Werkvertrag –
Fussbodenaufbau – zu geringer Estrich – geringerer Mietwert
Oberlandesgericht Köln
Az: 11 U
165/05
Urteil vom
23.08.2006
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 7. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 18.8.2005 (7 O 570/03) wie folgt abgeändert:
1.
Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird der Beklagte verurteilt, an die
Klägerin 41.722,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 15.1.2004 zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
sämtlichen weiteren Aufwand und Schaden zu ersetzen, der darauf zurückzuführen
ist, dass aufgrund von Planungs- und Überwachungsfehlern des Beklagten Risse in
den Sozialräumen im Obergeschoss des Gebäudes S-Straße 1 entstanden sind.
II.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen
III.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien wie folgt:
1.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 58 % und der
Beklagte zu 42 %. Die erstinstanzlichen Kosten des Streithelfers trägt dieser
selbst zu 58 % und der Beklagte zu 42%.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 37 % und der Beklagte
zu 63 %. Die im Berufungsverfahren entstandenen Kosten des Streithelfers trägt
dieser selbst zu 37 % und der Beklagte zu 63 %.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Wegen des Sachverhalts wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug
genommen. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die
geltend gemachten Gewährleistungsansprüche seien verjährt. Hiergegen wendet sich
die Klägerin mit der Berufung. Hinsichtlich der Höhe des Schadens bezieht sie
sich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Mit dem Klageantrag zu 1) verlangt
sie die Erstattung von Instandsetzungskosten nach § 635 BGB gemäß der Berechnung
in der Klageschrift (S. 5 f. = Bl. 5 f. d.A.); allerdings macht sie lediglich
den Nettobetrag in einer Gesamthöhe von 35.486,30 Euro geltend. Mit dem
Klageantrag zu 2) fordert sie die Erstattung merkantilen Minderwertes in Höhe
von 34.000,00 Euro.
Die Klägerin und der Streithelfer beantragen, unter teilweiser Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils,
1.
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 35.486,30 Euro nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.1.2004 zu zahlen,
2.
den Beklagten weiter zu verurteilen, 34.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.1.2004 zu zahlen,
3.
festzustellen, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen
weiteren Aufwand und Schaden zu ersetzen, der darauf zurückzuführen ist, dass
aufgrund von Planungs- und Überwachungsfehlern des Beklagten Risse in den
Sozialräumen im Obergeschoss des Gebäudes S-Straße 1 entstanden sind.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Insbesondere wendet
er ein, dass der Streithelfer für die Schäden verantwortlich sei; sein
Fehlverhalten müsse sich die Klägerin zurechnen lassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Schriftsätze der Parteien sowie die sonstigen zu den Akten gereichten Unterlagen
Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.
1.
Wie der Senat in dem Hinweisbeschluss vom 3.3.2006 ausgeführt hat, ist der
Beklagte für die entstandenen Mängel nach § 635 BGB einstandspflichtig. Die
Gewährleistungsansprüche sind - wie ebenfalls im Einzelnen ausgeführt worden ist
- nicht verjährt. Auf diese Ausführungen, gegen die der Beklagte keine
Einwendungen mehr erhoben hat, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug
genommen.
2.
Hinsichtlich der Höhe des nach den Klageanträgen zu 1. und 2. zu ersetzenden
Schadens gilt im Einzelnen folgendes:
a)
Mit dem Klageantrag zu 1) begehrt die Klägerin die Erstattung der Kosten für die
Sanierungsarbeiten gemäß Seite 5 f. der Klageschrift (Bl. 5 f. d.A.). Diese
Kosten sind entsprechend den Ausführungen des vom Landgericht beauftragten
Sachverständigen Dipl. Ing. in Höhe von 28.122,00 Euro ersatzfähig. Der
Sachverständige hat ausgeführt, dass zur Ausschließung weiterer Rissbildung die
Mauerwerkswände durch eine Leichtbauwandkonstruktion ersetzt werden müssten.
Allerdings sei es nicht erforderlich, den Bodenbelag abzubrechen, um diesen
durch den Aufbau eines Bodens mit geringerem Gewicht zu ersetzen. Die
Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit der Geschossdecke sei rechnerisch mit
dem vorhandenen Bodenaufbau unter der Verwendung von Leichtbauwänden
gewährleistet. Unter Abzug der für die Bodenbelagsarbeiten geltend gemachten
Kosten hat er rechnerisch korrekt einen Gesamtbetrag von 28.122,00 Euro
errechnet (vgl. Sachverständigengutachten vom 2.2.2005, S. 10 f. = Bl. 212 f.
d.A.).
Die Klägerin meint, sie habe auch einen Anspruch auf Erneuerung des
Fußbodenaufbaus. Vertraglich geschuldet sei ein Fußbodenaufbau mit 6 cm
Wärmedämmung und 5 cm Estrich und nicht die tatsächliche Ausführung von 4 cm
Wärmedämmung und 6,5 cm Estrich. Richtig ist, dass - wie der Sachverständige
Prof. Dr. in dem Verfahren 7 OH 43/02 erstatteten Gutachten festgestellt hat
(dort Seite 31 = LG Bonn 7 OH 43/02 Bl. 88) - die Estrich- und Dämmstärke mit
6,5 cm bzw. 4 cm nicht den planerischen Vorgaben des Beklagten (5 cm bzw. 6 cm)
entsprechen. Aus den planerischen Vorgaben folgt jedoch nicht, dass die Klägerin
einen Anspruch auf Ausführung dieser Dämm- und Estrichstärke hat. Der Architekt
schuldet wie jeder Werkunternehmer ein mängelfreies und funktionstaugliches Werk
(Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rdn. 1476; Palandt-Sprau, BGB, 65.
Aufl., § 633 Rdn. 11). Dazu gehört, dass das nach den Planungen des Architekten
errichtete Bauwerk funktionstauglich ist und den anerkannten Regeln der Technik
entspricht. Dass der Bodenaufbau dann, wenn Leichtbauwände errichtet werden, den
technischen Anforderungen genügt, hat der Sachverständige Dipl. Ing. überzeugend
ausgeführt. Einen weitergehenden Anspruch darauf, dass die Estrich- und
Dämmstärke auch den planerischen Vorgaben des Beklagten entspricht, hätte die
Klägerin nur dann, wenn dies vertraglich vereinbart worden wäre (vgl.
Werner/Pastor a.a.O.; Wirth in: Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 6. Aufl., Einf.
Rdn. 197 ff.). Dafür ist nichts vorgetragen. Soweit die Klägerin ferner geltend
macht, die Gipskartonwände seien dünner als die vorhandenen abzubrechenden
Mauerwerke, so dass ein Anschluss geschaffen werden müsse, fehlt es an einer
konkreten Darlegung, warum diese Aufwendungen in dem vom Sachverständigen Dipl.
Ing. ermittelten Sanierungsaufwand nicht mit umfasst sind.
b)
Ein Anspruch auf Ersatz merkantilen Minderwerts steht der Klägerin in Höhe von
13.600,00 Euro zu. Die Klägerin verlangt einen Betrag von 34.000,00 Euro, den
der vom Landgericht beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. in seinem Gutachten
vom 14.7.2004 (Bl. 121 ff. d.A.) ermittelt hat. Der Sachverständige hat hierbei
einen reduzierten Mietwert für den von dem Baumangel betroffenen Sozialbereich
im ersten Obergeschoss zugrunde gelegt und für eine Restnutzungsdauer von 23
Jahren mit einem Liegenschaftszins von 6,75 % kapitalisiert. Dies ist eine nach
den Bestimmungen der Wertermittlungsverordnung (§§ 15 ff. WertV) zulässige
Berechnungsweise, gegen die grundsätzlich keine Bedenken bestehen. Dem
Sachverständigen kann allerdings insoweit nicht gefolgt werden, als er eine
Mietminderung von 25 % angenommen hat. Der Sachverständige Dipl. Ing. hat in
seinem Gutachten vom 2.2.2005 festgestellt, dass bei einer Erneuerung der
Innenwände mit Gipskartonständerwänden ein besonderer Minderwert nicht mehr
anzunehmen sei. Die im Vorgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. genannte
Minderung falle nur bei einer verminderten Verwendungseignung infolge
eingeschränkter Nutzlast an. Diese Einschränkung werde jedoch bei Verwendung
leichter Innenwände wieder aufgehoben. Die Tragfähigkeit und Belastbarkeit der
Geschossdecke sei dann nicht mehr beeinträchtigt. Nach diesen überzeugenden
Ausführungen ist eine Minderung von 25 % nicht angemessen ist. Andererseits wäre
es nicht angemessen, wegen der verbleibenden Durchbiegung der Geschossdecke eine
weitere Minderung gänzlich auszuschließen. Der Senat nimmt im Rahmen des ihm
zustehenden richterlichen Schätzungsermessens nach § 287 ZPO eine berechtigte
Mietminderung von 10 % an. Danach ergibt sich entsprechend der Berechnungsweise
des Sachverständigen C eine Minderung des Rohertrages von 1.177,5 Euro pro Jahr
(7,85 Euro/qm und Monat x 0,10 x 125 qm x 12 Monate pro Jahre). Bei einem
Ertragsvervielfältiger von 11,517 Euro errechnet sich demnach eine Minderung von
gerundet 13.600,00 Euro.
c)
Wie der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 3. März 2006 ausgeführt
hat, kann sich der Beklagte nicht auf ein Mitverschulden der Klägerin bzw. des
von ihr beauftragten Streithelfers berufen. Der Statiker ist gegenüber dem
Architekten grundsätzlich nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn (BGH BauR 2002,
1719, 1720 = NZBau 2002, 616 = NJW-RR 2002, 1531; BauR 2003, 1918, 1920 = NZBau
2003, 567 = NJW-RR 2003, 1454; OLG Schleswig, Urteil vom 11.4.2006 - 3 U 78/03).
Zwar kann der Statiker als Sonderfachmann ausnahmsweise als Erfüllungsgehilfe
des Bauherrn handeln. Dies ist jeweils anhand der konkreten vertraglichen
Beziehungen zu beurteilen (BGH a.a.O.). Derartige besonderen Gesichtspunkte hat
der Beklagte indes nicht aufgezeigt, so dass es beim Regelfall bleibt, dass der
Statiker nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn ist.
d)
Der auf die Klageanträge zu 1.und 2. zuzusprechende Schadensersatz beläuft sich
mithin auf insgesamt 41.722,-- Euro (28.122,-- Euro und 13.600,-- Euro).
3.
Dem Feststellungsantrag war in vollem Umfange stattzugeben. Da die Möglichkeit
eines weiteren Sanierungsaufwandes besteht, hat die Klägerin ein nach § 256 Abs.
1 ZPO erforderliches Interesse an der Feststellung, dass der Beklagte zum Ersatz
weiteren Aufwandes und Schadens verpflichtet ist, der darauf zurückzuführen ist,
dass aufgrund der Planungs- und Überwachungsfehler Risse in den Sozialräumen
entstanden sind. Die Begründetheit des Antrages ergibt sich aus § 635 BGB.
III.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101 ZPO, der
Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die dafür nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
und 2 ZPO erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind.
Berufungsstreitwert: 74.486,30 Euro (Klageantrag zu 1. 35.486,30 Euro,
Klageantrag zu 2. 34.000,00 Euro, Klaggeantrag zu 3. 5.000,00 Euro).