Garagenherausgabe nach Kündigung des Mietverhältnisses
Bundesgerichtshof
Az: XII ZB
205/06
Beschluss vom
02.05.2007
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2007 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 11. Zivilkammer
des Landgerichts Potsdam vom 28. September 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 306 EUR
Gründe:
I.
Die Klägerin verlangt nach vorausgegangener ordentlicher Kündigung des
Mietverhältnisses vom Beklagten die Räumung und Herausgabe einer Garage. Der
Beklagte verteidigt sich unter anderem damit, dass der Klägerin nach dem
Mietvertrag kein Kündigungsrecht zustehe. Der monatliche Mietzins beträgt 25,56
EUR.
Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben. Die dagegen vom Beklagten
eingelegte Berufung hat das Landgericht mit Beschluss als unzulässig verworfen,
da der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht die nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
erforderliche Berufungssumme von 600 EUR übersteige. Der Rechtsmittelstreitwert
richte sich nach § 8 ZPO. Der streitige Zeitraum im Sinne dieser Vorschrift
betrage hier drei Monate, da regelmäßig der nächste mögliche Kündigungszeitraum
nach Klageerhebung anzusetzen sei. Der Umstand, dass der Beklagte an dem Vertrag
von unbestimmter Dauer festhalten wolle, führe nicht zu einer Verlängerung der
streitigen Zeit. Der Wert des Beschwerdegegenstandes der Berufung betrage daher
lediglich 76,68 EUR (25,56 EUR x 3).
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238
Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil nach § 574
Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der Wert des Beschwerdegegenstandes
der Berufung des Beklagten übersteigt im Gegensatz zur Auffassung des
Berufungsgerichts 600 EUR.
Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass sich die
Berechnung des Rechtsmittelstreitwerts nach § 8 ZPO richtet, wenn das Bestehen
oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig ist. Nach dieser
Vorschrift ist die auf die gesamte streitige Zeit entfallende Pacht oder Miete
anzusetzen, wenn nicht der 25-fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer
ist. Zu den Verfahren, in denen im Sinne der Vorschrift der Bestand oder die
Dauer eines Miet- oder Pachtverhältnisses streitig ist, gehören auch
Räumungsklagen nach vorausgegangener Kündigung. Beruft sich ein
Nutzungsberechtigter gegenüber einer Kündigung - wie hier der Beklagte - auf
Regelungen, die das Kündigungsrecht einschränken, so dauert die "streitige Zeit"
im Sinne des § 8 ZPO vom Tag der Erhebung der Räumungsklage (hier: 27. Dezember
2005) bis zu dem Zeitpunkt an, den der Nutzungsberechtigte als den für ihn
günstigsten Beendigungszeitpunkt des Miet- oder Pachtvertrages in Anspruch nimmt
(vgl. Senatsbeschluss vom 16. Februar 2005 XII ZR 46/03 WuM 2005, 350 m.w.N.).
Hat der Nutzungsberechtigte - wie hier - keinen festen Zeitpunkt genannt, greift
die Vorschrift des § 9 ZPO ein (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Februar 2005 aaO).
Danach ist als Beschwer der 3,5-fache Jahresbetrag anzusetzen.
Die monatliche Miete beträgt hier unstreitig 25,56 EUR. Der 3,5-fache Wert des
Jahresbezugs beläuft sich somit auf 1.073,52 EUR (25,56 EUR x 12 x 3,5), so dass
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt.