens des Beklagten war für die Eigentumsverletzung auch adäquat
kausal. Denn die Futtergabe war im Allgemeinen und nicht nur unter besonders
eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge außer
Betracht zu lassenden Umständen (BGH, NJW 1990, 2882, 2883) geeignet, die
Erkrankung der Pferde herbeizuführen. Der Einwand, möglicherweise sei das
Handeln Dritter, die die Pferde ebenfalls gefüttert hätten, für die Koliken
ursächlich, ist - entgegen der Ansicht des Landgerichts - schon wegen der
Regelung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB unerheblich. Ein Rechtfertigungsgrund wird
nicht geltend gemacht.
2. Der Beklagte hat entgegen der Auffassung des Landgerichts fahrlässig
gehandelt. Dieser Vorwurf trifft den, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Dabei kommt es darauf an, was von einem
durchschnittlichen Anforderungen entsprechenden Angehörigen des jeweiligen
Verkehrskreises ohne Rücksicht auf die individuellen Fähigkeiten, Kräfte,
Erfahrungen und Kenntnisse des Handelnden situationsbedingt erwartet werden
kann. Voraussetzung für den Fahrlässigkeitsvorwurf sind die Erkennbarkeit der
Gefahr vor ihrer Verwirklichung und die Vermeidbarkeit des schädigenden
Verhaltens (MünchKomm/Grundmann, BGB 5. Aufl. 2007, § 276 Rdnr. 68 ff.). Beides
war hier gegeben.
Dem Beklagte, der nach eigener Darstellung weder nähere Erfahrungen mit Pferden
hatte noch über die Nahrungsgewohnheiten der Tiere informiert war, musste klar
sein, dass er keinerlei Kenntnisse über Nahrungs-unverträglichkeiten hatte und
er schon deshalb gehalten war, jegliche Gabe von Futter zu unterlassen. Zudem
hätte er erkennen können und müssen, dass eine ungeregelte und unkontrollierte
Zufütterung eine Gefahr für die Gesundheit der Tiere darstellen konnte, zumal er
nicht übersehen konnte, wann die Pferde zuletzt gefüttert worden waren und zu
welchem Zeitpunkt die nächste Fütterung anstand. Dass es nicht zum
Allgemeinwissen gehören mag, dass frisches Heu für Pferde gefährlich ist, vermag
ihn bei seinem Eingriff in fremdes Eigentum nicht zu entlasten. Dem Beklagten
wäre es ohne weiteres möglich gewesen, von einer Fütterung der Pferde abzusehen.
3. Für die Stute "Esmeralda" schuldet der Beklagte nach § 251 Abs. 1 BGB das
Wertinteresse, somit den Wiederbeschaffungswert oder Verkehrswert des Pferdes.
Diesen Verkehrswert schätzt der Senat auf der Grundlage des eingeholten
Sachverständigengutachtens gemäß § 287 ZPO auf 5.512,50 Euro. Die Schätzung
beruht auf Angaben des Sachverständigen, der wegen des Fehlens eines Nachweises
über die Ausbildung der Stute und eines Abstammungsnachweises einen
Markt(höchst-)preis für mittlere Qualität von 7.350,00 Euro veranschlagte.
Dagegen kann der vom Pferdehändler bestätigte Kaufpreis in Höhe von 14.700,00
Euro die Wertermittlung nicht maßgebend beeinflussen. Der Senat konnte sich
nicht davon überzeugen, dass die Stute "Esmeralda" in den Disziplinen "Doma
Classica" und "Doma Vaquera" tatsächlich ausgebildet war. Der Zeuge selbst hatte
sich von einer entsprechenden Qualifikation der Stute keine eigene Gewissheit
verschafft. Die von ihm bekundeten Angaben vom Hörensagen genügen nicht, um von
solchen Kenntnissen der ausweislich des Kaufvertrages als Freizeitpferd, nicht
aber - wie bei dem geschilderten Stand der Ausbildung zu erwarten - als
Dressurpferd verkauften Stute auszugehen. Im Übrigen verfügte der Kläger nicht
über den für einen Weiterverkauf auf dem Markt bedeutsamen Abstammungsnachweis,
was sich deutlich wertmindernd auswirken musste. Da nicht einmal die vom
Sachverständigen angesetzte mittlere Qualität belegt ist, kann im Wege der
Schätzung nach § 287 ZPO lediglich ein Schaden in Höhe von drei Vierteln des vom
Sachverständigen geschätzten Wertes - somit 5.512,50 Euro - angesetzt werden.
Der Kläger kann vom Beklagten weiter 1.200,00 Euro für das ungeborene Fohlen
verlangen, das als Frucht der Stute "Esmeralda" nach der unwiderlegten Vermutung
des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB in seinem Eigentum stand. Dass die Stute
"Esmeralda" erfolgreich gedeckt worden war, ergibt sich zur Überzeugung des
Senats aus den auf Hörensagen gestützten Angaben der Tierärztin und der vom
Kläger vorgelegten tierärztlichen Bescheinigung, die eine ultrasonographische
Untersuchung der Stute am 16. April 2005 belegt. Es bestehen keine Anhaltspunkte
dafür, die Stute habe das Fohlen bei ihrer Erkrankung bereits verloren.
Bei der Schätzung des Wertes auf der Grundlage des § 287 ZPO ging der Senat
zunächst von der Angabe des Sachverständigen aus, das ungeborene Fohlen könne
mit der doppelten Decktaxe, also mit 1.600,00 Euro, veranschlagt werden. Da als
Nachweis einer Decktaxe vom Kläger nur eine "Deckanzeige" für den eigenen Hengst
vorliegt, muss auch dieser Ansatz bei einer Schätzung um ein Viertel gekürzt
werden.
Für die Behandlung der Pferde steht dem Kläger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
Schadenersatz in Höhe von 1.211,04 Euro zu. Der Geltendmachung von
Behandlungskosten auch für die Stute "Esmeralda" nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
stand nicht entgegen, dass sich die Wiederherstellung der Stute später als
unmöglich erwies, da die Behandlungskosten vorher anfielen und § 249 Abs. 2 Satz
1 BGB dann nicht durch § 251 Abs. 1 BGB verdrängt wird.
Aufgrund der Angaben der Tierärztin und der Ausführungen des Sachverständigen
ist der Senat davon überzeugt, dass Behandlungskosten in der vom Kläger geltend
gemachten Höhe tatsächlich anfielen und ordnungsgemäß auf der Grundlage der
Tierärztegebührenordnung abgerechnet wurden. Die Einwände des Beklagten gegen
die vom Kläger vorgelegte Rechung greifen nicht durch. Der Sachverständige legte
zur Überzeugung des Senats dar, die für die Untersuchungen bzw. Nachuntersuchung
angesetzten Beträge seien bei einer Vergleichsbetrachtung mit der nach der
Tierärztegebührenordnung ebenfalls möglichen Abrechnung auf Stundenbasis - dem
Beklagten günstig! - eher noch zu niedrig. Die Abrechnung von jeweils drei
Injektionen für die medizinisch indizierte Gabe von Novalgin, Buscopan und
Finaglin ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Abrechnung einer
Nasenschlundsonde auf der Grundlage der Nr. V 1.2.2 I 1 der Anlage GOT, die
wegen der Unfähigkeit eines Pferdes, schädliche Kost zu erbrechen, eingebracht
werden musste.
Weiter kann der Kläger eine Gebühr für die Entsorgung der Stute "Esmeralda" in
Höhe von 10,00 Euro beanspruchen. Die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung ist
taugliche Grundlage der Schadensschätzung des Senats gemäß § 287 ZPO.
Schließlich kann der Kläger Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 310,65 Euro
geltend machen, die in den Schutzbereich des § 823 Abs. 1 BGB fallen (Heinrichs,
in: Palandt, BGB, 67. Aufl. 2008, § 249 Rdnr. 39). Rechtsverfolgungskosten waren
durch das Schadensereignis nicht nur adäquat verursacht, sondern aus Sicht des
Klägers als dem Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte auch erforderlich und
zweckmäßig. Bei der Berechnung ging der Senat von einem berechtigten
Gegenstandswert von etwas unter 8.000,00 Euro aus, aus dem sich eine 1,0-Gebühr
in Höhe von 412,00 Euro und eine vom Kläger beanspruchte 0,65-Gebühr in Höhe von
267,80 Euro ergab. Zuzüglich der Umsatzsteuer stehen dem Kläger damit ohne
Zusatz für Post und Telekommunikation 310,65 Euro zu.
4. Ein Abzug wegen einer mitwirkenden Tiergefahr der Pferde nach §§ 254, 833 BGB
ist nicht veranlasst. Zwar verwirklichte sich mit der verderblichen Aufnahme des
Futters durch die Pferde eine typische Tiergefahr. Hier führt aber der
Rechtsgedanke des § 840 Abs. 3 BGB zu dem Ergebnis, dass dieser Umstand hinter
der schuldhaften deliktischen Handlung des Beklagten vollständig zurücktritt
(OLG Hamm, NJW-RR 1998, 957, 958).
Inwieweit sich aus dem Fehlen von Schildern, die das Füttern der Pferde
ausdrücklich verbieten, der Vorwurf eines Mitverschuldens des Klägers nach § 254
BGB herleiten ließe, bedarf keiner abschließenden Erörterung. Der insoweit
darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat das Fehlen von Verbotsschildern
nicht dargetan. Im ersten Rechtszug hat die hierzu durchgeführte Beweisaufnahme
keine Klärung der tatsächlichen Verhältnisse am 14. Juli 2005 gebracht.
5. Den von ihm beanspruchten Zinsschaden kann der Kläger aus § 288 Abs 1, § 286
Abs. 1 Satz 2 BGB herleiten.
6. Soweit der Kläger auf der Grundlage des § 823 Abs. 1 BGB für die Stute
"Esmeralda" und das ungeborene Fohlen einen höheren Schaden bzw. soweit er eine
höhere Geschäftsgebühr geltend macht, war dem aus den oben dargelegten Gründen
nicht zu entsprechen. Insoweit ist die Berufung des Klägers unbegründet und
zurückzuweisen.
Gleiches gilt, soweit der Kläger fehlgeschlagene Aufwendungen in Höhe von 800,00
Euro im Zusammenhang mit der Deckung der Stute "Esmeralda" beansprucht. Denn es
gibt im Deliktsrecht keinen Grundsatz des Inhalts, dass die Aufwendungen
erstattet werden müssen, die infolge eines zum Schadenersatz verpflichtenden
Ereignisses nutzlos geworden sind (OLG Hamm, NJW-RR 1998, 957, 958). Der Kläger
kann zudem über den Schadenersatz für den Verlust des Fohlens nicht zusätzlich
die Aufwendungen für dessen Zeugung verlangen.
Weiter geltend gemachte "Aufwendungen" in Höhe von 250,00 Euro "für die Pflege,
Betreuung der kranken Tiere sowie Entsorgung des verstorbenen Pferdes" hat der
Kläger nicht in der gebotenen Weise substantiiert.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.