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Gabelstaplerunfall: Haftung des Fahrers

Oberlandesgericht Köln

Az: 27 U 128/92

Urteil vom 27.01.1993

Vorinstanz: Landgericht Köln – Az.: 20 O 189/91


Das OLG Köln hat auf die mündliche Verhandlung vom 27.01.1993 für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. Mai 1992 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 20 O 189/91 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 6.000,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. September 1990 zu zahlen. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 2/3 allen materiellen Schadens zu ersetzen, der diesem künftig als Folge des Unfalls vom 6. April 1990 auf dem Betriebsgelände der Firma Z. in P. entsteht, soweit Ersatzansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergehen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten der ersten Instanz haben der Kläger 3/8 und der Beklagten 5/8 zu tragen. Von den Kosten des Berufungsrechtszuges haben der Kläger 2/5 und der Beklagte 3/5 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Berufung ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig. In der Sache hat sie zum Teil Erfolg.

Der Kläger kann von dem Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,– DM verlangen. Der Beklagte hat ihm ferner die künftig aus dem Unfallereignis vom 6. April 1990 entstehenden materiellen Schäden zu 2/3 zu ersetzen, soweit ein Anspruchsübergang auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger nicht stattfindet.

Der Beklagte hat die dem Kläger bei dem Unfall vom 6. April 1990 auf dem Betriebsgelände der Firma Z. zugefügten Verletzungen fahrlässig verursacht. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Beklagte während des Zurücksetzens des Gabelstaplers auf der Verladerampe keine Rückschau gehalten und in diesem Augenblick mit dem linken Hinterrad des Fahrzeugs den rechten Fuß des Klägers erfaßt hat. Der Beklagte räumt ein, sich zwar vor dem Zurücksetzen des Gabelstaplers umgeschaut, während

des Zurückfahrvorgangs dagegen den rückwärtigen Bereich der Verladerampe nicht beobachtet zu haben. Dazu war er jedoch verpflichtet. Die strengen Sorgfaltsanforderungen, die die Straßenverkehrsordnung in § 9 Abs. 5 an einen rückwärtsfahrenden Verkehrsteilnehmer stellt, gelten in ähnlicher Weise für den Fahrer eines Gabelstaplers, der sein Fahrzeug auf einer gewöhnlich von Fußgängern betretenen Verladerampe zurücksetzen will. Die auf dem Betriebsgelände seiner Arbeitgeberin errichtete Verladerampe wurde, wie dem Beklagten war, üblicherweise von den Speditionsfahrern auf deren Weg zum Versandlager der Firma Z. überquert. Auch zur Unfallzeit mußte der Beklagte damit rechnen, daß einer der Fahrer, die ihre Lastkraftwagen zum Beladen an der Rampe abgestellt hatten, die Verladerampe in seinem Rangierbereich betreten werde. Nach der von ihm selbst vorgelegten Skizze hat sich der Gabelstapler in der Nähe des Eingangs zum Versandlager bewegt, das von den Speditionsfahrern aufgesucht werden mußte. Deshalb hätte er den Gabelstapler nur dann zurücksetzen dürfen, wenn er sich von der Gefahrlosigkeit des Rückfahrvorgangs überzeugt hätte. Diese Sorgfaltsanforderung schließt die Pflicht ein, auch während des Zurücksetzens des Fahrzeugs Rückschau zu halten.

Sein gegen den Fahrlässigkeitsvorwurf gerichteter Einwand, er habe vorwärts blicken müssen, um zu vermeiden, daß die Zinken des Gabelstaplers beim Zurücksetzen nicht mit den Standleisten der Palette kollidierten, vermag den Beklagten nicht zu entlasten. Dabei kann offenbleiben, ob der Schuldvorwurf entfiele, wenn sich der Unfall in dem Augenblick ereignet hätte, als die Zinken des Gabelstaplers aus der Palette herausgezogen wurden. Den Bereich der Palette hatten die Zinken nämlich – wie die von dem Beklagten selbst vorgelegte Skizze zeigt – bereits verlassen, bevor der Unfall geschah.

Dem Kläger seinerseits ist ein mitwirkendes Verschulden an dem Unfallereignis anzulasten (§ 254 Abs. 1 BGB). Beim Betreten der Verladerampe hat der Kläger nicht diejenige Sorgfalt beachtet, die er schon im eigenen Interesse hätte anwenden müssen. Für die Frage des Mitverschuldens kommt es nicht darauf an, ob der Kläger unmittelbar vor der Kollision in einem Abstand von etwa 2 m hinter dem Gabelstapler entlanggegangen oder näher an diesen herangetreten war. Als sich der Kläger dem Rangierbereich des Gabelstaplers näherte, war dieser, für ihn erkennbar, in der Beendigung des Ladevorgangs begriffen. Deshalb hätte der Kläger in Erwägung ziehen müssen, daß das Fahrzeug auf der Verladerampe wenden werde, um die Beladung der Lastkraftwagen anschließend fortzusetzen. Seinem eigenen Vortrag zufolge war dem Kläger auch bekannt, daß sich Gabelstapler „ruckartig“ rückwärts zu bewegen pflegen. Angesichts der erheblichen Beschleunigung, die ein Gabelstapler entwickelt, und der von diesem für ein Zurücksetzen um wenige

Meter benötigten kurzen Zeitspanne handelte der Kläger unabhängig davon, ob sein Abstand zu dem Fahrzeug anfangs rund 2 m oder aber weit weniger betragen hatte, sorgfaltswidrig, wenn er den rückwärtigen Rangierbereich des Gabelstaplers kreuzte, ohne sich zuvor mit dessen Fahrer verständigt oder auf andere Weise die Unfallgefahr gebannt zu haben. Ihm war es notfalls zuzumuten, das Betreten der Verladerampe zurückzustellen, bis der Gabelstapler wieder in der Vorwärtsfahrt begriffen war.

Die Verursachungs- und Verschuldensanteile beider Parteien sind mit 1/3 zu 2/3 zu Ungunsten des Beklagten zu bewerten. Durch die unter Verletzung seiner Rückschaupflicht unternommene Rückwärtsfahrt hat der Beklagte die entscheidende Gefahren-ursache gesetzt, die sich in der anschließenden Kollision mit dem Kläger verwirklicht hat. Die mit diesem Verhalten verbundene beträchtliche Gefährdung des Fußgängerverkehrs auf der Verladerampe rechtfertigt es, dem Beklagten ein höheres Maß an Verantwortung für die Unfallfolgen aufzubürden als dem geschädigten Kläger. Die Differenz der beiderseitigen Angaben über den vom Kläger eingehaltenen Abstand zum Gabelstapler hat auf die Haftungsverurteilung keinen Einfluß. Unabhängig von seiner exakten Entfernung zum Heck des Gabelstaplers bei Beginn des Rückfahrvorgangs ist dem Kläger ein Mitverschulden in Höhe von 1/3 anzulasten.

Wegen der durch den Unfall erlittenen Verletzungen steht dem Kläger ein Schmerzensgeld von 6.000,– DM zu. Durch die Kollision mit dem Gabelstapler hat der Kläger eine Sprunggelenksfraktur mit Innenknöchelbruch, eine Fersenbeinfraktur sowie eine Trümmerfraktur des Grundgliedes der Großzehe erlitten. Diese Verletzungen haben zunächst eine stationäre Krankenhausbehandlung in der Zeit vom 6. April bis zum 2. Mai 1990 und eine sich daran anschließende ambulante ärztliche Behandlung bis Ende September 1990 notwendig gemacht. Der Kläger hat zwar einerseits keine operativen Eingriffe erdulden müssen, andererseits aber nach der Abschwellung der verletzten Stelle zunächst einen Liegegips und nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus 6 Wochen lang einen Gehgips tragen müssen. Seine Arbeitsfähigkeit hat er erst ein halbes Jahr nach dem Unfallereignis, nämlich am 4. Oktober 1990, wiedererlangt. Darüber hinaus hat er unter Dauerfolgen der Fußverletzung zu leiden. Nach dem zweiten Rentengutachten vom 7. Januar 1992 sind als dauernde Unfallschäden zurückgeblieben eine Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten oberen und unteren Sprunggelenks, eine Beeinträchtigung der Zehenhebung und -senkung, eine geringe Knickfußbildung und eine noch erkennbare rechtsseitige Gangbehinderung. Die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers hat der Rentengutachter auf 20 vom 100 veranschlagt. Das Maß des Verschuldens auf Seiten des Beklagten, dem eine mittelschwere Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, und der Umfang der Verletzungsfolgen einschließlich der eingetretenen Dauerschäden rechtfertigen ohne Rücksicht auf das Mitverschulden des Klägers an sich ein Schmerzensgeld von 9.000,– DM. Wegen des eigenen Haftungsanteils des Klägers von 1/3 hat der Beklagte die immateriellen Beeinträchtigungen mit einer Entschädigung von 6.000,– DM auszugleichen.

Die darauf entfallenden Verzugszinsen stehen dem Kläger mit Rücksicht auf das Mahnschreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 3. September 1990 bereits für die Zeit vom 10. September 1990 an zu (§ 284 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu Protokoll erklärte Feststellungsantrag ist zu-lässig und in vollem Umfang begründet. Gegen die im Verhandlungstermin vorgenommene Erweiterung des Berufungsantrags bestehen in formeller Hinsicht keine durchgreifenden Bedenken. Seine Berufungsanträge kann der Rechtsmittelführer zulässigerweise noch bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erweitern, sofern sich die zusätzlichen Anträge im Rahmen der ursprünglichen Berufungsbegründung halten und nicht neue Gründe nachgeschoben werden (Zöller-Schneider, ZPO, 16. Aufl., § 519 Rn. 31 m.w.N.). In der Berufungsbegründung hat der Kläger darauf hingewiesen, daß die unfallbedingte Einschränkung der Beweglichkeit seines rechten Fußes fortdauern werde und daß seine Erwerbsfähigkeit deshalb auf Dauer gemindert sei. Diese bereits in der Berufungsbegründung vorgebrachten Tatsachen stellen die Grundlage für das Feststellungsbegehren dar, ohne daß es dafür eines neuen Sachvortrags bedurfte. Unter diesen Umständen hält sich der erweitere Antrag im Rahmen der ursprünglichen Berufungsbegründung. Im Ansatz zutreffend hebt zwar der Beklagte in seinem nachgelassenen Schriftsatz hervor, daß eine Erweiterung des Berufungsantrags nicht mehr zulässig ist, sofern der Berufungsführer ausdrücklich erklärt hat, er wolle die Klage hinsichtlich bestimmter Tatsachenkomplexe nicht weiter verfolgen; denn damit gibt er zu erkennen, daß er Einwände gegen die Gründe des erstinstanzlichen Urteils gerade nicht erheben kann oder will (BGH NJW 1984, 438). Ein solcher Sachverhalt, bei dem die Zulässigkeit der Berufungserweiterung zu verneinen wäre, liegt hier indessen nicht vor. In der Berufungsbegründung hat der Kläger seine Entscheidung, den Feststellungsanspruch „fallenzulassen“, darauf zurückgeführt, daß die Dauerfolgen des Unfalls schon jetzt bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden könne und das Hinzutreten weiterer Schäden nicht mehr zu erwarten sei. Der Verzicht auf die Weiterverfolgung des Feststellungsanspruchs hat der Kläger damit erkennbar auf den Ersatz der immateriellen Schäden beschränken wollen. An der Erweiterung seiner Rechtsmittelanträge im Hinblick auf künftige materielle Schäden war er dadurch nicht gehindert.

Der Feststellungsantrag ist auch in der Sache begründet. Wegen der eingetretenen Dauerfolgen des Unfalls hat der Kläger mit künftigen materiellen Schäden zu rechnen. Als unfallbedingter Körperschaden ist eine Bewegungseinschränkung der rechten unteren Gliedmaße zurückgeblieben, durch welche der Kläger schon jetzt zu 20 % in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Nach dem Rentengutachten des Radiologen Dr. W. vom 6. Februar 1992 hat sich überdies im oberen rechten Sprunggelenk eine Arthrose gebildet, deren weitere Entwicklung und Auswirkungen insbesondere auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers derzeit nicht abzusehen sind. Auch die Anerkennung des Schadensereignisses als Arbeitsunfall und die Zahlung einer Rente durch die Berufsgenossenschaft gewährleisten dem Kläger keineswegs einen vollen Ausgleich seiner zu besorgenden künftigen materiellen Schäden. Der vom Beklagten in dem nachgelassen Schriftsatz in diesem Zusammenhang beantragten Einholung eines ärztlichen Gutachtens zu der Frage, ob weitergehende materielle, nicht von Sozialversicherungsträgern abgedeckte Schäden zu gewärtigen sind, bedarf es nicht, da es sich insoweit um eine dem Sachverständigenbeweis nicht zugängliche rechtliche Prüfung handelt. Der vom Kläger begehrte Feststellungsausspruch ist – entsprechend seinem das Mitverschulden berücksichtigenden Antrag – auf einen den Beklagten treffenden Anteil von 2/3 des materiellen Schadens zu beschränken.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird in Abänderung des Streitwertbeschlusses vom 7. Oktober 1992 wie folgt festgesetzt:

Für die Zeit bis zum 8. Dezember 1992 auf 4.000,– DM für die Zeit ab 9. Dezember 1992 auf 5.000,– DM.

 

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