|
|
|
| Schadensersatz nach Funkenflug bei Schweißarbeiten OLG
Hamm
Az.:
13 U 31/99
Verkündet
am 29. September 1999
Vorinstanz:
LG Essen - Az.: 6 O 336/98 OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit hat der 13. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 6. September 1999 für R e c h t
erkannt: Auf die Berufung der Klägerin wird
- unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 9. November 1998
verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an
die Klägerin 10.939,43 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29. Juli 1998 zu zahlen. Im übrigen bleibt die Klage
abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des
Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Es beschwert die Beklagte in Höhe
von 10.939,43 DM und die Klägerin um 10,00 DM TatbestandIm Juli 1997 führten Mitarbeiter
der Beklagten am Haus in D Schweißarbeiten aus. Die Klägerin behauptet, dabei sei
ihr Pkw Ford Explorer durch Funkenflug beschädigt worden. Sie begehrt - gestützt
auf ein von ihr am 15. Juli 1997 in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten
- Schadensersatz von 10.263,93 DM (netto) zuzüglich Die Beklagte behauptet, ihre
Mitarbeiter hätten dort weder am 10. Juli noch am 14. Juli 1997 Schweißarbeiten
ausgeführt, sondern damit erst nach dem 16. Juli 1997 begonnen. Das Landgericht hat den Geschäftsführer
der Klägerin persönlich gehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung
der Zeugen X und Y. Mit dem angefochtenen Urteil hat es die Klage abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die die Beweiswürdigung des
Landgerichts angreift. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der Einzelheiten des
Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat den Geschäftsführer
der Klägerin persönlich gehört und Beweis erhoben durch uneidliche
Vernehmung der Zeugen X und Y. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung
und der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Berichterstattervermerks Bezug
genommen. Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat im
wesentlichen Erfolg. Die Klage ist - bis auf 10 DM und einen Teil der Zinsen -
begründet. I. Die Klägerin hat gegen die
Beklagte gem. §§ 823 Abs. 1, 831 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe
von 10.939,43 DM. 1. Nach den Feststellungen des
Gutachters vom 15. Juli 1997 waren auf dem Fahrzeug Brandeinfraßstellen in
umfangreicher Größe, die durch Funkenflug
eingetreten sein können. Nach der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters vom
4. September 1997 ist aufgrund des Schadensbildes zu vermuten, daß eher Schweißarbeiten
als Trennarbeiten ursächlich sind, weil bei Trennarbeiten im Freien eine
schnelle Abkühlung der Funkenflugteile erfolgt und diese beim Aufschlag selten
noch die hohen Temperaturen aufweisen, die für einen Einfraß in den Lack
erforderlich sind. Für diesen Schaden ist die
Beklagte verantwortlich. Ihr Mitarbeiter hat am 14. Juli 1997 in unmittelbarer Nähe
des Fahrzeugs Schweißarbeiten ausgeführt und dabei das Fahrzeug der Klägerin
beschädigt. Der Geschäftsführer der Klägerin,
Herr C, hat bei seiner persönlichen Anhörung erklärt, sein Mitarbeiter, der
Zeuge S, habe ihn auf die Schäden an dem Fahrzeug aufmerksam gemacht. Das sei
an dem Tag gewesen, an dem Schweißarbeiten ausgeführt worden seien. Am nächsten
Tag habe er die Arbeiter der Beklagten darauf angesprochen und ‑ so seine
Erklärung gegenüber dem Landgericht ‑ den Gutachter bestellt, der das
Fahrzeug noch am selben Tag besichtigt habe. Da der Gutachter (unstreitig) am
15. Juli 1997 beauftragt wurde, muß der Schaden danach am 14. Juli, einem
Montag, eingetreten sein. Der Senat ist davon überzeugt, daß diese Angaben
zutreffend sind. Sie werden durch die - glaubhaften - Aussagen der Zeugen X und
Y gestützt. Als Schadensverursacher kommt
allein die Beklagte in Betracht. Sie hat in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs
Schweißarbeiten ausgeführt. Die Aussagen der Zeugen U und B die bekundet
haben, am 14. Juli 1997 sei auf dieser Baustelle nicht geschweißt worden, hält
der Senat nicht für glaubhaft. Gegen die Richtigkeit der Aussagen von U und B
spricht ihr Verhalten auf der Baustelle. Den Vorhalt des Geschäftsführers der
Klägerin, sie hätten sein Auto beschädigt, der Baustelle gewesen zu sein.
Statt dessen haben sie – nach eigenen Aussagen - nur erwidert, das könne
nicht sein. Bei ihrer Vernehmung durch dem Senat haben sie - ebenso wie der
Zeuge S - angegeben, das Fahrzeug der Klägerin könne dort nicht gestanden haben, weil dafür kein
Platz gewesen sei. Träfe das zu, wäre unverständlich, warum die Zeugen und
dies damals nicht gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin eingewandt
haben. Daß ein Parken möglich war, haben die Zeugen und glaubhaft bestätigt.
Der Senat übersieht nicht, daß der Zeuge Zimmermann auch bekundet hat, aus dem
ihm vorliegenden Bericht ergebe sich, daß an den betreffenden Tagen dort
nicht gearbeitet worden sei. In diesem Punkt deckt sich seine Aussage zwar mit
dem Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Lohnunterlagen, doch ist der Senat
nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, daß die schriftlichen
Unterlagen insoweit nicht richtig sind. Aufgrund der - glaubhaften -
Bekundungen der Zeugen . und .
steht fest, daß die Schweißarbeiten unweit des Fahrzeugs der Klägerin ausgeführt
worden sind. Auf den genauen Standort des Wagens kommt es dabei nicht an. Das
Fahrzeug stand jedenfalls so nah, daß es dem Funkenflug ausgesetzt war und
dadurch Schaden nehmen konnte. Auszuschließen ist, daß andere
Handwerker den Schaden herbeigeführt haben. Nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme steht fest, daß der Zeuge derjenige war, der
Schweißarbeiten in der Nähe des Fahrzeugs der Klägerin ausgeführt hat. Ihr
Geschäftsführer hat ihn wiedererkannt. Der Zeuge hat - auf Vorhalt - auch
eingeräumt, von dem Geschäftsführer der Klägerin seinerzeit wegen der Schäden
angesprochen worden zu sein. Zwar ist nicht auszuschließen, daß
die Beklagte ihren Brenner seinerzeit einmal an eine andere Baufirma verliehen
hat. Anhaltspunkte dafür, daß diese Firma damit zur selben Zeit in dem
betreffenden Bereich der Baustelle gearbeitet und dabei den Schaden verursacht haben könnte,
gibt es aber nicht. 2. Die Haftung ist nicht gem. §
831 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Einen Entlastungsbeweis hat die Beklagte
nicht angetreten. 3. Der Schadensersatzanspruch ist
nicht gem. § 254 BGB gemindert. Die Klägerin trifft kein Mitverschulden an der
Entstehung des Schadens. Ihrem Geschäftsführer kann nicht angelastet werden,
daß er das Fahrzeug nicht weggefahren hat, als er sah, daß in der Nähe
geschweißt wurde. Der Geschäftsführer der Klägerin hat auf diesem Gebiet
kein Fachwissen. Welche Gefahren von Schweißarbeiten ausgehen, kann aber nur
ein Fachmann beurteilen. Ein Laie hat keine Vorstellung von dem Ausmaß des
Funkenflugs. Er kennt nicht dessen Temperatur und kann deshalb nicht beurteilen,
in welcher Entfernung Funken Schaden an Fahrzeugen anrichten können. 4. Der Schaden der Klägerin beträgt
10.939,43 DM. Streitig ist allein ein Teilbetrag der geltend gemachten
Kostenpauschale. Diese ist in Haftpflichtfällen nach ständiger Rechtsprechung
nur in Höhe von 40 DM anzuerkennen und hier deshalb um 10 DM zu kürzen. II. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich
gem. §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. Einen höheren Zinsschaden (§ 286
BGB) hat die Klägerin nicht nachgewiesen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 ZPO, 92 Abs. 2 ZPO, diejenige über die Vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziff. 10 ZPO. |
|
Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht! Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit. Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen. Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift: Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078
| ||||||