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Unterlassung von Gänsegeschnatter

LANDGERICHT DÜSSELDORF

Az.: 5 O 417/00

Verkündet am 19.12.2001


In dem Rechtsstreit hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2001 für R e c h t erkannt:

Der Beklagte wird unter Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Unterlassung bis zur Höhe von 50.000,00 DM, ersatzweise der Verhängung von Zwangshalt, verurteilt, geeignete Maßnahmen zu treffen, die durch von seinem Betriebsgrundstück ausgehende, das Grundstück der Klägerin wesentliche beeinträchtigende Einwirkungen infolge der Haltung von Gänsen zu verhindern.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen vorherige Sicherheitsleistung in Höhe von 12.900,00 DM.

Der Klägerin wird außerdem nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteils seitens des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.900,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen öffentlichen Sparkasse oder Großbank erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin lebt seit vielen Jahren in ihrem Hausgrundstück.

Es gehört zu einer im nördlichen Teil der Gemeinde gelegenen Wohnsiedlung, die in nordwestlicher Richtung mit dem Haus der Klägerin und dem angrenzenden Nachbarhaus endet. Es schließt sich in dieser Richtung ein von dem Beklagten gepachtetes, unbebautes Grundstück an, wobei ein schmaler Streifen dieses Grundstücks das Grundstück der Klägerin auch an ihrer östlichen Seite umschließt. Weiter in nördlicher Richtung schließt sich sodann an das von den Beklagten gepachtete Grundstück über mehrere Kilometer ein landwirtschaftlich genutztes Ackergelände an. Hinsichtlich der genauen Einzelheiten wird auf die Landschaftskarte (Hülle Bl. 55 GA) verwiesen.

Der Beklagte hat das Grundstück in dem Zeitraum Ende 1998/Anfang 1999 angepachtet. Zuvor war es als Baumschule genutzt worden. Mit der Übernahme des Grundstücks begann er, dort zunächst etwa 8 bis 12 Gänse zu halten, wobei sich die Zahl im Laufe der Zeit zwischenzeitlich auf 60 erhöhte, sich dann jedoch seit etwa Ende 2000/Anfang 2001 wieder auf 20 bis 25 ermäßigte. Außerdem hält er dort zusätzlich noch einige Puten und Zwerghühner sowie zuletzt noch einen Esel.

Das Schlafzimmer im Hause der Klägerin befindet sich seit einigen Jahren im 1. Obergeschoß. Das Fenster dieses Raumes ist in dem nach Westen weisenden Giebel gelegen. Die kürzeste Entfernung der das Grundstück der Klägerin auf deren östlichen Seite umschließenden von dem Beklagten angepachteten Fläche zu diesem Schlafzimmerfenster beträgt etwa 10 m. Die Gänse können sich tagsüber auf dem gesamten Grundstück des Beklagten frei bewegen.

Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin von dem Beklagten zunächst die Unterlassung jeglicher Geflügelhaltung sowie der Haltung des Esels auf dem von ihm angepachteten Grundstück beansprucht. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits hat sie ihr Begehren dahingehend umgestellt, daß der Beklagte durch geeignete Maßnahmen von der Gänsehaltung ausgehende wesentliche Beeinträchtigungen auf ihr Grundstück verhindern soll.

Die Klägerin trägt im Wesentlichen Folgendes vor:

Von den Gänsen des Beklagten ginge eine unerträgliche, gesundheitsbeeinträchtigende Lärmbelästigung auf ihr Grundstück aus, so daß jeweils eine Nachtruhe nicht mehr möglich sei. Es komme darüber hinaus bis in den späten Abend und auch nachts immer wieder in unregelmäßigen Abständen zu von den Gänsen ausgehendem Tiergeschrei, indem diese bei jeder geringsten Störung anschlügen.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verurteilen, geeignete Maßnahmen zu treffen, die durch von seinem Betriebsgrundstück ausgehende, das Grundstück der Klägerin wesentliche beeinträchtigende Einwirkungen infolge der Haltung von Gänsen zu verhindern.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wendet im Wesentlichen Folgendes ein: Eine Geräuschbelästigung der Klägerin durch die Gänse läge nicht vor. Ein Abwehranspruch scheide zudem jedenfalls deshalb aus, da ein etwaiger Tierlärm von ihr als ortsüblich und unwesentlich hinzunehmen sei. Schon vor seiner Anpachtung hätten sich auf dem Grundstück aufgrund des nahen Landschaftsschutzgebietes von Zeit zur Zeit mehrere Wildgänse aufgehalten. Außerdem läge das Grundstück der Klägerin in einer Bauernsiedlung mit entsprechender Viehhaltung. Zahlreiche andere Bewohner hielten Hühner und andere Nutztiere. Ein etwaiges kurzzeitiges Gänsegeschnatter, das allenfalls vor ihrer Fütterung auftrete, werde durch den von der angrenzenden Straße und den dort üblichen Flugbewegungen völlig übertönt.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 3. Mai 2001, 22.08.2001 und 10.10.2001 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin kann von den Beklagten gemäß § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 906 Abs. 1 BGB die Unterlassung der Beeinträchtigung ihres Grundstückes verlangen, die durch das Geschnatter der von ihm dort gehaltenen Gänse ausgeht.

1.

Bei den von der Haltung dieser Tiere ausgehenden Gerausche handelt es sich um Immissionen im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB. Von ihnen geht eine Störung der Klägerin bei dem Gebrauch ihres Eigentums an ihrem Grundstück aus. Das Vorliegen einer Beeinträchtigung ergibt sich zum einen aus der Tatsache, daß der Beklagte selbst das Auftreten von Gänsegeschnatter jedenfalls anläßlich des Fütterungsvorganges einräumt, und zum anderen dass die Beweisaufnahme Beeinträchtigungen durch derartige Geräuscheinwirkungen auch zu anderen Zeitpunkten bestätigt hat.

a)

Bei dem Geschnatter von Gänsen handelt es sich ebenso wie bei Hundegebell um Lautäußerungen, die generell eine Störung der Nachbarn begründen können, ohne daß eine spezielle Meßbarkeit oder das Überschreiten bestimmter Richtwerte eine entscheidende Rolle spielen (vgl. BGH in NJW 90, 2465; LG Schweinfurt, NJW-RR 97, 1104). Die Beeinträchtigung ergibt sich vielmehr bei diesen Geräuschen alleine aus ihrer Eigenart, daß sie in besonderem Maße Aufmerksamkeit auf sich ziehen.

b)

Das Geschnatter der von den Beklagten gehaltenen Gänse ist in dem Haus der Beklagten wahrnehmbar. Das hat sich bei dem vom Gericht durchgeführten Ortstermin im Zusammenhang mit der anschließenden Zeugenbefragung bestätigt. Anläßlich der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten hat sich gezeigt, daß die Gänse sich jedenfalls zum Zeitpunkt des 03.05.2001 dem Schlafzimmerfenster im Hause der Klägerin bis etwa 10 m nähern konnten. Unter diesen Umständen bedarf es nach Auffassung des Gerichts keiner weiteren Ausführungen, daß etwaig von den Gänsen ausgehendes Geschnatter, wenn sie sich in diesem Teil des vom Beklagten angepachteten Grundstücks aufhalten, zweifelsfrei auf dem Grundstück der Klägerin – ob bei geöffnetem oder geschlossenem Fenster – hörbar ist. Dass sich die Gänse in diesem Bereich häufig aufgehalten haben, haben die Zeugen bestätigt, ohne daß sich bei den Aussagen der übrigen Zeugen gegenteilige Anhaltspunkte ergeben haben. Zudem erscheint dieser Umstand dem Gericht auch plausibel, da sich die Gänse nach den Feststel!ungen des Ortstermines und dem eigenen Zugeständnis des Beklagten auf der gesamten Pachtfläche frei bewegen können.

Die Wahrnehmbarkeit des Gänsegeschnatters im Haus der Klägerin ist zudem von den Zeugen bestätigt worden. So hat der Zeuge A ausgesagt, es gebe praktisch keinen Tag, an dem die Gänse nicht auf dem Grundstück der Klägerin zu hören seien. Er werde häufig des Nachts oder auch am frühen Morgen gegen 6.00 Uhr – unter anderem auch geschlossenem Fenster – durch das Gänsegeschnatter geweckt. Letzteres hat auch die Zeugin bestätigt, wobei nach ihren Bekundungen aber vor etwa 1,5 Jahren dadurch eine Veränderung eingetreten sei, daß sie ein Zimmer auf der dem Grundstück des Beklagten abgewandten Seite des Hauses bezogen hat. Gleichwohl aber habe sie das Gänsegeschnatter noch in der Zeit von Mai 2001 bis zu ihrer Vernehmung im August 2001 etwa 20 bis 25 maI wahrgenommen. Auch die Zeugin hat die Darstellung der Klägerin bestätigt. Sie habe im Juni 2001 im Hause der Klägerin in dem dortigen Schlafzimmer übernachtet und sei in dieser Zeit zweimal gegen 5.00 Uhr morgens durch Gänsegeschnatter geweckt worden.

Das Gericht verkennt nicht, daß der Zeuge A die Zeugin S und möglicherweise auch die Zeugin E als Verwandte oder Verschwägerte der Klägerin deren „Lager“ zuzurechnen sind. Die Zeugen waren aber bei ihrer Vernehmung erkennbar bestrebt, trotz ihrer Nähe zu der Klägerin die Umstände sachlich, unparteiisch und wahrheitsgetreu darzustellen. Ihre Ausführungen beinhalteten auch Einschränkungen, die sich zugunsten des Beklagten auswirken, so daß eine Einseitigkeit nicht erkennbar ist. Zudem sind die Bekundungen durch die am Ausgang des vorliegenden Verfahrens erkennbar gänzlich unbeteiligten Zeugen und bestätigt worden. Beide haben ausgeführt, daß in ihren zu dem Pachtgrundstück des Beklagten gegenüber dem Haus der Klägerin sehr viel entfernter gelegenen Häusern das Geschnatter der Gänse des Beklagten sehr wohl wahrnehmbar sei. Der Zeuge hat sogar erklärt, er höre diese Geräusche „eigentlich täglich„. Das komme auch zu Nachtzeiten vor. Er werde angesichts eines „guten Schlafes„ davon zwar nicht geweckt, jedoch höre er das Geschnatter dann auch innerhalb seines Hauses, wenn er beispielsweise noch lange an seinem Computer sitze. Der Zeuge hat ausgesagt, man höre die Tiere täglich und er würde das Geschnatter auch als „laut“ bezeichnen.

Dem stehen die Aussagen der Zeugen nicht entgegen. So hat jedenfalls der Zeuge A bestätigt, daß er auf seinem Grundstück die Gänse des Beklagten von Zeit zu Zeit schon einmal höre, jedoch störten sie ihn nicht. Soweit die übrigen vorgenannten Zeugen erklärt haben, sie hörten die. Gänse überhaupt nicht, ist zu berücksichtigen, daß ihre Häuser sich in einem erheblich größeren Abstand zum Pachtgrundstück des Beklagten im Vergleich zu denen der Zeugen Q, insbesondere aber zu dem Haus der Klägerin, befinden. Zudem ergibt sich sowohl aus der Inaugenscheinnahme als auch aus der Lageskizze, daß ihre Häuser zu dem Pachtgrundstück des Beklaaten durch das Haus der Klägerin sowie das Nachbarhaus lärmtechnisch in erheblichem Maße abgeschirmt werden.

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2.

Ist somit von einem Vorhandensein von Geräuschimmissionen und der dadurch verursachten Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks auszugehen, so ist der Beklagte in vollem Umfang dafür beweispflichtig, daß diese als unwesentlich im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB anzusehen oder aber von dem Nachbarn als ortsüblich und nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen zu verhindernd zu dulden sind (vgl. BGH NJW 85, 2823; OLG Düsseldorf, NJW-RR 95, 542; LG München NJW-RR 89, 1178). Diesen Beweis hat der Beklagte aber vorliegend nicht erbracht.

Eine Unwesentlichkeit kann aufgrund der vorstehenden Ausführungen zu den Feststellungen der Inaugenscheinnahme und Zeugenbefragung gerade nicht bejaht werden. Vielmehr ist danach davon auszugehen, daß die Beeinträchtigungen selbst bei geschlossenem Fenster im Hause der Klägerin wahrnehmbar sind und dort bei mehreren Personen zu Schlafbeeinträchtigungen geführt haben. Fehl geht insoweit der Hinweis des Beklagten auf diverse andere Lärmquellen (Straßen- oder Fluglärm). Jede Lärmquelle ist gesondert zu betrachten. Eine wesentliche Beeinträchtigung wird nicht dadurch aufgehoben, daß möglicherweise Störungen auch durch andere Ursachen auftreten. Auf summierte Einwendungen mehrerer Emmitenten kommt es nur dann an, wenn jede der einzelnen Einwirkungen für sich genommen unwesentlich ist und erst alle im Zusammenwirken eine Wesentlichkeit erlangen (vgl. LG München, NJW-RR 89, 1178/1179). Es besteht auch keine Duldungspflicht der Klägerin nach § 906 Abs. 2 BGB. Die Beeinträchtigung der Klägerin wird nicht durch eine ortsübliche Benutzung herbeigeführt. Es kann keine Rede davon sein, daß Grundstück der Klägerin liege in einer „Bauernsiedlung mit entsprechender Viehhaltung.„ Bei der durchgeführten Ortsbesichtigung wurde festgestellt, daß es sich vielmehr um ein reines Wohngebiet handelt, in dem sich vornehmlich Einfamilienhäuser befinden, die von Rasenflächen und Ziergärten umgeben sind. Insoweit ist eine möglicherweise in früheren Jahrzehnten vorhandene Ausstattung mit Einrichtungen zur Nutztierhaltung für Eigenzwecke jedenfalls zwischenzeitlich umgestaltet worden. Soweit ganz vereinzelt noch Restbestände an einzelnen Hühner- oder Kanninchenställe vorhanden sein mögen, ändern diese nichts an dem Charakter eines reinen Wohngebietes. Es ist zwar unstreitig, daß das an die von dem Beklagten gepachtete Fläche in nördlicher Richtung angrenzende Gelände landwirtschaftlich genutzt wird. Es handelt sich aber um Ackerflächen, die nicht der Tierhaltung dienen. Soweit einzelne Nachbarn innerhalb der Wohnsiedlung vereinzelt noch Hühner halten sollten, ließe ein solcher Umstand jedenfalls eine Tierhaltung mit 20 bis 60 Gänse nicht als ortsüblich erscheinen. Die nachträgliche Anschaffung bzw. Obernahme von drei Gänsen durch die Zeugen im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits begründet ebenfalls keine Ortsüblichkeit der bereits vorher von dem Beklagten initiierten Tierhaltung in dem dargestellten Ausmaß.

Darüber hinaus hat der Beklagte auch nicht dargelegt, daß die Beeinträchtigung nicht durch ihm wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann. Wie bereits im Rahmen der umfangreichen Vergleichsgespräche eingehend erörtert worden ist, ergeben sich mehrere Möglichkeiten, durch bauliche Maßnahmen die Gänse innerhalb des Pachtgrundstücks in einem Bereich zu halten, so daß hierdurch eine wesentliche Beeinträchtigung der Klägerin ausgeschlossen wird. Die damit verbundenen Kosten sind als untergeordnet anzusehen. Jedenfalls erscheinen sie aber dem Beklagten als wirtschaftlich zumutbar.

3.

Ohne Auswirkung auf die Begründetheit der Klage war der Umstand, daß der Beklagte im Laufe der Beweisaufnahme offensichtlich das zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung auf seiner Pachtfläche vorhandene Reflektorband durch einen festen Zaun ersetzt und hierdurch den Bewegungsspielraum der Gänse eingeschränkt hat. Zum einen hat der Beklagte diesen Umstand in das vorliegende Verfahren durch entsprechenden Sachvortrag nicht einmal selbst eingebracht. Es hat sich vielmehr lediglich im Rahmen der Zeugenvernehmung ergeben, dass offensichtlich etwa zwei Wochen vor dem Beweistermin vom 22.08.2001 eine solche Maßnahme durchgeführt worden ist. Zum anderen ist aber aus den Beschreibungen des Zeugen zum genauen Standort dieses Zaunes sowie aus den Ergebnissen der gerichtlichen Inaugenscheinnahme zu folgern, daß die Gänse auch nach Errichtung dieses Zaunes immer noch ungehindert in eine Entfernung von jedenfalls nur 40 m zu dem Schlafzimmerfenster der Klägerin gelangen können. Dieser Umstand begründet aber angesichts des Fehlens jeglicher geräuschhemmender Einrichtungen in diesem Bereich weiterhin eine wesentliche Beeinträchtigung für die Klägerin.

4.

Entsprechend der Änderung des Klageantrages war die Verurteilung des Beklagten darauf zu richten, durch geeignete Maßnahmen eine wesentliche Beeinträchtigung der Klägerin zu verhindern. Da dieses Ergebnis durch verschiedene Maßnahmen zu erzielen ist, muß die Art der Beseitigung dem Beklagten als Störer überlassen bleiben (vgl. BGH NJW 93, 925/927; 84, 1242; 1243). Zwischen verschiedenen‘, Möglichkeiten, die Störung auszuschalten, hat der Störer die Wahl. Er kann sich diejenige aussuchen, die den geringsten Aufwand verursacht oder ihn aus sonstigen Gründen am wenigstens belastet (vgl. Staudinger, Neubearbeitung 1999, § 1004, Rdn. 143 m.w.N.).

Eine Verurteilung zu bestimmten Maßnahmen ist nur dann unbedenklich, wenn das Wahlrecht des Störers tatsächlich nicht beeinträchtigt wird, so etwa wenn überhaupt nur eine bestimmte Maßnahme die Beendigung der Störung gewährleistet (vgl. BGH NJW 93, 925/927; OLG Köln, VersR 97, 121/122). Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Verurteilung in der im Tenor genannten Form ist auch nicht zu unbestimmt. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung entspricht es den Besonderheiten der immissionsrechtlichen Unterlassungsklage, daß ein Teil der Entscheidung des Rechtsstreits quasi in das Vollstreckungsverfahren verlagert wird (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 95, 542/543). Zur Entlastung des Vollstreckungsverfahrens erscheint dem Gericht jedoch der Hinweis geboten, daß die Wesentlichkeitsgrenze entweder nur durch das Aufstellen von geräuschhemmenden Einrichtungen oder durch die Gewährleistung eines Mindesabstandes der Gänsehaltung zum Schlafzimmerfenster der Klägerin von 80 Metern unterschritten werden kann.

5.

Der Antrag der Klägerseite für den Fall der Zuwiderhandlung des Beklagten diesem ein Ordnungsgeld oder die Verhängung von Ordnungshaft anzudrohen, war in einem entsprechenden Antrag nach § 888 ZPO umzudeuten.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.

Die nachträgliche Umstellung des Klageantrages stellt eine Teilrücknahme der Klage dar. Die ursprünglich begehrte vollständige Einschränkung jeglicher Geflügelhaltung hätte gegenüber dem jetzigen Antrag eine nicht unerhebliche Mehrbelastung des Beklagten beinhaltet. Auch der Fortfall des weiteren Antrages bezüglich der Eselhaltung stellt eine Teilrücknahme dar. Der Abwägung der gegenseitigen Kostenanteile war nach Auffassung des Gerichts von einer Gleichwertigkeit auszugehen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Streitwert: bis zum 01.10.2001: 21.000,00 DM, danach: 10.000,00 DM.

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