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Fußgängerbereich – Verpflichtung zur Zahlung eines Ausbaubetrags

Verwaltungsgericht Koblenz

Az.: 8 K 1331/02.Ko

Verkündet am 28.10.2002


L e i t s ä t z e

Wird eine Teilstrecke einer Straße als Fußgängerbereich ausgebaut, führt dies zu einer rechtlichen Verselbständigung der Straßenteile.

Der Aufwand für den Fußgängerbereich kann nur auf dieses Abrechnungsgebiet verteilt werden.


In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Ausbaubeitrags (Vorausleistung) hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2002 für Recht erkannt:

Der Ausbaubeitrags-Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 31.07.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2002 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Ta t b e s t a n d

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Ausbaubeitragsvorausleistungen.

Er ist einer von drei Wohnungs- und Teileigentümern an dem bebauten Grundstück in Flur 8, Parzelle 1070. Das Grundstück grenzt an die Schloßstraße an, und zwar in dem Bereich, der zwischen der Casinostraße und der Straße Schloßrondell liegt. Im Grundbuch von K., Band …, Blatt …, war das Grundstück jahrzehntelang mit … qm eingetragen. Im Wohnungsgrundbuch, Blatt …, wurde die Grundstücksgröße am 08.Juli 1983 auf … qm berichtigt. Der Kläger hat folgende Anteile:

einen Miteigentumsanteil von … am Grundstück, verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung im …. Obergeschoss nebst Kellerraum,

einen Miteigentumsanteil von … am Grundstück, verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung im … Obergeschoss,

außerdem zwei Miteigentumsanteile von je … an dem Grundstück, verbunden mit Sondereigentum an Kfz-Abstellplätzen.

Insgesamt belaufen sich seine Anteile auf 237,01/1000. Seine Nichte, Dr. E., hat Anteile von insgesamt … und Frau M. hat … Anteile.

Die Schloßstraße stellt die geradlinige Verbindung zwischen der Löhrstraße und der Straße Neustadt dar. Sie ist insgesamt rund 500 m lang. Im Bereich zwischen Löhrstraße/Hohenfelderstraße und Löhrrondell (rd. 50 m) wird sie von dem Bebauungsplan Nr. 51 überplant. Von der Straße Löhrrondell bis Viktoriastraße (145,00 m) verläuft sie außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 16, der nur den nördlich angrenzenden Häuserblock als MK-Gebiet festsetzt. Von der Viktoriastraße bis einschließlich des Kreuzungsbereichs der Casinostraße (146,50 m) wird sie von dem Bebauungsplan Nr. 182 überplant, dessen einzige Festsetzung darin besteht, für diesen Teil der Schlossstrasse einen Fußgängerbereich zu planen. Die beiderseits angrenzende Bebauung wird von dem Bebauungsplan nicht erfasst. Die Teile von der Casinostraße bis zur Straße Schloßrondell (106,50 m) und von dort bis zur Straße Neustadt (55 m) sind unbeplant.

Auf Betreiben des City Arbeitskreises K. e.V. wurden bereits ab den 70er Jahren verschiedene Maßnahmen durchgeführt, für die aber – jedenfalls nach Aktenlage – keine Beiträge erhoben wurden. So wurde 1974 der Gehweg verbreitert und im Jahre 1979 die Beleuchtung erneuert. Am 07. Juli 1983 wurde ferner ein Ausbauabschnitt von der Löhrstraße bis zum Löhrrondell beschlossen, es gibt auch eine diesbezügliche Kostenzusammenstellung vom 17. Juli 1985, es finden sich jedoch keine Hinweise auf eine Beitragserhebung.

Nachdem der City Arbeitskreis erneute Anregungen an die Stadt herangetragen hatte, wurden die Bebauungspläne Nr. 16 und 182 aufgestellt.

Am 16. Februar 2001 beschloss der Stadtrat den Ausbauplan Nr. 19.30/11.00/02.02. Dieser Plan sah den Ausbau der Schloßstraße zwischen der Viktoriastraße und der Casinostraße in Form einer verkehrsberuhigten Zone mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 20 km/h vor. Die Planzeichnung ließ auch einen Teil der Schloßstraße von der Casinostraße in Richtung Schloss erkennen. Hier war – anders als in dem eben genannten Bereich – offenbar eine Sackgasse mit einer befahrbaren Wendeschleife und mittig angelegten Parkplätzen geplant. Außerdem enthielt der Plan einen kleinen Ausschnitt der Schloßstraße in Richtung Löhrstraße. Dort ist eine befahrbare Straße mit beidseitigen Bürgersteigen erkennbar. In der Beschlussvorlage hieß es, dass sich der Plan zunächst nur auf den „Abschnitt Mitte“ beziehe, da der „Abschnitt West“ erst zu einem späteren Zeitpunkt realisiert werde und da für den „Abschnitt Ost“ noch eine planerische Alternative ausgearbeitet werden solle. Die Beleuchtung in der Schloßstraße müsse komplett erneuert werden.

Am 29. März 2001 beschloss der Stadtrat, „für den Ausbau (Erneuerung, Verbesserung) der Schloßstraße – Abschnitt von Viktoriastraße bis Schloßrondell – nach dem Kommunalabgabengesetz – KAG – vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) und der Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge für die Verkehrsanlagen in der Stadt K. vom 19. Dezember 1995, in der zur Zeit geltenden Fassung, Ausbaubeiträge in Höhe von 60 v.H. der beitragsfähigen Aufwendungen und Vorausleistungen in Höhe des voraussichtlichen Ausbaubeitrags zu erheben“. In der Beschlussvorlage hieß es, bei der Schloßstraße handele es sich im Abschnitt Viktoriastraße – Schloßrondell beitragsrechtlich um eine Erschließungsanlage. Die beitragsfähigen Kosten seien deshalb auf alle Anlieger in diesem Abschnitt zu verteilen. Wenn im nächsten Jahr der Ausbau im Abschnitt Casinostraße – Schloßrondell verwirklicht werde, entstehe die Beitragspflicht wiederum für alle Anlieger zwischen der Viktoriastraße und dem Schloßrondell. Demgegenüber seien die bei einem späteren Ausbau der Schloßstraße zwischen Löhrrondell und Viktoriastraße entstehenden Kosten nur auf jenen Abschnitt zu verteilen, denn dort sei die Verkehrssituation insbesondere im Hinblick auf den Busverkehr wesentlich anders. Da die Schloßstraße im Bereich zwischen Viktoriastraße und Schloßrondell in erheblichem Umfang dem Anliegerverkehr diene und nur geringen Durchgangsverkehr aufweise, sei ein Anliegeranteil von 60% (d.h. ein Gemeindeanteil von 40%) gerechtfertigt.

Am 18. Juni 2001 wurde mit den Bauarbeiten im mittleren Bereich begonnen.

Am 21. Juni 2001 beschloss der Stadtrat, die Vorbereitenden Untersuchungen für die Sanierungsarbeiten „Zentralplatz mit angrenzenden Bereichen“ aufstellen zu lassen. Der dazu gehörende Lageplan erfasst auch die bebauten Grundstücke im östlichen Teil der Schloßstraße, und zwar von der …-Bank (Ecke Casinostraße) bis einschließlich Haus Nr. … (Haus des Klägers).

Die Beklagte ermittelte den voraussichtlichen Aufwand auf 1.138.814,79 DM. Die Kosten beruhten z.T. auf Schätzungen und beinhalteten auch Bauleitungskosten für die eigene Verwaltung. Nach Abzug des 40%-igen Gemeindeanteils wurde der Restbetrag auf alle Grundstücke zwischen der Viktoriastraße und dem Schloßrondell, d.h. auf 29.997,48 qm verteilt. Es entstand ein Vorausleistungssatz von 22,778209 DM/qm.

Mit Bescheid vom 31. März 2001 wurde der Kläger zu Ausbaubeitrags-Vorausleistungen in Höhe von 4.407,90 DM herangezogen. Die Veranlagung war auf die Ausbaubeitragssatzung – ABS – vom 19. Dezember 1995 in der Fassung vom 14. Februar 1996 gestützt. Auf die Grundstücksfläche von 486 qm wurde ein Vollgeschosszuschlag von 40% und ein Artzuschlag von 20% erhoben. Die so gewichtete Fläche wurde mit dem Beitragssatz von 22,778209 multipliziert und dann auf einen Anteil von … bezogen. Die beiden andern Wohnungseigentümer wurden mit Bescheiden vom gleichen Tage nach Maßgabe ihrer Miteigentumsanteile herangezogen. Der Bescheid wurde am 31. Juli 2001 zur Post gegeben.

Am Montag, dem 03. September 2001, legte der Kläger Widerspruch ein, den er ausführlich begründete. Im wesentlichen machte er geltend, dass er als Anlieger des östlichen Abschnitts der Schloßstraße nicht für den Ausbau des mittleren Abschnitts herangezogen werden dürfe. Außerdem sei der Artzuschlag von 20% nicht berechtigt, da das unbeplante Gebiet im östlichen Abschnitt kein faktisches Kerngebiet sei.

Am 31. Januar 2002 beschloss der Stadtrat, den mittleren Teil der Schloßstraße (von Viktoriastraße bis Casinostraße) nunmehr von einer verkehrsberuhigten Zone in eine reine Fußgängerzone umzustufen. Insoweit stimmte er der Kennzeichnung als Fußgängerbereich zu (§ 45 Abs. 1b Nr. 3 StVO).

Der Stadtrechtsausschuss wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02. April 2002 zurück. In den Gründen ist ausgeführt, die Schloßstraße zerfalle in zwei Teile: den Abschnitt „West“ zwischen Löhrrondell und Viktoriastraße, und den Abschnitt „Mitte-Ost“ zwischen Viktoriastraße und Schloßrondell. Wenn erst einmal der endgültige Ausbaubeitrag entstanden sei, dann werde sich zeigen, dass die Verkehrssituation im Bereich „Mitte –Ost“ annähernd gleich sei, während sie im Abschnitt „West“ völlig anders sei. Der Artzuschlag von 20% sei nach der Satzung berechtigt, denn das Grundstück des Klägers liege in einem faktischen Kerngebiet und es werde darüber hinaus so gut wie ausschließlich gewerblich genutzt. Der Widerspruchsbescheid wurde am 15. April 2002 zugestellt.

Am 14. Mai 2002 hat der Kläger Klage erhoben. Er rügt zunächst die Kosten für die Begrünung, die Beleuchtung, die externe Planung und die interne Bauleitung. Sodann wiederholt und vertieft er seine Auffassung, dass der östliche Teil nicht zu dem mittleren Teil gehöre. Eine dem entsprechende Abschnittsbildung habe nicht stattgefunden und sei auch unzulässig. Die einzige Abschnittsbildung, die es gegeben habe, betreffe den mittleren Teil; damit habe der Kläger jedoch nichts zu tun. Allenfalls lasse sich vertreten, dass die Kosten auf die Anlieger der gesamten Schloßstraße verteilt würden. Jedoch sei der Artzuschlag dann auf jeden Fall rechtswidrig, denn sein Grundstück liege nicht im Kerngebiet und werde auch nicht überwiegend gewerblich genutzt. Selbst wenn andere Eigentumswohnungen im gleichen Haus ganz oder überwiegend gewerblich genutzt würden, treffe dies auf ihn nicht zu. Er habe eine 128,23 qm große Wohneinheit zu Wohnzwecken vermietet und eine 45,36 qm große Einheit an eine GmbH vermietet.

Der Kläger beantragt, den Ausbaubeitrags-Vorausleistungsbescheid vom 31. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. April 2002 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, die Kostenschätzung beruhe auf Erfahrungswerten. Die Beleuchtung aus dem Jahre 1979 habe nicht mehr den heutigen Normen entsprochen. Die Mehrkosten der aufwendigen Lampen seien im Wege des Schätzung herausgerechnet worden. Die Bauleitungskosten seien nach dem neuen KAG beitragsfähig. Wegen der Abschnittsbildung und des Artzuschlags verweist die Beklagte im wesentlichen auf die Begründung des Widerspruchsbescheids.

Während der Rechtshängigkeit hat der Stadtrat am 27. Juni 2002 den Ausbauplan Nr. 19.30/05.02/02.03 für den Bereich zwischen Casinostraße und Schloßrondell beschlossen. Dieser Plan sieht vor, dass hier eine verkehrsberuhigte Zone mit Einbahnverkehr aus Richtung Neustadt sowie ein Linksabbiegerverkehr in die Casinostraße (Richtung Friedrich-Ebert-Ring) erfolgen soll. Der für Herbst 2002 angedachte Baubeginn werde sich jedoch um ein halbes Jahr verzögern.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Sitzungsniederschrift und auf die beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Es kann dahinstehen, ob der Verteilungsmaßstab der Ausbaubeitragssatzung gültig ist, ob der Kläger als Wohnungseigentümer satzungskonform herangezogen wurde und ob ein Artzuschlag von 20 % gerechtfertigt ist, denn das Grundstück, auf das sich das Wohnungs- und Teileigentum des Klägers bezieht, unterliegt nicht der Beitragspflicht für die über Vorausleistungen abgerechnete Fußgängerzone zwischen der Viktoriastraße und der Casinostraße.

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Nach § 10 Abs. 10 i.V.m. § 7 Abs. 5 KAG können Vorausleistungen auf einmalige Ausbaubeiträge ab Beginn einer Maßnahme bis zur voraussichtlichen Höhe der endgültigen Beiträge festgesetzt werden. Nach § 8 ABS ist das Ermessen der Beklagten dahin reduziert worden, dass Vorausleistungen stets ab Beginn einer Maßnahme erhoben werden müssen, und zwar stets in voller Höhe der voraussichtlichen Beiträge. Sowohl nach § 10 Abs. 2 KAG als auch nach § 1 Abs. 3 ABS werden einmalige Beiträge für die einzelne Verkehrsanlage oder für bestimmte Abschnitte der Verkehrsanlage erhoben. Die räumliche Ausdehnung einer Verkehrsanlage beurteilt sich nach der so genannten natürlichen Betrachtungsweise, d.h. es ist auf das durch die tatsächlichen Verhältnisse geprägte Erscheinungsbild abzustellen. Die natürliche Betrachtungsweise ist auch maßgebend für die Frage, ob ein Straßenzug aus einer einzelnen Erschließungsanlage oder aus mehreren selbständigen Anlagen besteht. Ist Letzteres der Fall, dann müssen die jeweiligen Ausbaumaßnahmen separat abgerechnet werden; eine Zusammenfassung der selbständigen Anlagen zu einer Ausbaueinheit ist wegen § 10 Abs. 2 KAG unzulässig.

Der maßgebende Zeitpunkt für die natürliche Betrachtungsweise ist im Erschließungsbeitragsrecht „grundsätzlich“ der Zeitpunkt der Entstehung der endgültigen Beitragspflicht (BVerwG, Urteil vom 22.03.1996 – 8 C 17/94 – NVwZ 96, 794). Im Ausbaubeitragsrecht geht das Oberverwaltungsgericht Lüneburg von dem Zustand vor der jeweiligen Ausbaumaßnahme aus (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 12.12.1989 – 9 A 62/88 – ZMR 90, 317). Das erkennende Gericht vertritt für das rheinland-pfälzische KAG eine vermittelnde Auffassung: Soweit es um den Ausbau in Form einer Erneuerung, Erweiterung oder Verbesserung geht, kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse vor der jeweiligen Maßnahme an, denn es muss feststehen, welcher Straßenzug bereits eine fertiggestellte und zum Anbau bestimmte Verkehrsanlage war, damit gegebenenfalls deren Verlängerung als erstmalige Herstellung qualifiziert werden kann. Soweit es jedoch um einen Ausbau in Form des Umbaus geht (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 KAG), kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der endgültigen Beitragspflicht an, denn durch den Umbau können bisher selbständige Straßen zu einem neuen Straßenzug zusammengelegt oder eine einheitliche Straße in mehrere selbstständige Straßen aufgeteilt werden.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend auf den künftigen Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht abzustellen, denn bei der Umwandlung eines Teils der Schloßstraße in eine Fußgängerzone handelt es sich um einen Umbau im Sinne des KAG. Der Begriff des Umbaus wurde im Anschluss an das erste Grundsatzurteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zur Fußgängerzone (Urteil vom 24.11.1981 – 6 A 295/80 – AS 17, 132) in § 5 Abs. 3 Satz 6 KAG 86 eingefügt. Damit sollte klargestellt werden, dass es neben einer qualitativen Verbesserung von Straßen mit unveränderter Verkehrsbedeutung auch Fälle gibt, in denen eine Straße wegen geänderter Verkehrsbedeutung neuen Bedürfnissen angepasst wird. Dies ist gerade bei der Umwandlung einer befahrbaren Straße in einen Fußgängerbereich der Fall (so das zweite Grundsatzurteil des OVG Rheinland-Pfalz zu Fußgängerzonen, Urteil vom 27.10.1987 – 6 A 44/85 – AS 22, 8).

Wird eine befahrbare Straße teilweise zu einer Fußgängerzone ausgebaut, dann zerfällt die vorher einheitliche Straße hinterher in mehrere selbständige Verkehrsanlagen. Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Urteil vom 10.03.1998 – 9 L 2841/96 -) zutreffend entschieden, dass bereits der Ausbau einer Teilstrecke zu einem verkehrsberuhigten Bereich dazu führt, dass sich der ausgebaute Teil rechtlich verselbständigt. In dem Urteil heißt es:

„Wird eine herkömmlich ausgebaute, beitragsrechtlich einheitliche Einrichtung teilweise verkehrsberuhigt ausgebaut und im Übrigen im herkömmlichen Zustand belassen, so zerfällt sie fortan in zwei selbständige öffentliche Einrichtungen, nämlich den verkehrsberuhigt ausgebauten Teilbereich einerseits und den weiterhin herkömmlich ausgebauten Teil andererseits. Dies folgt bei einer natürlichen Betrachtungsweise regelmäßig schon aus dem äußeren Erscheinungsbild, weil bereits die verschiedene Ausstattung und Gestaltungsform den Eindruck nahe legen wird, dass es sich um zwei selbständige Teile des Straßenverkehrsnetzes der Gemeinde handelt. Darüber hinaus erfüllt die verkehrsberuhigte Mischfläche zusätzliche Funktionen gegenüber einer herkömmlich ausgebauten Straße, weil die Mischfläche auch dem Aufenthalt und der Kommunikation dient…. Auch die Verschiedenartigkeit der Funktionen macht es erforderlich, von zwei unterschiedlichen öffentlichen Einrichtungen auszugehen.“

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts gelten die zitierten Grundsätze des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg erst recht, wenn eine befahrbare Straße teilweise in eine Fußgängerzone umgestaltet wird. Denn ein Fußgängerbereich ist gemäß dem Verkehrszeichen Nr. 242 StVO den Fußgängern vorbehalten. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzten. Allenfalls kann durch ein Zusatzschild ein beschränkter Fahrzeugverkehr, z.B. für Lieferanten, zugelassen werden. Durch die Einführung eines Fußgängerbereichs wird die Verkehrsfunktion einer bis dahin uneingeschränkt befahrbaren Straße völlig umgewandelt. Im Unterschied zu dem bisherigen Nutzungszweck wird nämlich die Benutzungsart im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 4 LStG geändert. Dieser Umstand bedeutet zugleich, dass die Gemeinde den betreffenden Straßenteil – trotz seiner bereits vorhandenen öffentlichen Eigenschaft – entsprechend umwidmen muss. Ohne eine Umwidmung kann der endgültige Ausbaubeitrag nicht entstehen (so OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.10.1987, a.a.O.).

Die rechtliche Verselbständigung des Fußgängerbereichs zwischen der Viktoriastraße und der Casinostraße führt dazu, dass der Ausbauaufwand nur auf die Anlieger dieses Abschnitts verteilt werden kann. Da das Grundstück des Klägers nicht an die Fußgängerzone angrenzt, ist seine Heranziehung zu Vorausleistungen für diesen Teil der Schloßstraße rechtswidrig.

Das Gericht vermag nicht der Auffassung der Beklagten zu folgen, wonach der künftig verkehrsberuhigt auszubauende Teil der Schloßstraße zwischen der Casinostraße und der Straße Schloßrondell zusammen mit der oben genannten Fußgängerzone als einheitlicher Straßenabschnitt abgerechnet werden könne. Ein verkehrsberuhigter Bereich ist mit einer Fußgängerzone nicht zu vergleichen. Denn nach dem Verkehrszeichen Nr. 274.1 StVO besteht das Wesen eines verkehrsberuhigenden Geschäftsbereich darin, dass der nach wie vor generell zulässige Fahrzeugverkehr an eine niedrige Zonengeschwindigkeit gebunden wird. Seiner Art nach wird die vorher zulässige Nutzung jedoch nicht geändert. Demgegenüber ändert sich bei einer Fußgängerzone die Nutzungsart als solche. Der Umstand, dass Lieferfahrzeuge in den frühen Morgen- und Vormittagsstunden die angrenzenden Grundstücke andienen dürfen, macht die Fußgängerzone nicht zu einer generell befahrbaren Straße. Wäre dies anders, hätte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz nicht auf einer Umwidmung von Fußgängerzonen bestanden.

Ob der Vorausleistungsbescheid geheilt werden könnte, wenn auch der Teil zwischen Casinostraße und Schloßrondell in eine Fußgängerzone umgestaltet würde, kann auf sich beruhen, denn für eine derartige Planänderung gibt es keinerlei Anhaltspunkte.

Abschließend weist das Gericht darauf hin, dass der Vorausleistungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids auch dann rechtswidrig ist, wenn die natürliche Betrachtungsweise auf den Zeitpunkt vor der Ausbaumaßnahme abstellen müsste. Denn damals war die Straße insgesamt eine Verkehrsanlage, so dass der Ausbau einer Teilstrecke der gesamten Straße zugute gekommen wäre (wenn man die künftig geänderte Verkehrsbedeutung unbeachtet lässt). Es kann dahinstehen, ob der Stadtrat am 16. Februar 2001 einen Ausbauabschnitt für den Bereich zwischen Viktoriastraße und Casinostraße beschlossen hatte. Denn noch vor Abschluss der Baumaßnahmen wurde der Abschnitt am 29. März 2001 auf den Bereich zwischen Viktoriastraße und Schloßrondell erstreckt. Der zuletzt genannte Abschnitt war jedoch schon deshalb fehlerhaft, weil für den Teil der Schloßstraße zwischen Löhrstraße und Löhrrondell überhaupt nichts geplant war, und weil völlig offen war, wann der Teil zwischen Löhrrondell und Viktoriastraße jemals ausgebaut würde. Außerdem wurde kein Kostenvergleich hinsichtlich etwaiger Mehrkosten in den einzelnen Bereichen angestellt. Schon diese Umstände hätten zur Unzulässigkeit des von der Beklagten gebildeten Abschnitts geführt, ohne dass es insoweit auf die rechtliche Verselbständigung der Fußgängerzone angekommen wäre (vgl. zur Abschnittsbildung BVerwG, Urteil vom 07.06.1996 – 8 C 30.94 -, OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.09.1999 – 6 A 11478/99.OVG – OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.08.2001 – 6 A 10725/01.OVG -). Infolge dessen hätte der Aufwand bei dieser Betrachtungs-weise auf die gesamte Schloßstraße verteilt werden müssen.

Da die Beklagte den Gemeindeanteil jedoch nur auf den Bereich zwischen Viktoriastraße und Schloßrondell bezogen hat, wäre sie von einer falschen Tatsachenbasis ausgegangen. Sie hätte insbesondere den starken Durchgangsverkehr im westlichen Bereich der Schloßstraße außer Acht gelassen. Das dortige Verkehrsaufkommen dürfte nicht wesentlich geringer sein, als in der Viktoriastraße selbst. Für die Viktoriastraße hatte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 06. Dezember 1976 – 6 A 38/76 – einen Gemeindeanteil von 60 % für angemessen erachtet. Da der Beklagten jedoch ein Beurteilungsspielraum bei der Festlegung des Gemeindeanteils zukommt, wäre das erkennende Gericht gehindert, den Vorausleistungsbescheid durch eine Umverteilung auf alle von der Schloßstraße erschlossenen Grundstücke von Amts wegen zu ermitteln. Also wäre der Vorausleistungsbescheid auch dann aufzuheben, wenn der maßgebende Beurteilungszeitpunkt vor der Durchführung der Ausbaumaßnahme läge.

Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob das Grundstück des Klägers in einem faktischen Kerngebiet liegt. Bis zur Entstehung der endgültigen Beitragspflicht im östlichen Teil der Schloßstraße kann sich die planungsrechtliche Situation, insbesondere im Hinblick auf das beabsichtigte Sanierungsgebiet „Zentralplatz mit angrenzenden Bereichen“ ohnehin noch ändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

Die Berufung war gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, da es zu der Frage der rechtlichen Verselbständigung einer Fußgängerzone und der fehlenden Vergleichbarkeit mit verkehrsberuhigten Zonen noch keine Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz gibt.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.253,72 € festgesetzt (§ 13 GKG).

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.

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