Fußballspielbewertung – unrichtig und rechtwidrig
Landgericht
Dortmund
Az: 3 O 255/07
Urteil vom
13.07.2007
Der Beschluss auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung vom 14.06.2007 wird aufgehoben und der Antrag auf ihren
Erlass in der Fassung vom 06.07.2007 abgewiesen.
Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Verfügungskläger ist ein Fußballverein und Mitglied der Verfügungsbeklagten.
Dieser wiederum ist Mitglied des Westdeutschen Fußball- und
Leichtathletikverbandes eV (WFL V).
Der Verfügungskläger begehrt im Ergebnis mit dem zuletzt gestellten Antrag auf
Erlass der einstweiligen Verfügung den Aufstieg von der Bezirksliga in die
Landesliga, weil er der Auffassung ist, dass die Spielbewertung der
Verfügungsbeklagten unrichtig und rechtswidrig gewesen sei.
Dem Antrag auf Erlass der Einstweiligen Verfügung liegt folgender Sachverhalt
zu.
Grunde:
Der Verfügungskläger schloss am 19.01.2007 mit dem Spieler P einen Vertrag,
wonach der Spieler sich verpflichtete, für den Verfügungskläger den Fußballsport
als Nichtamateur ohne Lizenz im Sinne der Vorschriften der DFB-Spielordnung, die
er ausdrücklich anerkannte, auszuüben. Als Vertragsbeginn war gemäß § 5 der
01.01.2007 vereinbart. Der Vertrag sollte bis zum 30.06.2007 Gültigkeit
besitzen. Als monatliche Garantiesumme waren 150,00 € vereinbart. Wegen der
weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen.
Der Vertrag wurde der Passstelle des WFL V übersandt und ging dort am 25.01.2007
ein.
Seitens der Passstelle wurde dem Spieler P auch die Spielerlaubnis für
Pflichtspiele unter dem 04.03.2007 erteilt. In der Folgezeit nahm er u. a. an
drei Pflichtspielen teil, und zwar am 01.04.2007 an einem Spiel des
Verfügungsklägers gegen den SG U. Das Spiel wurde 2 : 0 gewonnen, sodann an
einem Spiel des Verfügungsklägers vom 05.04.2007 gegen den SV F. Das Spiel wurde
4: 0 gewonnen und schließlich an einem Spiel vom 09.04.2007, das der
Verfügungskläger gegen den SV J mit 6 : 1 gewann.
Der Staffelleiter der Bezirksliga 10, welcher der Verfügungskläger angehört,
wertete diese drei Parteien gemäß § 35 Abs. 11 Ziff. 4 der Spielordnung des WFL
V jeweils für den Verfügungskläger als verloren, weil der Spieler P nicht
spielberechtigt gewesen sei, mangels rechtzeitigem Nachweis der Anmeldung zur
Sozialversicherung. Infolge dieser Wertung rutschte der Verfügungskläger in der
Tabelle vom 1. auf den 4. Platz ab (An!. K 1) und war dadurch nicht mehr
berechtigt in die Landesliga aufzusteigen.
Streitig zwischen den Parteien ist, wann die für die Spielerlaubnis
erforderliche Meldung zur Sozialversicherung für den Spieler P an die Passstelle
des WFL V abgesandt und zugegangen ist. Unstreitig hat der Steuerberater I durch
seinen Mitarbeiter C die Anmeldung des Spielers bei der Bundesknappschaft noch
am 29.03.2007 abgesandt per Online. Hierbei war eine Beschäftigungszeit ab dem
01.02.2007 angegeben (Anlage K 10).
Mit Schreiben vom 01.04.2007 teilte der WFLV dem Verfügungskläger mit, dass die
Frist zur Einreichung des Sozialversicherungsnachweises ihm gegenüber am
31.03.2007 abgelaufen sei, weil der Verfügungskläger seiner Verpflichtung zur
Erbringung des Nachweises innerhalb von 3 Monaten über die Abführung der
steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben nicht nachgekommen sei.
Daher ruhe die Spielerlaubnis seit dem 01.04.2007 bis zum nachträglichen
Nachweis automatisch. Die Spielerpässe seien zurückzugeben. Ab dem Tag des
Eingangs des Nachweises bei der Passabteilung werde die Spielberechtigung wieder
erteilt (Anlage K 4). Diese Benachrichtigung des WFLV ging beim Verfügungskläger
am 05.04.2007 ein.
Am 12.04.2007 teilte der Verfügungskläger dem WFLV mit, dass ihm dieses
Schreiben wegen der Ostertage und der Besetzung des Büros nur Montags, Mittwochs
und Freitags erst am 11.04.2007 zur Kenntnis gebracht worden sei und erst jetzt
beantwortet werden könne. Weiterhin hieß es: "Beiliegend die von ihnen verlangte
Meldebescheinigung für den Spieler P." Gleichzeitig bat der Verfügungskläger die
Verspätung zu entschuldigen und sprach die Hoffnung aus, dass dadurch dem Verein
kein Nachteil für den Spielbetrieb entsteht (BI. 39 d.A.). Am 16.04.2007 teilte
der Verfügungskläger dem WFLV mit, dass am 29.03.2007 die Meldebescheinigung zur
Sozialversicherung per Online an die Minijobzentrale übermittelt worden sei und
mit gleicher Post auch die Benachrichtigung gegenüber dem WFL V hinsichtlich des
Nachweises abgesandt worden sei. Es sei nicht erklärlich, warum der an den WFLV
übermittelte Nachweis nicht eingegangen sei. Unstreitig ist, dass der
nachträglich übersandte Nachweis über die Abführung der
sozialversicherungsrechtlichen Abgaben beim WFL V schließlich am 16.04.2007
eingegangen ist. Seit diesem Zeitpunkt wurde dem Spieler P auch die
Spielberechtigung wieder erteilt.
Der WFLV erklärte am 18.04.07, dass das Schreiben des Verfügungsklägers vom
16.04.2007 als Beschwerde angesehen werde, der nicht abgeholfen werde und dass
diese nicht als begründet angesehen werde. Der Verfügungskläger teilte der WFLV
mit Schreiben vom 23.04.2007 nochmals mit, dass gegen die Entscheidung, wonach
das Ruhen der Spielberechtigung für den Spieler P angeordnet werde, Beschwerde
eingelegt sei, .weil der Verein jedenfalls nicht schuld haft gehandelt habe.
Ferner bat der Verfügungskläger um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Der Verfügungsbeklagte wies mit Schreiben vom 04.05.07 die Beschwerde des
Verfügungsklägers unter Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung zurück (An. K 8).
Der Verfügungskläger beantragte unter dem 11.05.2007 eine sport-gerichtliche
Entscheidung (Anlage K 11). Daraufhin kam es am 26.05.2007 zur Verhandlung der
Verbandsspruchkammer über den Antrag des Verfügungsklägers gegen die
Entscheidung des Verfügungsbeklagten vom 04.05.2007. Nach Beweisaufnahme
entschied die Verbandsspruchkammer durch Urteil, das am 18.06.07 schriftlich
begründet und dem Verein zugesandt wurde, dass der Antrag auf sportgerichtliche
Entscheidung des Verfügungsklägers kostenpflichtig zurückgewiesen wird. Wegen
der Begründung wird auf BI. 47 f d.A. Bezug genommen.
Am 29.05.2007 teilte der Verfügungskläger dem WFLV in E mit, dass die
Rechtmäßigkeit der Entscheidung im ordentlichen Rechtsweg überprüft werden
solle. Eine gleichlautende Mitteilung erging auch unter diesem Datum an den
Verfügungsbeklagten.
Der Verfügungskläger meint, die Wertung der Spiele "als verloren" sei zu Unrecht
erfolgt, weil der Spieler P spielberechtigt gewesen sei. Ohne den Punktabzug
hätte der Verein den Aufstieg in die Landesliga erreicht. Die Entscheidung des
Staffelleiters V sei unrichtig, weil tatsächlich der Verfügungskläger den
Nachweis über die Abführung der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen
Abgaben gemäß § 8 Nr. 2 der Spielordnung des Verbandes in Verbindung mit § 8 b
der Spielordnung rechtzeitig erbracht habe. Er behauptet unter Vorlage von
eidesstattlichen Versicherungen, der von ihm beauftragte Steuerberater I habe
den Spieler P am 29.03.2007 sowohl bei der Sozialversicherung angemeldet, wie
sich aus der Bescheinigung (Anlage K 10) der Bundesknappschaft ergebe, als auch
das Schreiben an die Passstelle des WFLV über die Abführung der steuerlichen und
sozialversicherungsrechtlichen Abgaben zur Post gegeben durch den Mitarbeiter C
des Steuerberaters I.. Sie könne sich nicht erklären, warum das Schreiben bei
der Passstelle nicht aufgefunden werden könne. Ein Verschulden hieran treffe sie
nicht. Von dem Schreiben der Passstelle vom 01.04.2007 habe der Verfügungskläger
wegen der Ostertage erst durch einen Benachrichtigungsschein erfahren, der am
11.04.2007 vorgefunden und bei der Post sogleich abgeholt worden sei. Am
Gründonnerstag sei die Geschäftsstelle nicht besetzt gewesen. Die regelmäßigen
Öffnungszeiten der Geschäftsstelle des Verfügungskläger seien nur Montags,
Mittwochs und Freitags. Der Verfügungskläger habe den Spieler daher gutgläubig
am 01.04., 05.04. und 09.04.2007 eingesetzt. Die Entscheidung des
Fußballausschusses der Beklagten sei nicht verständlich. Er habe sich mit den
Argumenten des Verfügungsklägers nicht auseinandergesetzt. Bei der Verhandlung
vor der Verbandsspruchkammer am 26.05.2007 habe sich herausgestellt, dass der
Steuerberater I durch seinen Mitarbeiter C die Schreiben ordnungsgemäß durch die
Post an die Passstelle abgesandt habe. Der Verfügungskläger beruft sich darüber
hinaus darauf, dass das Datum für den Vertragsbeginn vom 01.01.2007 nur
versehentlich in den Vertrag gelangt sei. Tatsächlich sei man sich einig
gewesen, dass Vertragsbeginn der 01.02.2007 sein sollte. Das ergebe sich auch
aus der Onlineanmeldung bei der Minijobzentrale.
Darüber hinaus beruft sich der Verfügungskläger darauf, dass die Vorschriften
der §§ 5 Nr. 2, 8 b und 9 a der Spielordnung des WFLV rechtswidrig und
verfassungswidrig seien, weil sie den Spieler mit Strafsanktionen belegten, ohne
dass sie ihm vorher zur Kenntnis gegeben worden seien. Der Spieler werde
verpflichtet, allein dem Verein obliegende Verpflichtungen, nämlich dem Nachweis
zur Anmeldung bei der Sozialversicherung zu erfüllen. Außerdem knüpfte die
Vorschrift des § 8 b Spielordnung allein an objektive Verstöße gegen die
Nachweispflicht, ohne einen eigenen Verschuldensnachweis zu fordern. § 9
enthalte keine Differenzierungen der Rechtsfolge, also der Strafsanktion und sei
aus diesem Grunde bereits unangemessen. Ferner meint der Verfügungskläger, die
Verfügungsbeklagte könnte ihre Strafsanktion nicht nachträglich auf den
Vertragsbeginn außerhalb der Wechselfristen stützen. Es habe sich insoweit nur
um den Beginn der Entgeltzahlungspflicht gehandelt. Zudem habe die Passstelle
die Spielberechtigung, nachdem der Nachweis am 16.04.2007 bei ihr eingegangen
sei, auch in Kenntnis dieser Entgeltzahlungspflicht, die erst ab dem 01.02.07
vereinbart worden sei, erteilt.
Der Verfügungskläger hat zunächst beantragt, im Wege der einstweiligen Verfügung
1. festzustellen, dass der Beschluss der Verbandsspruchkammer vom 26.07.2007
unwirksam ist und
2. Der Antragsgegnerin unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu
250.000,00 € für den Fall der Zuwiderhandlung aufzugeben, bis zur Entscheidung
in der Hauptsache die Bezirksspruchkammer VIII der Antragsgegnerin, Vorsitzender
Herr C2, M-weg, N, Aktenzeichen 1306/07 (Staffel 1 0) sowie die
Verbandsspruchkammer der Antragsgegnerin anzuweisen, bei der Entscheidung über
den Antrag der Antragstellerin auf sportgerichtliche Entscheidung gegen die
Ausgangsentscheidung des Staffelleiters der Bezirksliga 10, Herrn V, die Spiele
des SC N 08 in der Bezirksliga 10 vom 01.04.2007 gegen die SG U, vom 05.04.2007
gegen den SW F und vom 09.04.2007 gegen den SV J, jeweils mit 0 : 2 zu werten,
zu Grunde zu legen, dass der Spieler P, geboren ##.##.##, Pass-Nr. ####/####
während des Einsatzes in den Partien vom 01.04.07,05.04.07 und 09.04.07
spielberechtigt war.
Das Landgericht Dortmund hat dem Antrag zu Ziffer 2. mit Beschluss vom 14.06.07
(22 d. A. ) stattgegeben und den Antrag zu Ziffer 1. zurückgewiesen, weil durch
eine einstweilige Verfügung die Entscheidung in der Hauptsache nicht
vorweggenommen werden darf (Zöller, § 938 Rn. 3).
Eine Beschwerde gegen die Zurückweisung ist nicht eingelegt worden. Mit
Schriftsatz vom 06.07.2007, eingegangen am 10.06.2007, beantragt der
Verfügungskläger nunmehr,
die einstweilige Verfügung der Kammer vom 14.06.2007 mit der Maßgabe
aufrechtzuerhalten, 1. dem Antragsgegner aufzugeben, die erste
Fußballseniorenmannschaft des AntragssteIlers vorläufig zum Spielbetrieb der
Landesliga, Staffel 4, für die Saison 2007/2008 zuzulassen, 2. sowie dem
Antragsgegner für jeden Spieltag der Saison 2007/2008 im Falle der
Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 € anzudrohen.
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 14.06.2007 aufzuheben und den Antrag auf ihren
Erlass auch in der Fassung vom 14.06.2007 zurückzuweisen.
Der Verfügungsbeklagte behauptet unter Vorlage von eidesstattlichen
Versicherungen des Vorsitzenden der Verbandsspruchkammer und der
Protokollführerin ( BI. 43 und 44 d. A.), es treffe nicht zu, dass der
Steuerberater I das Schreiben, das dem Nachweis der Absendung des
Sozialversicherungsnachweises diene, rechtzeitig an die Passstelle E abgesandt
habe. Der als Zeuge vernommene Herr I der zugleich 2. Vorsitzender des
Verfügungskläger sei, habe vielmehr bei der Verhandlung des Sportgerichts vom
26.05.2007 erklärt, er könne zur Absendung des hier streitigen Nachweises keine
Angaben machen. Er müsse erst einen Mitarbeiter befragen.
Der Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, dass der Antrag unzulässig sei, weil
ein Rechtsorgan des WFL V nicht angewiesen werden könne. Das widerspreche dem
Grundsatz der Unabhängigkeit, der auch bei Sportgerichten Beachtung finden
müsse. Ferner vertritt der Verfügungs-beklagte die Auffassung, dass bei einem
Vertragsbeginn ab 01.02.2007, wie er von Verfügungsklägerseite nachträglich
behauptet worden sei, eine Spielberechtigung gar nicht hätte erteilt werden
dürfen, weil nach § 23 der DFB-Spielordnung ein Vereinswechsel eines
Vertragsspielers nur zwischen dem 01.07. bis zum 31.08. (Wechselperiode I) und
dem 01.01. und 31.01. (Wechselperiode II) eines Jahres erfolgen dürfe. Der
Vertrag müsse bis zum 31.01. vorgelegt und in Kraft getreten sein nach Ziffer 5
der o. g. Vorschrift. Zwar sei der Vertrag vorgelegt worden noch am 25.01.,
jedoch sei dieser nach Darstellung des Verfügungsklägers erst am 01.02. in Kraft
getreten. Das sei unzulässig und hätte bei Kenntnis zu einer Versagung der
Spielberechtigung geführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Vortrag in der mündlichen
Verhandlung vom 13.07.2007 (BI. 81 f d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist nicht nur in seiner
ursprünglichen Fassung, sondern auch in der neuen Fassung unzulässig, bzw
unbegründet. Die einstweilige Verfügung war daher aufzuheben und der Antrag auf
ihren Erlass auch in der geänderten Fassung abzuweisen.
Hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 1. ist dieser durch Entscheidung der Kammer
vom 14.06.2007 rechtskräftig zurückgewiesen worden. Sie kann daher nicht mehr
Gegenstand des Urteils sein.
Hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 2., dem im Rahmen der einstweiligen Verfügung
stattgegeben worden ist, wird dieser Antrag von Verfügungsklägerseite nicht mehr
aufrechterhalten. Er wird vielmehr nur noch in der abgeänderten Form gemäß
Schriftsatz vom 06.07.2007 gestellt.
Es kann somit dahinstehen, ob der Antrag zu Ziffer 2. auf Anweisung an das
Sportgericht überhaupt zulässig war, weil er in der ursprünglich gestellten Form
von Seiten des Verfügungsklägers nicht aufrecherhalten worden ist.
Hinsichtlich des neuen Antrags, möchte der Verfügungskläger nunmehr den
Verfügungsbeklagten verpflichten, ihn bzw. seine erste Fußballseniorenmannschaft
vorläufig zum Spiel betrieb in der Landesliga zuzulassen für die nächste Saison.
Dieses Anliegen war im Ursprung auch bereits Gegenstand des Antragschriftsatzes.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Insgesamt geht die Rechtssprechung bei Maßnahmen eines Vereins von einer
beschränkten Inhaltskontrolle aus, soweit es um Sanktionen und Strafen gegen
ihre Mitglieder geht. Derartige Maßnahmen sind der gerichtlichen Überprüfung
zugänglich. Die übrigen Entscheidungen unterliegen der Vereinsautonomie. Nach
den Grundsätzen der Rechtssprechung können Strafentscheidungen im Hinblick auf
die zu gewährleistende Vereins- oder Parteiautonomie nur in gewissem Umfang
überprüft werden (Otto, Kommentar zum Vereinsrecht in juristischer Praxis, 3.
Auflage 2006, Rdnr. 38 ff.; Kammergericht Berlin vom 27.10.2006,3 U 47/05; BGH
II ZR 43/87 vom 19.10.1987; OLG Hamm vom 19.09.2001, 8 U 193/00 sowie BGH NJW
72, 1892; BGH NJW 95, 583 ff.; OLG Koblenz NJW-RR 2000,1365; BGH NJW 90,40 ff.).
Vorliegend ist bereits zweifelhaft, ob die beanstandete Wertung der drei Spiele
durch den Verfügungsbeklagten als verloren als Strafmaßnahme anzusehen ist. Sie
stützt sich auf § 35 Ziff. 4. SpieIO des WFLV, wobei es sich um Regeln handelt,
denen in gleicher oder ähnlicher Form sämtliche Fußballvereine bis zum DFB
unterliegen und dem sich die Mitglieder der Verbände, also auch der
Verfügungskläger, freiwillig unterworfen haben. Die gesamte Rechtssprechung zu
verhängten Vereinsstrafen oder Maßnahmen betrifft Einzelpersonen, also Spieler,
die vor der Übermacht der Vereine oder Verbände und ihren Sanktionen geschützt
werden sollen. Vorliegend wird nicht eine Strafe gegen einen Spieler
beanstandet, sondern die Wertung von Spielen eines Vereins als verloren, bei
denen ein nach Auffassung des Verfügungsbeklagten nicht spiel berechtigter
Spieler mitgespielt hat. Diese Wertung ergibt sich auch als Maßnahme zum Schutz
des Gegners, der bei einem Spiel mit nicht versicherten Spielern erhebliche
Haftungsfolgen zu befürchten hat.
Selbst wenn man die Aberkennung der Punkte für Spiele die mit einem nicht
zugelassenen oder nicht spiel berechtigten Spieler absolviert worden sind als,
Strafmaßnahme gegen den \Verein ansieht, und den einzelnen Verein insoweit als
Mitglied des Verbandes insoweit gleichbehandelt mit Einzelpersonen die
Mitglieder eines Vereins sind, hat die vorgenommene Überprüfung keinen Verstoß
gegen gesetzliche oder rechtliche Bestimmungen erkennen lassen.
Im Hinblick auf die zu gewährleistende Vereins- oder Parteiautonomie ist zu
prüfen:
a) Ob die verhängte Maßnahme im Gesetz oder in der Satzung ihre Stütze hat.
b) Ob das satzungsmäßig vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist, wobei die
Satzung als Organisationsstatut frei, d. h. ohne Bindung an die Auslegung der
Parteiorgane auszulegen ist (BGH, NJW 80,443 ff.).
c) Ob die zugrunde gelegten Tatsachen aufgrund einer objektiven und an
rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteten Ermittlung festgestellt worden
sind.
d) Ob sonst keine Satzungs- oder Gesetzesverstöße vorgekommen sind, und ob die
Maßnahme nicht grob unbillig oder willkürlich ist.
Im Sinne dieser 4 Punkte kann kein Verstoß durch den Verfügungsbeklagten
festgestellt werden.
Im Einzelnen gilt:
Zu a): Hinsichtlich der verhängten Maßnahme findet diese ihre Stütze in § 35
Abs. 2 Ziffer 4 der Spielordnung des WFLV. Dieser übergeordnete Verband hat sich
eine Verbandssatzung und eine Spielordnung sowie eine Rechts- und
Verfahrensordnung in freier Autonomie gegeben, der sich sämtlichen Mitglieder
durch ihren Beitritt unterworfen haben (§ 5 der Verbandssatzung), Die
Spielordnung des WFLV regelt die von den Landesverbänden und ihren Vereinen
veranstalteten Fußballspiele nach den Spielregeln der FIFA, den Vorschriften des
allgemein verbindlichen Teils der Spielordnung des DFB, den Bestimmungen dieser
Spielordnung sowie den amtlichen Ausführungsbestimmungen des DFB, des WFLV und
der Landesverbände (§ 1 der Spielordnung des WFLV). Im Rahmen dieser
Vorschriften, nämlich vorliegend des § 35 Abs. 2 Ziffer 4 Spielordnung wird ein
Spiel einer Mannschaft als verloren und der anderen Mannschaft als gewonnen
gewertet, wenn ein Verein einen Spieler ohne Spielberechtigung hat teilnehmen
lassen und die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 36 SpielO nicht gegeben
sind.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift waren im Falle des Spielers P gegeben.
Der Spieler P hatte keine Spielberechtigung, als er an den streitigen Spielen
gegen die SG U vom 01.04., den SV F vom 05.04. und den SV J vom 09.04.2007
teilgenommen hat. Dieser war ihm durch das Schreiben der Passstelle vom 01.04.07
aberkannt worden, sie ruhte seit dem 01.04.07 bis zum Nachweis über die
Abführung der steuerlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Abgaben, also bis
zum 14.04.07- Nach der Entscheidung des Staffelleiters der Bezirksliga 10 wurden
die Spiele aus dieser Zeit konsequenterweise als verloren gewertet, weil P nicht
spielberechtigt war. ,Der Staffelleiter der Bezirksliga 10 hat seine Kompetenzen
nach § 1 Abs. 3 der Spielordnung von den spielleitenden Stellen. Spielleitende
Stelle ist der Fußballausschuss des Fußball- und Leichtathletikverbandes
Westfalen, also der hiesigen Verfügungsbeklagte. Streitig zwischen den Parteien
ist die Frage des Eingang des Nachweises der Meldung bei der Passstelle, bzw die
rechtzeitige Absendung. Die Frage, ob der Spieler P spielberechtigt war, hängt
wiederum von der Frage ab, ob seine Meldung rechtzeitig durch den Verein bei der
Sozialversicherungsstelle aber auch beim WFL V eingegangen ist. Ersteres ist
-unstreitig der Fall. Letzteres ist nicht nachgewiesen. Der klagende Verein
behauptet lediglich die Absendung rechtzeitig, nämlich am 29.03.2007
durchgeführt zu haben. Die Absendung ist jedoch nicht durch den Verein selbst
erfolgt, sondern nach dessen Darstellung durch den damit beauftragten
Steuerberater I und nach Darstellung in der eidesstattlichen Versicherung des
Steuerberaters I durch dessen Mitarbeiter C. Nach § 5 Abs. 2 der Spielordnung
ebenso wie nach § 8 b ruht die Spielerlaubnis für einen Spieler, wenn die
Erfüllung der Verpflichtungen nach § 5 Nr. 2 Spielordnung (nämlich die Meldung
bei der Sozialversicherungsstelle und bei der Passstelle ) nicht innerhalb von 3
Monaten nach Vertragsbeginn durch den Verein nachgewiesen oder zumindest
glaubhaft gemacht wird. Damit hat die verhängte Maßnahme im Gesetz bzw. in der
Satzung in den oben genannten Vorschriften ihre Stütze, denn nachgewiesen hat
der Verein die rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtung binnen drei Monaten nach
Vertragsbeginn nicht. Es kann dahinstehen, ob die Absendung durch den
Mitarbeiter C rechtzeitig per Post an den WFLV erfolgt ist. Die Mitteilung ist
jedenfalls nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des § 8 b) Abs. 11 SpielO bei der
zuständigen Stelle zugegangen. Damit hat der Verfügungskläger auch den Nachweis
nicht rechtzeitig geführt oder glaubhaft gemacht, dass die Verpflichtungen zur
Anmeldung rechtzeitig ausgeführt worden sind. Die erforderliche Glaubhaftmachung
ist erstmalig durch das Schreiben vom 16.04.07 erfolgt. Damit lagen die
Voraussetzungen für das Ruhen der Spielerlaubnis nach § 8 b) Abs. 11 SpielO vor.
Die Wertung der Spiele als verloren während der Zeit des Ruhens erfolgte sodann
nach § 35 Abs. II Ziff. 4 SpielO. Voraussetzung hierfür ist außer dem Fehlen der
Spielberechtigung auch dass die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 36
SpielO nicht gegeben sind. Nach dieser Vorschrift wird bei einem Spiel, bei dem
ein Spieler mitgewirkt hat, dem die Spielberechtigung durch die Passstelle
irrtümlich erteilt worden ist, das Spiel neu angesetzt, wenn den Verein keine
Schuld an dem Irrtum trifft. Das Spiel wird jedoch für den Verein als verloren
gewertet, wenn der Verein einen erkennbaren Irrtum der Passstelle zu seinen
Gunsten ausgenutzt hat. Beide Voraussetzungen treffen hier nicht zu, denn dem
Spieler P ist die Spielberechtigung nicht irrtümlich, sondern bereits vor Ablauf
der Dreimonatsfrist am 04.03.07 erteilt worden, ohne dass ein Nachweis nach § 8
b) SpielO vorgelegen hat. Die Voraussetzung für die Anwendung des § 36 SpielO
sind daher nicht gegeben.
Zu b) Das satzungsmäßig vorgeschriebene Verfahren ist ebenfalls eingehalten,
denn die Verfügungsklägerin hat gegen die Spielwertung mit Schreiben vom
16.04.2007 Beschwerde eingelegt. Über diese Beschwerde ist von der
Verfügungsbeklagten am 04.05.2007 entschieden worden in dem Sinne, dass der
Beschwerde nicht abgeholfen wird und schließlich ist daraufhin das Rechtsmittel,
nämlich der Antrag auf sportgerichtliche Entscheidung der Klägerin erfolgt und
über diesen Antrag durch die Verbandsspruchkammer vom 26.05.2007 entschieden
worden. Dieser Gang des Verfahrens entspricht der Rechts- und Verfahrensordnung
des Verbandes. Die Ordnungsgemäßheit des Vorgehens wird auch nicht angegriffen.
Zu c): Die dritte Voraussetzung einer Überprüfung von Sanktionen, ob die
zugrunde gelegten Tatsachen aufgrund einer objektiven und an rechtsstaatlichen
Grundsätzen ausgerichteten Ermittlung festgestellt worden sind, muss ebenfalls
bejaht werden. Der gesamte Vortrag der Parteien, auch im Lichte der vorgelegten
eidesstattlichen Versicherung und insbesondere im Hinblick auf das Protokoll und
die schriftliche Entscheidung der Verbandsspruchkammer lässt keinen Fehler bei
der Ermittlung der zugrunde liegenden Tatsachen, nämlich dem rechtzeitigen
Nachweis der Einreichung des Sozialversicherungsnachweises erkennen. Die
Verhandlung vom 26.05.2007 stützt sich auf Zeugenvernehmungen und Anhörungen der
Beteiligten. Rechtsstaatliche Grundsätze, die bei dieser Verhandlung verletzt
worden wären, sind weder gerügt noch erkennbar. Auch die nunmehr erstmalig
vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Mitarbeiters C ändert daran nichts.
Zu d) Schließlich ergibt auch die Überprüfung der Satzung und Regeln des WFLV
keine anderweitigen Erkenntnisse dahingehend, dass die Maßnahme grob unbillig
oder willkürlich gewesen ist.
Soweit der Verfügungskläger rügt, dass die Vorschriften des § 5 und des § 8 b)
SpielO verfassungswidrig seien, weil sie den Spieler mit Strafsanktionen
belegen, die ihm vorher nicht ausreichend zur Kenntnis gegeben worden seien,
kommt es für den vorliegenden Fall hierauf nicht an. Es bedarf nicht der
Überprüfung, ob der Spieler P ausreichende Kenntnis von den Maßnahmen und
Spielregeln hatte.
Seine Rechte sind hier nicht im Streit. Es kommt ausschließlich auf die Rechte
des Vereins an. Dieser kannte die Vorschriften zu Genüge, wie der Vorsitzende X
im Termin zur mündlichen Verhandlung angab. Er wusste, dass er innerhalb von 3
Monaten einen Spieler bei der Sozialversicherungsstelle und auch bei der
Passstelle anmelden musste. Und er wusste darüber hinaus auch, dass bei nicht
rechtzeitiger Anmeldung die Spielberechtigung ruht. Die für den klägerischen
Verein nachteiligen Folgen sind in § 35 Abs. 2 geregelt und auch allen
beteiligten Vereinen bekannt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese
Vorschrift, die nicht auf ein Verschulden des Vereins abstellt bei der Frage der
Spielberechtigung gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstößt. Die gleichen
Regeln gelten auch für den DFB (§ 44 i. V. m. § 10 der DFB Spielordnung). Eine
Verfassungswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit dieser Regeln ist nicht zu erkennen.
Das gleiche gilt auch für die Vorschrift des § 8 b, der ausdrücklich in seinem
Absatz 2 darauf abstellt, dass die Verpflichtungen des § 5 durch den Verein
nachgewiesen werden. Es kommt also nicht auf das rechtzeitige Absenden, sondern
auf den Zugang des Nachweises der Meldung bei der Passstelle an. Diese ist
problemlos nachzuholen, so dass das Ruhen der Spielerlaubnis spätestens ab dem
Zeitpunkt des Zugangs wieder aufgehoben wird. Dem Verfügungskläger wären
keinerlei Nachteile entstanden, wenn der Spieler P nicht gerade in der Zeit des
Ruhens seiner Spielberechtigung an den 3 gewonnenen Spielen teilgenommen hätte.
Angesichts der Gefahren, die von der Zulassung eines nicht versicherten Spielers
für die Mitspieler ausgehen, ist die Vorschrift des § 35 II Ziff. 4. SpielO, die
nicht auf ein Verschulden bei fehlender Spielberechtigung abstellt, als
rechtmäßig anzusehen.
Darüber hinaus bestand eine Spielberechtigung des Spielers P auch nach dem
eigenen Vorbringen der Verfügungsklägerin wegen Verstoßes gegen § 10 der
Spielordnung. Das Datum des Vertragsbeginns lag nach dem Vorbringen in der
Antragschrift, welches später im Termin zur mündlichen Verhandlung abgemildert
wurde, außerhalb der Wechselzeit, die vom 01.01. bis 31.01. lief. Vertragsbeginn
sollte entgegen dem Wortlaut der Urkunde nach übereinstimmenden Vortrag der
Verfügungsklägerin, des Spielers P und des Geschäftsführers der
Verfügungsklägerin der 01.02.2007 sein. Wenn das ordnungsgemäß angegeben worden
wäre, hätte der Spieler P ohnehin die Spielerlaubnis nicht erhalten. Hierauf
kommt es jedoch nicht an, weil diese Überlegung erst nach der Anordnung des
Ruhens der Spielerlaubnis durch den Verfügungskläger angestellt worden ist und
nicht zur Begründung der Entscheidung auf Aberkennung der Punkte gedient hat.
Darüber hinaus ist es dem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, das eine
Vereinsstrafe aufhebt, ohnehin verwehrt, selbst die Punktbewertung neu
durchzuführen und die Zulassung zur Landesliga auszusprechen (vgl. hierzu OLG
Frankfurt GRUR 1985, Seite 992).
Schließlich war der neue Antrag bereits deswegen zurückzuweisen, weil der
Verfügungskläger eine Leistungsverfügung begehrt, die im Ergebnis die
Hauptsachentscheidung vorweg nimmt und zu einer Befriedigung des klägerischen
Anspruchs führt. Es muss daher dargelegt und glaubhaft gemacht werden, dass der
Antragsteller auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist und sonst so
erhebliche (wirtschaftliche) Nachteile erleiden würde, dass ihm ein Zuwarten
oder eine Verweisung auf die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
nicht zumutbar ist (OLG Frankfurt, NJW-RR 2000, 1117f). Das ist zwar behauptet,
aber nicht glaubhaft gemacht worden. Auch der Zusatz, den Verfügungskläger nur
vorläufig zum Spielbetrieb zuzulassen, würde eine antragsgemäße Entscheidung zu
einer im Rahmen der schnelllebigen Fußballsaison endgültigen Regelung führen,
die eben nicht Gegenstand einer einstweiligen Entscheidung sein kann (Zöller/Vollkommer,
25. Aufl., § 940, Rz 6; Zeitschrift für Sport und Recht, 1996/97, S. 166). Wenn
man eine Leistungsverfügung zulässt, bevor das Bestehen des Anspruchs bewiesen
hat, entscheidet man in der Hauptsache. Eine zeitliche Begrenzung ist nicht
beantragt und in der Sache auch nicht absehbar. Sie kann daher auch von Amts
wegen nicht ausgesprochen werden, weil die Hauptsacheentscheidung nicht
innerhalb der nächsten Saison herbeigeführt werden kann.
Der Beschluss auf Erlass der einstweiligen Verfügung vom 14.06.2007 war somit
aufzuheben und der Antrag der Verfügungsklägerin auch im neu gefassten Wortlaut
vom 06.07.2007 abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 708
Ziffer 6 i. V. m. § 936 i. V. m. 927 ZPO.