Fußballspiel –
Schadensersatzanspruch bei regelgerechtem Verhalten?
Bundesgerichtshof
Az.: VI ZR
296/08
Urteil vom
27.10.2009
Der VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2009 für
Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle
vom 16. Oktober 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld
sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und
immaterielle Schäden in Anspruch.
Am 18. März 2007 spielte der Kläger als Mitglied des Fußballvereins MTV R. gegen
die Mannschaft des FC E., der der Beklagte angehörte. Während des Spiels kam es
zwischen den Parteien zu einem Kampf um den Ball, bei dem der Kläger eine
Fraktur des Schien- und Wadenbeins erlitt.
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe ihn von hinten mit gestrecktem Bein
angegriffen, nachdem er den Ball schon abgespielt habe. Der Beklagte hat
behauptet, dass beide Parteien nach dem Ball gelaufen seien. Er habe den Ball
zuerst erreicht. Der Kläger habe sein Bein nach dem Ball ausgestreckt und
dadurch den Lauf des Beklagten gestört. Bei dieser Aktion seien beide Parteien
zu Fall gekommen.
Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht verneint eine Haftung des Beklagten für die Unfallschäden
des Klägers. Ein Schadensersatzanspruch eines Teilnehmers an einem sportlichen
Kampfspiel gegen einen Mitspieler setze den Nachweis voraus, dass dieser sich
nicht regelgerecht verhalten habe. Verletzungen, die auch bei regelgerechtem
Verhalten auftreten könnten, nehme jeder Spielteilnehmer in Kauf, weshalb es
jedenfalls gegen das Verbot des treuwidrigen Selbstwiderspruchs verstoße, wenn
der Geschädigte den beklagten Schädiger in Anspruch nehme, obwohl er ebenso gut
in die Lage habe kommen können, in der sich nun der Beklagte befinde, sich dann
aber (und mit Recht) dagegen gewehrt haben würde, diesem trotz Einhaltens der
Spielregeln Ersatz leisten zu müssen. Der Kläger habe den Beweis für einen
Regelverstoß von einiger Erheblichkeit nicht geführt. Die Angaben des vom Kläger
benannten Zeugen O. seien nicht glaubhafter als die der anderen Zeugen. Auf die
Frage, ob der Beklagte haftpflichtversichert sei, komme es nicht an. Die
Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach eine Haftungsfreistellung bei
sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential nicht
anzunehmen sei, soweit Versicherungsschutz bestehe (vgl. Senatsurteil vom 29.
Januar 2008 - VI ZR 98/07 - VersR 2008, 540), sei auf den vorliegenden Fall
nicht anwendbar. Diese Entscheidung beziehe sich auf einen Schaden bei einer
motorsportlichen Veranstaltung, bei der alle Teilnehmer pflichtversichert
gewesen seien. Eine Ausdehnung der in diesem Urteil aufgestellten Grundsätze auf
private Haftpflichtversicherungen sei dagegen abzulehnen. Die Frage, ob und
unter welchen Voraussetzungen ein Teilnehmer eines sportlichen Wettbewerbs dem
anderen gegenüber hafte, wäre nämlich sonst unterschiedlich je nach beteiligtem
Spieler danach zu beantworten, ob eine Haftpflichtversicherung bestehe oder
nicht.
II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis
stand.
1.
Die Frage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat,
stellt sich im Streitfall allerdings nicht.
a)
Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der Frage zugelassen, ob in
Fortführung des Senatsurteils vom 29. Januar 2008 (VI ZR 98/07 - VersR 2008,
540) ein Haftungsausschluss bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem
Gefahrenpotential auch dann nicht in Betracht kommt, wenn eine private
Haftpflichtversicherung besteht. In diesem Urteil, dem ein Auffahrunfall während
einer motorsportlichen Veranstaltung auf dem Hockenheimring zugrunde lag, hat
der erkennende Senat entschieden, dass im Regelfall weder von einem konkludenten
Haftungsausschluss ausgegangen noch die Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen als treuwidrig angesehen werden kann, wenn für die
aufgrund des besonderen Gefahrenpotentials einer Sportveranstaltung zu
erwartenden bzw. eintretenden Schäden für die Teilnehmer Versicherungsschutz
besteht. Seien die bestehenden Risiken durch eine Haftpflichtversicherung
gedeckt, bestehe weder ein Grund für die Annahme, die Teilnehmer wollten
gegenseitig auf etwaige Schadensersatzansprüche verzichten, noch erscheine es
treuwidrig, wenn der Verletzte den durch die Versicherung gedeckten Schaden
geltend mache (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2008 - VI ZR 98/07 - a.a.O.).
Der Senat hat dem Bestehen eines Versicherungsschutzes damit eine
anspruchserhaltende Funktion beigemessen.
b)
Auf die Frage, ob die Haftung des Beklagten konkludent abbedungen wurde oder die
Geltendmachung gegen ihn gerichteter Ersatzansprüche treuwidrig ist, kommt es im
Streitfall aber nicht an. Eine Haftung des Beklagten ist bereits deshalb nicht
gegeben, weil die Voraussetzungen des vorliegend allein als Anspruchsgrundlage
in Betracht kommenden § 823 Abs. 1 BGB nicht erfüllt sind. Es fehlt jedenfalls
an dem erforderlichen Verschulden des Beklagten.
aa)
Das Berufungsgericht hat im Ansatz zutreffend angenommen, dass die Haftung eines
Sportlers aus § 823 Abs. 1 BGB den Nachweis voraussetzt, dass dieser schuldhaft
gegen die Regeln des sportlichen Wettkampfs verstoßen und dabei einen anderen
verletzt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 58, 40, 43; 63, 140, 142; 154, 316, 323;
Urteil vom 5. März 1957 - VI ZR 199/56 - VersR 1957, 290). Dagegen scheidet eine
Haftung aus, wenn es sich um Verletzungen handelt, die sich ein Sportler bei
einem regelgerechten und dem - bei jeder Sportausübung zu beachtenden -
Fairnessgebot entsprechenden Einsatz seines Gegners zuzieht (vgl. Senatsurteile
BGHZ 63, 140, 143; 154, 316, 323; OLG Köln, VersR 1994, 1072). In einem solchen
Fall hat sich der Schädiger jedenfalls nicht sorgfaltswidrig verhalten (§ 276
BGB, vgl. Senatsurteile BGHZ 63, 140, 147; vom 10. Februar 1976 - VI ZR 32/74 -
VersR 1976, 591; vom 16. März 1976 - VI ZR 199/74 - VersR 1976, 775, 776; OLG
Düsseldorf VersR 1996, 343 f.; Wagner in MünchKomm, BGB, 5. Aufl., § 823 Rn.
549; Staudinger/Hager, BGB, 13. Aufl., Vorbem. zu § 823 Rn. 55). Die
Sorgfaltsanforderungen an den Teilnehmer eines Wettkampfs bestimmen sich nach
den besonderen Gegebenheiten des Sports, bei dem sich der Unfall ereignet hat
(vgl. Senatsurteile BGHZ 58, 40, 43; vom 16. März 1976 - VI ZR 199/74 - a.a.O.).
Sie sind an der tatsächlichen Situation und den berechtigten
Sicherheitserwartungen der Teilnehmer des Wettkampfes auszurichten und werden
durch das beim jeweiligen Wettkampf geltende Regelwerk konkretisiert (vgl.
Senatsurteile BGHZ 63, 140, 142 ff.; vom 16. März 1976 - VI ZR 199/74 - a.a.O.;
OLG Düsseldorf VersR 1996, 343 f.; Wagner in MünchKomm, a.a.O., Rn. 547).
Die Beweislast für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Schädigers trägt dabei
nach allgemeinen Grundsätzen der Verletzte (vgl. Senatsurteile BGHZ 63, 140,
148; vom 10. Februar 1976 - VI ZR 32/74 - a.a.O.; Wagner in Münch-Komm, a.a.O.,
Rn. 549; Staudinger/Hager, a.a.O., Rn. 56).
bb)
Tatsachen, die die rechtliche Beurteilung erlauben würden, der Beklagte habe
schuldhaft gegen eine dem Schutz des Klägers dienende Spielregel oder gegen das
Fairnessgebot verstoßen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es ist
nach eigener Beweiswürdigung in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise
der Beweiswürdigung des Landgerichts beigetreten, dass sich die Aussagen der von
den beiden Parteien benannten Zeugen gegenüberstehen, so dass es keinen sicheren
Schluss für die Richtigkeit der Darstellung des Klägers zu ziehen vermöge. Die
Angaben des vom Kläger benannten Zeugen O. seien nicht glaubhafter als die der
anderen Zeugen, insbesondere des als Schiedsrichter tätigen Zeugen K.. Dass der
Zeuge O. keine vollständig korrekte Erinnerung an den Vorfall habe, zeige sich
an seiner unstreitig unrichtigen Angabe, der Schiedsrichter habe dem Beklagten
die rote Karte gezeigt. Die Zeugen B. und S. hätten keine Regelverletzung
beobachtet, sondern einen fairen Kampf um den Ball. Im Rahmen der
Beweiswürdigung komme besondere Bedeutung der Aussage des Schiedsrichters K. zu.
Dieser habe die Behauptung des Klägers, er habe sich die rote Karte gespart,
weil das Spiel sowieso abgebrochen worden sei, gerade nicht bestätigt, sondern
angegeben, dass beide Spieler fair eingestiegen seien. Der Beklagte sei nicht
gegrätscht, sonst hätte er ein Foul gepfiffen. Gleichwohl seien beide zu Fall
gekommen. Wie das genau geschehen sei, wisse er nicht. Im Spielbericht habe er
auch nur angegeben, dass die Spieler bei einem Zweikampf zu Fall gekommen seien.
Der Zweikampf um den Ball, bei dem ein oder beide Spieler mitunter zu Fall
kommen, gehört aber zum Wesen eines Fußballspiels und begründet deshalb für sich
genommen keinen Sorgfaltspflichtverstoß.
c)
Da die Anspruchsvoraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB nicht erfüllt sind, kommt
es nicht darauf an, ob der Beklagte haftpflichtversichert war. Das Bestehen
eines Haftpflichtversicherungsschutzes vermag das fehlende Verschulden des
Beklagten nicht zu ersetzen. Der Versicherungsschutz wirkt grundsätzlich nicht
anspruchsbegründend (vgl. BGHZ 23, 90, 99; Senatsurteile vom 13. Juni 1958 - VI
ZR 109/57 - VersR 1958, 485, 486 f.; vom 24. April 1979 - VI ZR 8/78 - VersR
1979, 645; vgl. zur Ausnahme bei Bestehen einer Pflichtversicherung für den
besonderen verschuldensunabhängigen Anspruch aus Billigkeitsgründen gemäß § 829
BGB: Senatsurteile BGHZ 76, 279, 283; 127, 186, 192). Dies entspricht dem
allgemeinen Grundsatz, dass sich die Versicherung nach der Haftung und nicht
umgekehrt die Haftung nach der Versicherung richtet (Trennungsprinzip, vgl.
Senatsurteile BGHZ 76, 279, 283; 116, 200, 209; 127, 186, 192; BGH, Urteil vom
1. Oktober 2008 - IV ZR 285/06 - VersR 2008, 1560, jeweils m.w.N.).
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.