Fußgängerunfall - Geschwindigkeitsüberschreitung
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-1 U
237/04
Urteil vom
20.06.2005
Auf die Berufung des Klägers wird
das am 3. November 2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 19. Zivilkammer
des Landgerichts Wuppertal unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels
teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 18.000,- €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.
September 2004 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,
dem Kläger 40% der ihm infolge des Unfalls vom 26. März 2001 auf der XXX Straße
in W. entstandenen und künftig noch entstehenden materiellen Schäden zu
ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige
Dritte übergegangen sind oder übergehen.
Weiterhin wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet
sind, dem Kläger unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von 60% den
ihm infolge des Unfalls vom 26. März 2001 künftig noch entstehenden
immateriellen Schaden zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 60% und die
Beklagten als Gesamtschuldner zu 40%; die Kosten des Berufungsverfahrens werden
dem Kläger zu 59% und den Beklagten als Gesamtschuldner zu 41% auferlegt. Das
Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger macht Ansprüche aus einem Unfallereignis geltend, das sich am
26.03.2001 auf der XXX Straße in W. ca. 50 Meter westlich der Einmündung der
Höhenstraße ereignete und an dem zum einen der zu diesem Zeitpunkt 34-jährige
Kläger und zum andern der Beklagte zu 1) mit dem auf ihn zugelassenen und bei
der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw XXX beteiligt waren.
Der Beklagte zu 1) befuhr mit dem genannten Pkw die XXX Straße aus Richtung
XXXstraße kommend in westlicher Richtung. Für ihn galt eine höchstzulässige
Geschwindigkeit von 50 km/h. Zu dieser Zeit war es dunkel; die
Fahrbahnbeleuchtung war eingeschaltet, die an der Einmündung der XXXstraße
befindliche Ampelanlage aber noch außer Betrieb. Auf beiden Seiten der XXX
Straße verlaufen Gehwege, die von der Fahrbahn der XXXr Straße durch
Kettengeländer abgetrennt sind; diese Abtrennung ist allerdings an mehreren
Grundstückseinfahrten unterbrochen.
Der Kläger befand sich gegen 5.55 Uhr als Fußgänger auf dem nördlich der XXX
Straße gelegenen Gehweg und beabsichtigte, die XXX Straße – aus Sicht des
Beklagten zu 1) – von rechts nach links zu überqueren, um zu einer auf der
gegenüberliegenden Straßenseite gelegenen Bushaltestelle zu gelangen; diese
Bushaltestelle wurde zum Unfallzeitpunkt von einem Linienbus angesteuert. Nach
Überqueren eines am Fahrbahnrand verlaufenden, etwa 1,2 Meter breiten
Radfahrstreifens wurde der Kläger vom Pkw des Beklagten zu 1) erfasst und
weggeschleudert, so dass er mit dem Kopf gegen einen der Pfähle des
Kettengeländers prallte.
Durch die Kollision wurde der Kläger schwer verletzt. Er erlitt im Wesentlichen
ein Schädel-Hirn-Trauma mit multiplen Frakturen im Kopf- und Gesichtsbereich –
unter anderem einem Schädelbasisbruch, einem Bruch des Schädeldaches im Bereich
der rechten Schläfenregion, der Kieferhöhle und der inneren Augenhöhlenwand – ,
eine Hirnschwellung und eine Gehirnblutung links über der Schläfenregion, eine
Brustkorbprellung mit Lungenquetschung und Blutung in der Brusthöhle sowie eine
offene Unterschenkelfraktur rechts. Diese Verletzungen machten zunächst eine
stationäre Behandlung vom 26.03. bis 07.05.2001 (43 Tage) erforderlich, wobei
der Kläger während der ersten beiden Wochen in ein künstliches Koma versetzt
werden musste. Wegen der weiteren Unfallfolgen wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils (Bl. 330 GA) verwiesen.
Der Kläger hat behauptet, er habe die XXX Straße in Höhe einer der auf der
südlichen Straßenseite liegenden Bushaltestelle nahezu gegenüberliegenden
Grundstückseinfahrt überqueren wollen; eine Kettenabsperrung sei dort nicht
vorhanden gewesen. Der Beklagte zu 1) sei mit einer Geschwindigkeit von 72,6
km/h gefahren und habe folglich die höchstzulässige Geschwindigkeit deutlich
überschritten. Zudem sei der Beklagte zu 1) nicht mit der im Bereich von
Bushaltestellen erforderlichen gesteigerten Sorgfalt gefahren und habe verspätet
reagiert und zunächst keine Vollbremsung durchgeführt. Der Kläger seinerseits
habe ein Reifenquietschen gehört und müsse sich wegen der hiermit verbundenen
intuitiven Gefahrerkennung umgedreht haben, um den zuvor benutzten Gehweg zu
erreichen. Unter diesen Umständen sei der Unfall für den Beklagten zu 1) bei
Einhaltung der höchstzulässigen Geschwindigkeit vermeidbar gewesen, weil der
Kläger zu dem Zeitpunkt, an dem der Beklagte zu 1) bei Einhaltung der
höchstzulässigen Geschwindigkeit die Kollisionsstelle erreicht hätte, den
Gefahrenbereich bereits wieder verlassen gehabt hätte. Jedenfalls aber wären bei
einer niedrigeren Kollisionsgeschwindigkeit die Verletzungen des Klägers weniger
gravierend ausgefallen.
Der Kläger hat beantragt,
1.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein
Schmerzensgeld in Höhe von 45.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.09.2004 zu zahlen;
2.
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem
Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom
26.03.2001 auf der XXX Straße in W zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf
Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben die Auffassung vertreten, der Kläger habe grob fahrlässig gehandelt.
Er habe, statt den – im Gegensatz zum weiteren Verlauf der XXX Straße – gut
ausgeleuchteten Fußgängerüberweg im Bereich der Einmündung der XXXstraße zu
benutzen, die XXX Straße nach dem Passieren des letzten, mit einer
Kettenabsperrung versehenen Pfostens in diagonaler Richtung im Laufschritt
überqueren wollen, ohne dabei auf den herannahenden Pkw des Beklagten zu 1) zu
achten. Obwohl der Beklagte zu 1), nachdem er die Absicht des Klägers erkannt
hatte, unverzüglich eine Vollbremsung durchgeführt habe, sei der unmittelbar vor
das Fahrzeug des Beklagten zu 1) laufende Kläger von der rechten Frontecke des
Pkw erfasst worden. Unzutreffend sei, dass sich der Kläger vor der Kollision
umgedreht habe, um zurück auf den Gehweg zu gelangen.
Die Beklagten haben darüber hinaus behauptet, der Unfall wäre auch bei einer
Annäherungsgeschwindigkeit von 50 km/h – die der Beklagte zu 1) auch eingehalten
habe – unabwendbar gewesen. Auch die Verletzungen wären bei einem Aufprall mit
geringerer Geschwindigkeit nicht weniger gravierend ausgefallen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Beiziehung der Ermittlungsakte XXX StA
W. sowie durch Einholung eines unfallanalytischen und eines
verkehrsmedizinischen Sachverständigengutachtens.
Das Landgericht hat die Beklagten sodann zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von
8.750,- € verurteilt und festgestellt, dass sie unter Berücksichtigung eines mit
drei Vierteln anzusetzenden Mitverschuldens des Klägers verpflichtet seien,
diesem noch entstehende materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen.
In tatsächlicher Hinsicht hat das Landgericht dabei unter Bezugnahme auf die von
ihm eingeholten Gutachten festgestellt, dass der Kläger versucht habe, dicht vor
dem Pkw des Beklagten zu 1) die Fahrbahn zu überqueren, obwohl dieser für ihn
erkennbar gewesen sei. Ihn treffe daher der Vorwurf grober Fahrlässigkeit. Dem
Beklagten zu 1) sei – unabhängig von der Frage, ob der Kläger vor der Kollision
noch eine Kehrtwendung vollzogen habe – eine verspätete oder fehlerhafte
Reaktion nicht vorzuwerfen; der Beklagte zu 1) habe jedoch die höchstzulässige
Geschwindigkeit von 50 km/h um 21 km/h überschritten. Es lasse sich zwar nicht
nachweisen, dass der Beklagte zu 1) bei Einhaltung der höchstzulässigen
Geschwindigkeit den Unfall hätte vermeiden können; dies gelte auch dann, wenn
man davon ausgehe, dass der Kläger eine Kehrtwendung unternommen habe. Die
Einhaltung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h hätte jedoch zu
einer erheblichen Verminderung der Kollisionsgeschwindigkeit geführt, so dass
die Verletzungsfolgen deutlich abgemildert worden wären.
Diese Umstände rechtfertigten eine Mithaftung des Klägers in Höhe von drei
Vierteln und ein Schmerzensgeld von 8750,- €.
Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung rügt der
Kläger die vom Landgericht vorgenommene Bemessung des Schmerzensgeldes. Das
klägerische Mitverschulden habe nicht quotenmäßig berücksichtigt werden dürfen;
ihm komme ohnehin nur eine untergeordnete Bedeutung zu.
Zum andern habe das Landgericht das Mitverschulden des Klägers zu stark
gewichtet. Der Verursachungs- und Verschuldensbeitrag des Beklagten zu 1) sei
nach den Feststellungen der Sachverständigen höher zu bewerten als derjenige des
Klägers. Die Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit stelle sich als
grobe Fahrlässigkeit dar. Darüber hinaus müsse die Betriebsgefahr des vom
Beklagten zu 1) gefahrenen Pkw berücksichtigt werden. Schließlich hätte das
Landgericht beachten müssen, dass dem Beklagten zu 1) sogar eine alleinige
Verantwortung zur Last zu legen wäre, wenn sich feststellen lassen würde, dass
der Kläger vor der Kollision noch eine Kehrtwendung unternommen habe.
Schließlich sei zu bedenken, dass bei Einhaltung der höchstzulässigen
Geschwindigkeit sämtliche durch den Aufprall auf den Pfosten entstandenen
Verletzungen vermieden worden wären.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 03.11.2004 verkündeten Urteils des Landgerichts
Wuppertal
1.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 30.000,- € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2004 zu
zahlen;
2.
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem
Kläger unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von einem Drittel
sämtliche infolge des Unfalls vom 26.03.2001 auf der XXX Straße in W.
entstandenen und künftig noch entstehenden materiellen Schäden sowie sämtliche
künftig noch entstehenden immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit die
Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen
sind.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen die vom Landgericht vorgenommene Bemessung des Schmerzensgeldes
und die Haftungsverteilung. Der Unfall sei auf das grob fahrlässige Verhalten
des Klägers zurückzuführen, der beim Betreten der Fahrbahn nicht auf den
fließenden Verkehr geachtet habe. Demgegenüber sei dem Beklagten zu 1) eine
verspätete Reaktion oder ein grob fahrlässiges Fehlverhalten nicht vorzuwerfen.
Damit komme eine Haftung der Beklagten über die vom Landgericht gebildete Quote
von einem Viertel hinaus nicht in Betracht. Im Übrigen behaupten sie erneut, ein
Umkehren des Klägers habe nicht stattgefunden.
Die Ermittlungsakte XXX der Staatsanwaltschaft W. war beigezogen und Gegenstand
der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagten Anspruch auf Zahlung eines angemessenen
Schmerzensgeldes in Höhe von insgesamt 18.000,- € sowie auf die Feststellung,
dass die Beklagten ihm unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von
60% - statt des vom Landgericht angenommenen Anteils von 75% - zum Ersatz der
ihm entstandenen und künftig noch entstehenden materiellen Schäden sowie der
künftig noch entstehenden immateriellen Schäden verpflichtet sind.
Die Annahme des Landgerichts, dass die Beklagten dem Grunde nach zum Ersatz des
dem Kläger aus dem Unfallereignis vom 26.03.2001 entstandenen materiellen und
immateriellen Schadens verpflichtet seien, ist nicht zu beanstanden; gleiches
gilt für seine Annahme, dass dem Kläger ein Mitverschulden an der Entstehung des
Schadens zur Last fällt. Die die Beklagten treffende Haftungsquote hat das
Landgericht nach Einschätzung des Senats mit nur einem Viertel jedoch zu gering
bemessen; angemessen ist vielmehr eine Haftungsquote von 60 zu 40 zu Lasten des
Klägers. Schließlich erscheint dem Senat auch das vom Landgericht ausgeurteilte
Schmerzensgeld untersetzt; der Senat hält unter Berücksichtigung der vom Kläger
erlittenen Verletzungen und der beiderseitigen Verursachungs- und
Verschuldensbeiträge ein deutlich höheres, auf 18.000,- € zu bemessendes
Schmerzensgeld für angemessen.
II.
Materielle Schäden:
Der Kläger hat gegen die Beklagten Anspruch auf Ersatz von zwei Fünfteln der ihm
aus dem Unfallereignis vom 26.03.2001 entstandenen und noch entstehenden
materiellen Schäden.
1.
Die Beklagten sind dem Kläger dem Grunde nach zum Ersatz des ihm infolge des
Unfalls vom 26.03.2001 entstandenen materiellen Schadens verpflichtet, weil
dieser Schaden beim Betrieb des auf den Beklagten zu 1) zugelassenen, von ihm
geführten und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw XXX entstanden
ist (§§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG a. F., 3 Nr. 1 PflVG). Die Behauptung der
Unabwendbarkeit (§ 7 Abs. 2 StVG a. F.) halten die Beklagten im
Berufungsverfahren nicht mehr aufrecht.
2.
Der Kläger muss sich jedoch, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, ein
anspruchsminderndes Mitverschulden zurechnen lassen (§§ 254 Abs. 1 BGB, 9 StVG).
Ihm fällt ein unfallursächliches Verschulden zur Last, da er die Vorschrift des
§ 25 Abs. 3 Satz 1 StVO missachtet hat.
Hiernach müssen Fußgänger beim Überqueren der Fahrbahn, auf welcher der
Fahrzeugverkehr grundsätzlich Vorrang hat, besondere Vorsicht walten lassen. Sie
müssen außerhalb von nicht besonders vorgesehenen Überquerungsstellen auf den
bevorrechtigten Verkehr Rücksicht nehmen und bei Annäherung eines Fahrzeuges
warten. Der Fußgänger darf insbesondere nicht versuchen, noch kurz vor einem
herannahenden Kraftfahrzeug die Fahrbahn zu überqueren (BGH NJW 2000, 3069 ff.).
Diesen Anforderungen ist der Kläger in fahrlässiger Weise nicht gerecht
geworden, indem er nach den insoweit unangefochtenen und für den Senat nach §
529 Abs. 1 ZPO bindenden landgerichtlichen Feststellungen kurz vor dem für ihn
erkennbar herannahenden Pkw des Beklagten zu 1) versucht hat, die XXX Straße zu
queren.
3.
Für die Bemessung der den Kläger treffenden Mithaftung sind die beiderseitigen
Verursachungs- und Verschuldensbeiträge gegeneinander abzuwägen, wobei im Rahmen
der Abwägung zu Lasten der Beteiligten nur solche Umstände zu berücksichtigen
sind, die unstreitig oder bewiesen sind und die nachweislich für die
Unfallfolgen kausal geworden sind.
Diese Abwägung führt im Ergebnis und abweichend von der vom Landgericht
vorgenommenen Haftungsverteilung dazu, dass der Kläger drei Fünftel seines
materiellen Schadens selbst zu tragen hat.
a)
Den dem Kläger zur Last fallenden Verstoß gegen § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO bewertet
der Senat als schwerwiegend und gravierend, jedoch noch nicht als grob
fahrlässig.
Der Kläger hat – wie bereits ausgeführt – entgegen § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO den
Versuch unternommen, trotz des für ihn erkennbar von links herannahenden Pkw des
Beklagten zu 1) die XXX Straße zu überqueren. Dies beruhte allerdings nicht etwa
darauf, dass er etwa die überhöhte Annäherungsgeschwindigkeit des Pkw
unterschätzt hätte; der Kläger hat es vielmehr unterlassen, unmittelbar vor dem
Betreten der Fahrbahn überhaupt auf herannahende Kraftfahrzeuge zu achten. So
will er nach seinem eigenen Vortrag in der Klageschrift ein Fahrzeug passieren
lassen haben, behauptet jedoch selbst nicht, danach noch einmal auf den
Kraftfahrzeugverkehr geachtet zu haben, obwohl andererseits die Beklagten
ausdrücklich vorgetragen haben, er habe sich nicht über die Verkehrsvorgänge auf
der XXX Straße informiert.
Das dem Kläger zur Last zu legende Verschulden wird noch dadurch gesteigert,
dass er zum Überqueren der XXX Straße nicht die Markierungen benutzt hat, die
auf der Fahrbahn im Bereich der an der Einmündung der XXXstraße installierten
Lichtzeichenanlagen angebracht sind. Die Benutzung der dort eingerichteten, vom
Unfallort etwa 50 Meter entfernten Überquerungshilfen hätte das Risiko, von
einem herannahenden Fahrzeugführer übersehen zu werden, erkennbar minimiert und
wäre dem Kläger im Übrigen auch durchaus zumutbar gewesen.
So hat der BGH entschieden, dass es ein Mitverschulden des Fußgängers begründen
kann, wenn er einen in einer Entfernung von 39 bis 43 Metern entfernten
Fußgängerüberweg nicht benutzt hat (BGH, NJW 2000, 3069 ff.). Im vorliegenden
Fall verhält es sich nicht anders. Zwar betrug die Entfernung zwischen
Fußgängerüberweg und späterer Unfallstelle hier etwa 50 Meter; zu
berücksichtigen ist jedoch, dass der Kläger keinen Umweg gehen, sondern den
Einmündungsbereich der XXXstraße auf dem Weg von seiner Wohnanschrift zur
Bushaltestelle ohnehin passieren musste. Statt dessen begann der Kläger nach den
auch insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des unfallanalytischen
Sachverständigen H. die Überquerung der XXX Straße an einer Stelle, an der er
hieran zwar durch die im Bereich der Einmündung der XXXstraße und beiderseits
der XXX Straße installierten Kettengeländer technisch nicht gehindert war, weil
die Kettengeländer an der betreffenden Stelle durch eine Grundstückseinfahrt
unterbrochen waren und im weiteren Straßenverlauf sogar fehlten, an der sich dem
Kläger aber allein schon wegen der installierten Absperrungen die besondere
Gefährlichkeit seines Handelns hätte erschließen müssen.
Bei der Bewertung seines Mitverschuldensanteils außer Betracht zu bleiben hat
demgegenüber, dass der Kläger möglicherweise beabsichtigte, die Fahrbahn
diagonal zu überqueren.
Allerdings geht der Senat davon aus, dass der Kläger entgegen seiner Darstellung
die XXX Straße nicht auf kürzestem Weg quer zur Fahrtrichtung, sondern entgegen
§ 25 Abs. 3 Satz 1 StVO diagonal überqueren wollte. Dies ergibt sich daraus,
dass der auf der südlichen Seite der XXX Straße befindliche Bürgersteig im
Bereich der Unfallstelle bis zur Bushaltestelle hin durch das bereits erwähnte
Kettengeländer von der Fahrbahn getrennt ist, so dass der Kläger zum Betreten
des Gehwegs selbiges hätte übersteigen müssen. Die Annahme, dass er dies
beabsichtigte, wäre lebensfremd; anzunehmen ist vielmehr, dass der Kläger schräg
in Richtung der Bushaltestelle gehen wollte.
Es steht jedoch – schon aufgrund fehlender Anhaltspunkte zum übrigen
Bewegungsverhalten des Klägers – nicht fest, ob und in welcher Weise sich ein
etwaiges diagonales Überqueren der Fahrbahn auf den Hergang des Unfalls oder die
daraus entstehenden Folgen ausgewirkt hat.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen ist das Fehlverhalten des
Klägers als gravierend, jedoch noch nicht als grob fahrlässig zu bewerten.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in
besonders schwerem Maße verletzt wird, schon einfachste, ganz naheliegende
Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im
gegebenen Fall jedermann einleuchten müsste (Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl.,
§ 277, Rn. 5). Schon das achtlose Betreten der Fahrbahn kann daher unter
Umständen den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründen (Hentschel,
Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 25 StVO, Rn. 53). Im vorliegenden Fall muss
jedoch trotz aller objektiv gegen den Kläger sprechenden Faktoren zu seinen
Gunsten der von den Beklagten selbst vorgebrachte Umstand berücksichtigt werden,
dass – wie dies in der Nähe von Bushaltestellen regelmäßig vorkommt – die
Aufmerksamkeit des Klägers durch den die gegenüberliegende Haltestelle
anfahrenden Linienbus abgelenkt worden sein mag, so dass er dem auf der XXX
Straße herannahenden Verkehr nicht diejenige Beachtung schenkte, die an sich
erforderlich gewesen wäre. Dies lässt es letztlich nicht gerechtfertigt
erscheinen, sein Fehlverhalten als grob fahrlässig zu bewerten.
b)
Zu Lasten der Beklagten ist demgegenüber zum einen die Betriebsgefahr des vom
Beklagten zu 1) geführten Pkw XXX zu berücksichtigen, die durch die vom
Landgericht festgestellte und von den Beklagten in der Berufungsinstanz nicht
mehr bestrittene Überschreitung der an der Unfallstelle höchstzulässigen
Geschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 21 km/h deutlich gesteigert war.
Zum andern fällt auch dem Beklagten zu 1) ein in die Abwägung einzustellendes
Verschulden zur Last, weil er mit der Überschreitung der an der Unfallstelle
höchstzulässigen Geschwindigkeit fahrlässig gegen § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO
verstoßen hat.
Dieser Verstoß war ursächlich für einen Teil des dem Kläger entstandenen
Schadens.
(1) Allerdings hat das Landgericht festgestellt, dass die Kollision als solche
auch bei Einhaltung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h nicht
räumlich oder zeitlich vermeidbar gewesen wäre. Diese – von den Parteien
unbeanstandete – Feststellung ist für den Senat gemäß § 529 Abs. 1 ZPO bindend,
weil keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, die Zweifel an ihrer Richtigkeit
oder Vollständigkeit begründen könnten.
(aa) Der rechtliche Ursachenzusammenhang zwischen Geschwindigkeitsüberschreitung
und Unfall ist zu bejahen, wenn bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit
zum Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Verkehrssituation der Unfall
vermeidbar gewesen wäre. Die kritische Verkehrslage beginnt für einen
Verkehrsteilnehmer dann, wenn die ihm erkennbare Verkehrssituation konkreten
Anhalt dafür bietet, dass eine Gefahrensituation unmittelbar entstehen kann. Für
einen bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer ist dies in Bezug auf seinen Vorrang
zwar nicht bereits der Fall, wenn nur die abstrakte, stets gegebene Gefahr eines
Fehlverhaltens anderer besteht, vielmehr müssen erkennbare Umstände eine
bevorstehende Verletzung seines Vorrechts nahe legen. Von Bedeutung sind hierbei
neben der Verhaltensweise des Wartepflichtigen alle Umstände, die sich auf
dessen Verhalten auswirken können, also auch die Fahrweise des Bevorrechtigten
selbst. Gibt er dem Wartepflichtigen durch einen Verkehrsverstoß Anlass, die
Wartepflicht - namentlich infolge einer Fehleinschätzung der Verkehrslage - zu
verletzen, so kann die kritische Verkehrslage bereits vor der eigentlichen
Vorrangsverletzung eintreten (BGH, NZV 2004, 21 ff.; Senatsurteil vom
30.06.2003, Az. 1 U 186/01).
Unter diesen Voraussetzungen ist für den Eintritt der kritischen Verkehrslage
auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem der Kläger über den Bordstein hinweg vom
Gehweg auf den am rechten Fahrbahnrand befindlichen Radfahrstreifen trat, da in
diesem Moment für den Beklagten zu 1) konkret erkennbar wurde, dass eine
Verletzung seines Vorrangs drohen könnte.
Für einen früheren Eintritt der kritischen Verkehrslage sieht der Senat dagegen
keine hinreichenden Anhaltspunkte. Dabei verkennt er nicht, dass der Beklagte zu
1) hier nicht etwa darauf vertrauen durfte, dass der Kläger nicht ohne Beachtung
des Vorrangs des fließenden Verkehrs auf die Straße treten würde. Denn der
Vertrauensgrundsatz kommt regelmäßig demjenigen nicht zugute, der sich selbst –
wie der Beklagte zu 1) – über die Verkehrsregeln hinwegsetzt (vgl. BGH, NZV
2004, 21 ff.; Senatsurteil vom 30.06.2003, 1 U 186/01; Hentschel,
Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 25 StVO, Rn. 39). Dennoch brauchte der
Beklagte zu 1) bis zu dem Moment, als der Kläger den Bordstein überquerte, nicht
ohne weitere Anhaltspunkte oder Auffälligkeiten damit zu rechnen, dass dieser
den Gehweg ohne Beachtung des fließenden Verkehrs verlassen würde. Das
Herantreten an den Bordstein stellte einen solchen Anhaltspunkt noch nicht dar,
weil dies Voraussetzung für jedes Überqueren einer Fahrbahn ist und noch nicht
auf eine drohende Missachtung des Vorrangs des fließenden Verkehrs hindeutet.
Anders verhielte es sich dann, wenn der Kläger seinen Schritt bereits zuvor
erkennbar beschleunigt hätte, so dass der Beklagte zu 1) deswegen ein achtloses
Betreten der Fahrbahn hätte befürchten müssen. Es liegen jedoch keine
Erkenntnisse darüber vor, ob der Kläger seine Gehgeschwindigkeit erhöht hat und
ob – und vor allem wann – dies für den Beklagten zu 1) ggf. erkennbar war.
(bb) Hiernach muss zugunsten des Beklagten zu 1) zugrunde gelegt werden, dass
die kritische Verkehrslage, auf die bei der Prüfung der Ursächlichkeit
abzustellen ist, nicht früher als 1 Sekunde vor der Kollision und damit zu einem
Zeitpunkt eintrat, als der Pkw des Beklagten zu 1) nur noch etwa 20 Meter von
dem späteren Kollisionsort entfernt war.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen H. ereignete sich die Kollision
zwischen dem Kläger und dem Pkw des Beklagten zu 1) in einer Entfernung von etwa
1,5 Metern zum – durch den Bordstein gebildeten – Fahrbahnrand der XXX Straße,
so dass der Kläger selbst bei nicht rechtwinkliger, sondern diagonal zur
Fahrbahn verlaufender Gehrichtung vom Überschreiten des Bordsteins bis zur
Kollision nicht mehr als 2 Meter zurückzulegen hatte. Diese Entfernung konnte
der Kläger bei schnellem Gehen – hierfür hat der Sachverständige H.
nachvollziehbar und von den Parteien unbeanstandet eine Gehgeschwindigkeit von 2
m/s angesetzt – ohne weiteres in der Zeit von 1 Sekunde zurücklegen; für eine
deutlich langsamere Fortbewegung des Klägers, bei der die Reaktionsaufforderung
zwangsläufig in größerem zeitlichen Abstand zur Kollision erfolgt wäre, liegen
keine Anhaltspunkte vor.
(cc) Ist folglich – jedenfalls zugunsten des Beklagten u 1) – davon auszugehen,
dass zwischen dem Eintritt der kritischen Verkehrslage und der Kollision (nur)
ein zeitlicher Abstand von 1 Sekunde lag und der Pkw des Beklagten zu 1) sich in
einer Entfernung zum späteren Kollisionsort von 20 Metern befand, wie der
Sachverständige H. aus der Annäherungsgeschwindigkeit von 71 km/h errechnet hat,
wäre der Unfall als solcher bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 50 km/h
weder räumlich noch zeitlich vermeidbar gewesen.
Der Beklagte zu 1) hätte den von ihm geführten Pkw nicht vor der
Kollisionsstelle zum Stehen bringen können (örtliche Vermeidbarkeit), weil er
auch bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h hierfür mehr als 20 Meter (nach den
Feststellungen des Sachverständigen Harz 25,5 Meter) benötigt hätte.
Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Beklagte zu 1) den Kollisionsort
erst erreicht hätte, nachdem der Kläger ihn schon wieder verlassen hatte. Zwar
hätte der Beklagte zu 1) bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 50 km/h den
Kollisionsort nach den Feststellungen des Sachverständigen H. etwa 0,5 Sekunden
später erreicht. In diesem Zeitraum wäre es dem vom rechten Frontbereich des Pkw
erfassten Kläger – unterstellt, er befand sich aus Sicht des Beklagten zu 1) in
einer Bewegung nach links – bei einer Geh-/Laufgeschwindigkeit von 2 m/s oder
weniger ersichtlich nicht möglich gewesen, den Profilraum des herannahenden Pkw
aus Sicht des Beklagten zu 1) nach links hin zu verlassen; er hätte sich immer
noch vor der Fahrzeugfront befunden. Anders könnte es sich verhalten, wenn der
Kläger gelaufen wäre und sich folglich mit höherer Geschwindigkeit bewegt hätte.
Hierfür finden sich jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte, es kann daher
zuungunsten der Beklagten nicht unterstellt werden.
Nichts anderes gälte auch dann, wenn sich der Kläger – wie er behauptet hat –
vor der Kollision umgedreht und den Versuch einer Fluchtbewegung zurück auf den
Bürgersteig – aus Sicht des Beklagten zu 1) also nach rechts hin – unternommen
hätte. Mangels näherer Anhaltspunkte zum Bewegungsverhalten des Klägers lässt
sich nicht zum Nachteil des Beklagten feststellen, dass es dem Kläger auf diese
Weise gelungen wäre, sich innerhalb der ihm bei einer Annäherungsgeschwindigkeit
des Pkw von 50 km/h zusätzlich zur Verfügung stehenden 0,5 Sekunden aus dem
Gefahrenbereich hinauszubegeben.
Im Übrigen hat das Landgericht aufgrund der unfallanalytischen und medizinischen
Sachverständigengutachten festgestellt, dass sich eine solche "Kehrtwendung" des
Klägers nicht nachweisen lasse, insbesondere auch nicht aufgrund der vom Kläger
erlittenen Verletzungen. Diese Feststellung wird von den Parteien im
Berufungsverfahren nicht mehr angegriffen; der Kläger nimmt sie mit der von ihm
in seiner Berufungsbegründung gewählten Formulierung "wenn sich feststellen
lassen würde, dass der Kläger ... sich unmittelbar vor der Kollision umgedreht
habe", sogar hin. Auch der Senat sieht keine konkreten Zweifel an der
Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellung (§ 529 Abs. 1 ZPO).
(2)
Der Senat hat allerdings erwogen, ob bei der Prüfung der Ursächlichkeit
überhaupt auf die an der Unfallstelle höchstzulässige Geschwindigkeit von 50
km/h abgestellt werden kann, oder ob dieser vom Landgericht gewählte Ansatz
schon deshalb nicht zutrifft, weil der Beklagte zu 1) im Hinblick auf besondere
Umstände diese Geschwindigkeit nicht hätte ausnutzen dürfen, sondern sich mit
einer geringeren Geschwindigkeit hätte begnügen müssen.
Die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO gilt
nach dem Wortlaut der genannten Vorschrift nur "unter günstigsten Umständen".
Die Regelung des § 3 Abs. 3 StVO entbindet also nicht von der Beachtung der
Grundregeln des § 3 Abs. 1 StVO, wonach die Geschwindigkeit insbesondere den
Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen anzupassen ist (vgl. auch Hentschel,
aaO, § 3 StVO, Rn. 49).
Für den vorliegenden Fall war daher zu berücksichtigen, dass sowohl der
Fahrbahnverlauf als auch die Sichtverhältnisse eine angepasste Fahrweise
erforderten. Wie sich aus den vom Sachverständigen Harz gefertigten Lichtbildern
und aus dessen Gutachten ergibt, beschreibt die XXX Straße in Fahrtrichtung des
Beklagten zu 1) zunächst eine Linkskurve, bevor sie über eine Kuppe hinwegführt
und sodann mit einem Gefälle von 2-4% in einer Rechtskurve verläuft. Auch wenn
die Unfallstelle nach den Ermittlungen des Sachverständigen bereits aus einer
Entfernung von 100 Metern sichtbar war, war der Fahrbahnverlauf aus Sicht eines
herannahenden Fahrzeugführers alles andere als übersichtlich und hätte dem
Beklagten zu 1) Anlass geben müssen, seine Geschwindigkeit unter die
höchstzulässige Geschwindigkeit von 50 km/h zurückzunehmen. Darüber hinaus waren
auch die Sichtverhältnisse nicht optimal. Wie die Beklagten selbst vorgetragen
haben, stellte sich der in Fahrtrichtung des Beklagten zu 1) hinter der
Einmündung der Höhenstraße liegende Teil der XXX Straße nach dem Passieren des
verhältnismäßig gut beleuchteten Einmündungsbereichs als "dunkel erscheinendes
Loch" dar. Auch dies hätte den Beklagten zu 1) im Hinblick auf die mit dem
Hineinfahren in einen schlechter beleuchteten Straßenabschnitt verbundenen
Gefahren (verzögerte Hell-Dunkel-Adaptation) veranlassen müssen, seine
Geschwindigkeit unter die Grenze von 50 km/h zu reduzieren.
Schließlich befanden sich im Bereich der Unfallstelle beidseitig der XXX Straße
Bushaltestellen, die für den herannahenden Beklagten zu 1) allein schon wegen
der auf beiden Straßenseiten angelegten Haltebuchten und zudem linksseitig durch
das Zeichen 224 der StVO und das Haltestellenhäuschen erkennbar waren. Zudem war
ein Linienbus im Begriff, an der linksseitig gelegenen Haltestelle anzuhalten,
so dass der Beklagte zu 1) zum Schutz der Fahrgäste und anderer im
Haltestellenbereich befindlicher Fußgänger zu angepasster und besonders
aufmerksamer Fahrweise verpflichtet war (vgl. § 20 Abs. 1 StVO). Im Bereich von
Bushaltestellen ist nämlich allgemein mit einem erhöhten Fußgängeraufkommen zu
rechnen, wobei herannahende Kraftfahrer einkalkulieren müssen, dass Fußgänger
dem fließenden Verkehr nicht die an sich notwendige Aufmerksamkeit zukommen
lassen (OLG Köln, VersR 2002, 998 f.; Hentschel, aaO, § 20 StVO, Rn. 7). Dies
galt auch im Bereich der Unfallstelle, an der gerade auch zur Unfallzeit in
Anbetracht der nahen Wohnbebauung mit potentiellen (berufstätigen) Fahrgästen zu
rechnen war.
Hiernach dürfte der Beklagte zu 1) verpflichtet gewesen sein, seine
Geschwindigkeit unter die höchstzulässige Geschwindigkeit von 50 km/h
herabzusetzen. Allerdings ändert dies nichts daran, dass der Senat auch unter
dieser Voraussetzung nicht zu Lasten der Beklagten feststellen kann, dass der
Beklagte zu 1) die Kollision als solche zeitlich oder örtlich hätte vermeiden
können.
Selbst wenn man den Beklagten zu 1) für verpflichtet halten wollte, seine
Geschwindigkeit gegenüber der höchstzulässigen Geschwindigkeit um etwa 10% zu
reduzieren und folglich eine Geschwindigkeit von etwa 45 km/h einzuhalten, hätte
er die Kollision als solche örtlich nicht vermeiden können. Sein Anhalteweg, den
der Senat mit Hilfe der üblichen Berechnungsformeln und unter Zugrundelegung
einer Reaktionszeit von 0,8 Sekunden und der vom Sachverständigen H.
angenommenen Bremsverzögerung von 6,7 m/s² selbst berechnen kann, hätte auch bei
einer Geschwindigkeit um 45 km/h nicht unterhalb der Grenze von 20 Metern
gelegen, die dem Beklagten zu 1) zum Anhalten zur Verfügung standen.
Auch eine zeitliche Vermeidbarkeit lässt sich nicht feststellen. Zwar hätte der
Beklagte zu 1) den Kollisionsort noch 0,16 Sekunden später erreicht, wenn er bei
Eintritt der kritischen Verkehrslage 20 Meter vor der Kollision nicht 50 km/h,
sondern nur etwa 45 km/h gefahren wäre. Ob dies jedoch dem Kläger genügt hätte,
sich aus dem Gefahrenbereich zu entfernen, kann mangels näherer Anhaltspunkte zu
seinem Bewegungsverhalten wiederum nicht festgestellt werden.
Diese Vermeidbarkeitsbeurteilung gilt im Ergebnis auch für eine
Annäherungsgeschwindigkeit in der Größenordnung zwischen 40 km/h und 45 km/h.
(3)
Ein für die Kollision als solche ursächliches Aufmerksamkeits- oder
Reaktionsverschulden des Beklagten zu 1) lässt sich ebenfalls nicht feststellen.
Entgegen der erstinstanzlich geäußerten, in der Berufungsinstanz allerdings
nicht ausdrücklich wiederholten Behauptung des Klägers kann dem Beklagten zu 1)
nicht vorgeworfen werden, verspätet reagiert bzw. zunächst keine Vollbremsung
durchgeführt zu haben.
Nach den Feststellungen des unfallanalytischen Sachverständigen Harz, die er
aufgrund des am Unfallort gesicherten Spurenmaterials getroffen hat, hat der
Beklagte zu 1) eine Vollbremsung eingeleitet und sich nicht etwa auf eine
Teilbremsung beschränkt. Dies geschah auch nicht verspätet. Der Sachverständige
H. hat festgestellt, dass die Spurzeichnung bereits 4 Meter vor dem
Kollisionsort begann, und daraus geschlossen, dass der Beklagte zu 1) die
Bremsung 0,2 Sekunden vor der Kollision begonnen haben müsse. Berücksichtigt man
nunmehr, dass nach den voranstehenden Ausführungen zugunsten des Beklagten zu 1)
anzunehmen ist, dass er erst 1 Sekunde vor der Kollision durch das Verhalten des
Klägers zu einer Reaktion aufgefordert worden ist, wird deutlich, dass er
innerhalb der ihm jedenfalls zuzubilligenden Reaktionszeit von 0,8 Sekunden mit
der Einleitung der Bremsung reagiert hat.
Auch auf das Unterlassen einer Ausweichlenkung kann ein Verschuldensvorwurf
nicht gestützt werden.
Dabei mag dahinstehen, ob durch ein Ausweichmanöver die Kollision überhaupt
hätte vermieden oder ihre Folgen abgemildert werden können, das Unterlassen
eines solchen Manövers also unfallursächlich war. Jedenfalls ist das Unterlassen
einer Ausweichlenkung dem Beklagten zu 1) subjektiv nicht vorwerfbar.
Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass der Beklagte zu 1) mittels eines
Bremsmanövers tatsächlich und an sich rechtzeitig auf die Gefahrensituation
reagiert hat. Zwar kann es einem Kraftfahrer unter Umständen nicht zum Vorwurf
gereichen, wenn er in einer plötzlichen Gefahrenlage nicht die bestmögliche
Reaktion zeigt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn sich der Kraftfahrer in einer
unverschuldeten Gefahrenlage befindet (BGH NJW 2004, 772 ff.; VersR 1988, 291),
was hier schon wegen der Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit
nicht der Fall war. Den Beklagten zu 1) entlastet jedoch insoweit, dass es ihm
innerhalb der gegebenen Reaktionszeit von nur 1 Sekunde schwerlich möglich war,
die weitere Entwicklung der Gefahrensituation zu erfassen und vorherzusehen, ob
eine Ausweichlenkung – sei es nach rechts, um den weitergehenden bzw. –laufenden
Fußgänger rechts zu passieren, sei es nach links, um den ggf. stehenbleibenden
oder sich umwendenden Fußgänger links zu passieren – größere Aussicht auf Erfolg
haben könnte als eine sofortige Vollbremsung unter Beibehaltung der
Fahrtrichtung. Hierfür wäre es erforderlich gewesen, nicht nur die eigene
Fahrgeschwindigkeit zu realisieren, sondern auch das Bewegungsverhalten des
Fußgängers zu erfassen. Dies konnte der Beklagte zu 1) innerhalb des Zeitraums
von 1 Sekunde nicht leisten.
(4)
Der Umstand, dass die Ursächlichkeit des dem Beklagten anzulastenden
Verschuldens für die Kollision als solche nicht feststeht, führt allerdings
nicht dazu, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen Verkehrsverstoß und
eingetretenem Schaden vollständig entfiele.
Ein solcher Zusammenhang besteht schon dann, wenn feststeht, dass der Schaden
bei Hinwegdenken des Verkehrsverstoßes zwar nicht vollständig entfallen, aber in
geringerem Umfang eingetreten wäre (vgl. etwa BGH, NZV 2004, 187 ff.; NJW 2002,
2324 ff.; NJW 2000, 3069 ff.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl.,
Einleitung, Rn. 102). So verhält es sich hier.
Das Landgericht hat festgestellt, dass die Verletzungsfolgen bei Einhaltung der
höchstzulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h deutlich abgemildert worden wären.
Dies nehmen die Beklagten hin; auch der Senat sieht keinen Anlass, diese auf den
unfallanalytischen und medizinischen Sachverständigengutachten beruhenden
Feststellungen anzuzweifeln.
So hat der medizinische Sachverständige ausgeführt, er halte es aus seiner
rechtsmedizinischen Erfahrung heraus für wahrscheinlich, dass bei einer
Verringerung der Kollisionsgeschwindigkeit – bei Einhaltung einer
Ausgangsgeschwindigkeit von 50 km/h ergäbe sich statt einer
Kollisionsgeschwindigkeit von 66 km/h eine solche im Bereich von 32 km/h – die
Verletzungen des Klägers deutlich abgemildert worden wären. Andererseits könne
das Maß der Verminderung der Verletzungen nicht exakt angegeben werden. Auch bei
geringeren Kollisionsgeschwindigkeiten könnten schwere Schädel-Hirn-Verletzungen
bei Fußgängern verursacht werden; auch Unterschenkelverletzungen könnten schon
bei geringen Kollisionsgeschwindigkeiten im Bereich von 30 km/h auftreten, es
sei lediglich "möglich", dass der Bruch nicht offen und daher weniger
kompliziert gewesen wäre.
Nach den Feststellungen des unfallanalytischen Sachverständigen wäre jedoch der
Kläger bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 50 km/h durch den Beklagten zu
1) nicht gegen den Pfahl des Kettengeländers geprallt, so dass die auf diesem
Aufprall beruhenden Kopf- und Gesichtsverletzungen – der medizinische
Sachverständige nennt hier insbesondere den Bruch des Schädeldaches im Bereich
des rechten Schläfenbeins und die Mittelgesichtsfrakturen – nicht eingetreten
wären. Der Senat geht daher mit dem Landgericht und dem medizinischen
Sachverständigen davon aus, dass der Kläger bei einer geringeren
Kollisionsgeschwindigkeit weder die schweren Gesichtverletzungen noch den Bruch
des Schädeldaches im Bereich des rechten Schläfenbeines erlitten hätte und
demnach auch die hierauf beruhenden Folgen entfallen wären. Anders verhält es
sich dagegen mit den übrigen Kopfverletzungen (etwa dem Schädelbasisbruch), den
Verletzungen im Brustbereich und der Unterschenkelverletzung, bei denen sich
auch nach Überzeugung des Senats nicht feststellen lässt, dass sie bei einer
geringeren Geschwindigkeit entfallen wären.
c)
Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge führt
dazu, dass der Beitrag des Klägers denjenigen des Beklagten zu 1) überwiegt, so
dass eine Mithaftung von drei Fünfteln gerechtfertigt erscheint.
Einerseits stellt sich der Verkehrsverstoß des Klägers – wie ausgeführt – als
gravierendes Fehlverhalten dar. Andererseits gilt für die unfallursächliche
Geschwindigkeitsüberschreitung des Beklagten zu 1) nichts anderes.
Ungeachtet des Umstandes, ob der Beklagte zu 1) die höchstzulässige
Geschwindigkeit von 50 km/h überhaupt ausschöpfen durfte, hat er sie um immerhin
21 km/h = 42% überschritten. Dies geschah nicht etwa auf freier, übersichtlicher
Strecke, sondern innerorts und bei Dunkelheit; schon dies lässt auch den
Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1) als vergleichsweise schwerwiegend
erscheinen. Die an der Unfallstelle und zur Unfallzeit herrschenden Straßen- und
Sichtverhältnisse – der kurvige, über eine Kuppe führende Fahrbahnverlauf, die
unterschiedliche Straßenbeleuchtung und die Tatsache, dass sich an beiden
Straßenseiten Bushaltestellen befanden, von denen die an der südlichen Seite der
XXX Straße gelegene gerade von einem Linienbus angefahren wurde – erforderten
darüber hinaus, wie bereits oben erörtert, eine besonders zurückhaltende und
vorsichtige Fahrweise. Unter diesen Umständen stellt sich die
Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Beklagten zu 1) als erheblicher
Verkehrsverstoß dar, dem im Rahmen der gebotenen Abwägung gesteigerte Bedeutung
zukommt.
Unter Abwägung aller vorab erörterten Gesichtspunkte wird die Quotelung des
Landgerichts – drei Viertel zu Lasten des Klägers – den beiderseitigen
Verursachungs- und Verschuldensbeiträgen nicht vollständig gerecht. Einerseits
hat die Rechtsprechung in Fällen, in denen ein Fußgänger bei Dunkelheit
unmittelbar vor einem Kfz auf die Fahrbahn tritt, dessen überwiegende oder sogar
seine Alleinhaftung angenommen (vgl. Grüneberg, Haftungsquoten bei
Verkehrsunfällen, 8. Aufl., Rn. 413); dies muss insbesondere dann gelten, wenn
sich der Verkehrsverstoß des Fußgängers – wie hier – als besonders gravierend
darstellt. Andererseits kann eine Überschreitung der höchstzulässigen
Geschwindigkeit, der wie im vorliegenden Fall besonderes Gewicht zukommt, zu
einer überwiegenden Haftung des Kfz-Führers bzw. des Halters führen (Grüneberg,
aaO, Rn. 429, 433).
Im vorliegenden Falle ist zudem bei der Bewertung der beiderseitigen
Verursachungsbeiträge zu bedenken, dass verkehrsgerechtes Verhalten des Klägers
den Unfall vermieden hätte, normgerechtes Verhalten des Beklagten zu 1) dagegen
nur zu einer Verminderung der eingetretenen Verletzungen geführt, nicht aber die
Kollision als solche vermieden hätte. Während die durch die Betriebsgefahr des
Pkw des Beklagten zu 1) begründete Haftung der Beklagten hierdurch nicht
eingeschränkt wird, weil der Betrieb des Pkw insgesamt unfallursächlich geworden
ist (vgl. Wussow/Baur, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kapitel 17, Rn. 38),
ist das den Verursachungs- und Verschuldensbeitrag erhöhende Verschulden des
Beklagten zu 1) bei der gebotenen Abwägung nicht mit seinem vollen Gewicht zu
berücksichtigen, sondern nur insoweit, als es sich nachweislich auf die
Unfallfolgen ausgewirkt hat. Dies jedoch lässt sich – wie bereits ausgeführt –
nur für einen Teil der Kopf- und Gesichtsverletzungen und der auf ihnen
beruhenden Folgen, nicht jedoch für alle übrigen und insbesondere auch nicht für
die vom Kläger erlittene Unterschenkelfraktur bejahen, da letztere und ein Teil
der Kopfverletzungen möglicherweise auch bei Einhaltung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit eingetreten wären.
Ob sich – worauf der Kläger in seiner Berufungsbegründung abstellt – ein anderes
Ergebnis ergäbe, wenn andere Feststellungen zur Vermeidbarkeit getroffen werden
könnten, mag dahinstehen, da diese Feststellungen eben nicht getroffen und daher
auch nicht zu Lasten der Beklagten berücksichtigt werden können.
Der nach den einzelnen Verletzungsfolgen zu differenzierende
Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1) wirkt sich allerdings nicht in der
Weise aus, dass die Beklagten für die Folgen der unterschiedlichen Verletzungen
auch in unterschiedlichem Umfang haften würden. Vielmehr hält es der Senat für
angezeigt, im Rahmen der Abwägung zwar den Umstand zu berücksichtigen, dass sich
das Verschulden des Beklagten zu 1) in differenzierter Weise ausgewirkt hat,
dennoch aber eine einheitliche Haftungsquote zu bilden. Der Bundesgerichtshof
hat in Fällen, in denen das Mitverschulden des Geschädigten aufgrund
unterlassenen Anlegens des Sicherheitsgurtes zu bemessen war, entschieden, dass
auch dann, wenn sich dieses Mitverschulden auf verschiedene Verletzungen
unterschiedlich ausgewirkt hat, eine einheitliche Mitverschuldensquote zu bilden
ist (BGH, NJW 1980, 2125 ff.; NJW 1981, 287 ff.). Im vorliegenden Fall hat sich
zwar nicht das Mitverschulden des Geschädigten, sondern der Verschuldensbeitrag
des Schädigers unterschiedlich ausgewirkt; nach Auffassung des Senats sind beide
Fallgestaltungen jedoch durchaus vergleichbar, so dass der Senat keinen Anlass
sieht, die zitierte Rechtsprechung des BGH nicht auf den vorliegenden Fall zu
übertragen.
Berücksichtigt man dementsprechend die je nach Verletzung unterschiedlichen
Auswirkungen des Verschuldensbeitrages des Klägers, so wird deutlich, dass zwar
wesentliche Teile der Verletzungen und ihrer Folgen auf das Verschulden des
Beklagten zu 1) zurückzuführen sind, andererseits jedoch maßgebliche Teile zwar
durch den Betrieb des Pkw, nicht jedoch vom Verschulden des Beklagten zu 1)
verursacht worden sind. Hierzu zählen insbesondere die Unterschenkelverletzung
mit ihren Folgen (vor allem Bewegungseinschränkungen und Verkürzung des Beins),
die – offenbar ausgeheilten – Verletzungen im Brustbereich sowie der
Schädelbasisbruch mit Gehirnblutung, die nach den Ausführungen des medizinischen
Sachverständigen auch bei einem Aufprall mit geringerer
Kollisionsgeschwindigkeit entstanden sein könnten.
Unter Berücksichtigung sämtlicher vorab dargestellten Umstände ist der Senat der
Auffassung, dass der Verursachungs- und Verschuldensbeitrag des Klägers
denjenigen des Beklagten zu 1) überwiegt, andererseits jedoch selbiger nicht so
gering zu bewerten ist, dass dem Kläger eine Mitverschuldensquote von drei
Vierteln aufzuerlegen wäre. Angemessen erscheint hiernach vielmehr eine
Haftungsverteilung von drei Fünfteln zu zwei Fünfteln zu Lasten des Klägers.
III.
Immaterielle Schäden:
Nach den voranstehenden Ausführungen sind die Beklagten dem Kläger auch zum
Ersatz der ihm entstandenen immateriellen Schäden verpflichtet, weil die
Verletzungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers (teilweise) auf
schuldhaftes Verhalten des Beklagten zu 1) zurückzuführen sind (§§ 823 Abs. 1
BGB, 3 Nr. 1 PflVG).
1.
Der Kläger hat dementsprechend nach § 847 BGB a. F. Anspruch auf Zahlung eines
Schmerzensgeldes, welches der Senat – von der Bemessung des Landgerichts
abweichend – mit 18.000,- € ansetzt. Insoweit ist die Rüge des Klägers, das ihm
zuerkannte Schmerzensgeld sei untersetzt, gerechtfertigt.
Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Bestimmung des Schmerzensgeldes dem
Ermessen des erstinstanzlichen Gerichts unterliegt und das Berufungsgericht
nicht ohne weiteres berechtigt ist, sein Ermessen an die Stelle der Bestimmung
der Vorinstanz zu setzen. Dies ist ihm vielmehr nur dann erlaubt, wenn dem
erstinstanzlichen Gericht Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens
unterlaufen sind, etwa weil sich die Vorinstanz nicht mit allen in Betracht
kommenden Umständen auseinandergesetzt hat oder sich nicht nachvollziehbar an
vergleichbaren Entscheidungen anderer Gerichte orientiert hat (vgl. OLG Hamm,
NZV 2003, 584 f.; Senatsurteil vom 06.06.2005, Az. I - 1 U 218/04;
Wussow/Kürschner, Unfallhaftpflichtrecht, 3. Aufl., Kapitel 54, Rn. 35/36 m.w.N.).
Vorliegend muss schon die von der landgerichtlichen Würdigung abweichende
Bewertung des Mitverschuldensanteils des Klägers zu einer Neubemessung des
Schmerzensgeldes führen.
Bei der Bemessung der Höhe des nach § 847 BGB a. F. geschuldeten angemessenen
Schmerzensgeldes ist grundsätzlich die Doppelfunktion des Anspruchs zu
berücksichtigen. Er soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für die
erlittenen immateriellen Schäden sowie die Genugtuung für das erlittene Unrecht
verschaffen. Dabei steht bei Straßenverkehrsunfällen die Ausgleichsfunktion des
Schmerzensgeldes im Vordergrund. Der für einen Ausgleich erforderliche
Geldbetrag hängt in erster Linie von der Schwere der Verletzungen, dem Ausmaß,
der Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und sonstigen
Beschwernisse, dem Alter des Verletzten, der Dauer der stationären Behandlung
und der Arbeitsunfähigkeit, der Unübersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufs
und der Fraglichkeit der endgültigen Heilung sowie dem Grad der Verursachungs-
und Verschuldensbeiträge ab (BGH, NJW 1998, 2741ff.; Senatsurteile vom
13.12.2004, I -1 U 62/04, vom 07.01.2002, 1 U 71/01, und vom 18.02.2002, 1 U
90/01; st. Rspr.).
Unter diesen Voraussetzungen und unter Berücksichtigung von Entscheidungen
anderer Gerichte erscheint das dem Kläger vom Landgericht zuerkannte
Schmerzensgeld untersetzt.
So haben verschiedene Gerichte für Schädel-Hirn-Traumata, die mit
Gesichtsverletzungen und weiteren Frakturen verbunden waren und – wie hier –
nicht unerhebliche Spätfolgen mit sich brachten, Beträge von 45.000,- €
zuerkannt. Hinzuweisen ist insoweit auf die Entscheidungen des OLG Hamm, VersR
2001, 1257 (vgl. Hacks/Ring/ Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 23. Aufl., Nr. 2719),
des OLG Koblenz vom 24.06.1991, Az. 12 U 237/90 (Hacks/Ring/Böhm, aaO, Nr.
2721), des OLG Naumburg vom 13.11.2003, Az. 4 U 136/03 (Hacks/Ring/Böhm, aaO,
Nr. 2724) und des OLG Schleswig vom 11.11.1992, Az. 9 U 11/92 (Hacks/Ring/ Böhm,
aaO, Nr. 2728). Teilweise wurden in ähnlich liegenden Fällen sogar Beträge von
50.000,- € für angemessen erachtet (vgl. etwa OLG Nürnberg, Urteil vom
25.10.2002, Az. 6 U 2114/02 (Hacks/Ring/Böhm aaO, Nr. 2761) und OLG Oldenburg,
DAR 1991, 302 (Hacks/Ring/Böhm aaO, Nr. 2762)).
Unter Berücksichtigung dieser Entscheidungen muss dem Kläger ein höherer als der
vom Landgericht für angemessen erachtete Schmerzensgeldbetrag zuerkannt werden;
dieser Betrag ist auf 18.000,- € zu bemessen.
Hierbei waren zunächst die vom Kläger erlittenen, erheblichen unmittelbaren
Verletzungen im Kopf- und Gesichtsbereich zu berücksichtigen, wobei allerdings
zu bedenken war, dass sich der Verschuldensbeitrag des Beklagten zu 1) – wie
bereits ausgeführt – hinsichtlich eines Teils der Verletzungen nicht ursächlich
ausgewirkt hat. Bei der Bemessung des allein auf dem Verschuldensvorwurf
beruhenden Schmerzensgeldanspruchs mussten diese Verletzungen und ihre Folgen
also außer Betracht bleiben (vgl. Wussow/Baur, aaO, Kapitel 17, Rn. 38). Für die
Bemessung des Schmerzensgeldes konnte der Senat daher nur auf die
Gesichtsverletzungen und die Verletzungen des Schädeldaches im Bereich des
Schläfenbeins abstellen, die ohne das schuldhafte Verhalten des Beklagten zu 1)
nicht entstanden wären; die übrigen Kopfverletzungen hatten demgegenüber bei der
Bemessung des Schmerzensgeldes ebenso außer Betracht zu bleiben wie die
Unterschenkelverletzung.
Ferner waren insbesondere zu bedenken die Dauer der stationären Behandlung
(insgesamt 56 Tage, davon 14 Tage künstliches Koma), das noch verhältnismäßig
geringe Alter des Klägers (zum Unfallzeitpunkt 34 Jahre), die auf das
Verschulden des Beklagten zu 1) zurückzuführenden weiteren Verletzungsfolgen
(etwa die nach den unangefochtenen tatbestandlichen Feststellungen des
Landgerichts auf die Gesichtsverletzungen zurückzuführende leichte
Augenmuskellähmung, Gesichtsnervlähmung mit Tränenträufeln und Speichelfluss
sowie Geruchs-, Geschmacks- und Gefühlsstörung im Bereich des rechten
Oberkiefers, und die hiernach auf den Bruch des Schädeldachs zurückzuführende
zentral vegetative Störung mit migräneartigen Kopfschmerzen), die Notwendigkeit
verschiedener Rehabilitationsmaßnahmen und die verbleibende Erwerbsminderung
sowie schließlich auch das Gewicht des beiderseitigen Verschuldens, soweit es
sich auf die Unfallfolgen ausgewirkt hat.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint dem Senat ein
Schmerzensgeld in Höhe von 18.000,- € angemessen, aber auch ausreichend, um
sowohl der Ausgleichs- als auch der Genugtuungsfunktion gerecht zu werden.
2.
Schließlich hat der Kläger hiernach gemäß § 847 BGB a. F. Anspruch auf Ersatz
der ihm künftig noch entstehenden immateriellen Schäden, wobei insoweit
anspruchsmindernd ein mit drei Fünfteln zu berücksichtigendes Mitverschulden zu
berücksichtigen sein wird, § 254 BGB.
IV.
1.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1,
708 Nr. 10 und 713 ZPO.
2.
Der Streitwert für die 1. Instanz wird unter Abänderung der im landgerichtlichen
Urteil vorgenommenen Streitwertfestsetzung wie folgt festgesetzt:
- für die Zeit bis zum 26.09.2004 auf 48.000,- € (Zahlungsantrag 13.000,- €,
Feststellungsantrag materielle Schäden 20.000,- €, Feststellungsantrag
immaterielle Schäden 15.000,- €)
- für die Zeit ab dem 27.09.2004 auf 70.000,- € (Zahlungsantrag 45.000,- €,
Feststellungsantrag materielle Schäden 20.000,- €, Feststellungsantrag
immaterielle Schäden 5.000,- €).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird unter Abänderung des
Streitwertbeschlusses vom 04.03.2005 wie folgt festgesetzt:
- Zahlungsantrag: 30.000,- € abzüglich 8.750,- € = 21.250,- €
- Feststellungsantrag materielle Schäden (2/3): 13.333,33 € abzüglich 5.000,- €
= 8.333,33 €
- Feststellungsantrag immaterielle Schäden (2/3): 3.333,33 € abzüglich 1.250,- €
= 2.083,33 €
- insgesamt folglich: 31.667,- €
3.
Die Beschwer des Klägers beträgt 18.667,- €, diejenige der Beklagten 13.000,- €.
4.
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des §
543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.